| Der Fall Moser war so, dass eine Betreuerbestellung zu betreiben 
				für mich ausgeschlossen war, aus Loyalität zur Mandantin.
 Nach 
				den Berufsregeln der Europäischen Union Ziff. 3.1.4 (Anlage zu 
				BORA) ist eine Mandatsniederlegung nur zulässig, soweit "der 
				Mandant in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines anderen 
				Kollegen in Anspruch zu nehmen". Seit August 2015 hat die Beklagte nicht mehr mit mir 
				gesprochen, nur schriftlich verkehrt. Hätte ich das Mandat 
				niedergelegt, wäre die Beklagte mit der jahrelangen vergeblichen 
				psychischen Last der Verfahrensgegenstände beim 
				Verwaltungsgericht krankheitsbedingt alleingestanden. In § 51 
				Abs. 3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht. III. Mangels anderer Informationen bin ich bei der 
				Beschwerdeführung gegen meine Zurückweisung als 
				Prozessbevollmächtigter der Beklagten (VGH: 1 S 493/16) von 
				Verfahrens-Stillständen der Moser-Verfahren beim 
				Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen. Wurde allerdings - wie am 27.1.2016 geschehen! - die 
				Prozessfähigkeit   Restlicher Text fehlt Anwalt 12 Rechtsanwalt 
 Anlagen
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