Der Fall Moser war so, dass eine Betreuerbestellung zu betreiben
für mich ausgeschlossen war, aus Loyalität zur Mandantin.Nach
den Berufsregeln der Europäischen Union Ziff. 3.1.4 (Anlage zu
BORA) ist eine Mandatsniederlegung nur zulässig, soweit "der
Mandant in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines anderen
Kollegen in Anspruch zu nehmen".
Seit August 2015 hat die Beklagte nicht mehr mit mir
gesprochen, nur schriftlich verkehrt. Hätte ich das Mandat
niedergelegt, wäre die Beklagte mit der jahrelangen vergeblichen
psychischen Last der Verfahrensgegenstände beim
Verwaltungsgericht krankheitsbedingt alleingestanden. In § 51
Abs. 3 ZPO ist geregelt, dass das gerade nicht geschieht.
III.
Mangels anderer Informationen bin ich bei der
Beschwerdeführung gegen meine Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigter der Beklagten (VGH: 1 S 493/16) von
Verfahrens-Stillständen der Moser-Verfahren beim
Verwaltungsgericht Freiburg ausgegangen.
Wurde allerdings - wie am 27.1.2016 geschehen! - die
Prozessfähigkeit
Restlicher Text fehlt
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