Vermerk: Der Beschwerde
wird - nach nochmaliger Überprüfung - abgeholfen.
§ 147 StPO ist auf den Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar,
da das Ermittlungsverfahren durch die Einstellung nach § 170
Abs. 2 StPO beendet ist und die Akteneinsicht für Zwecke begehrt
wird, die nicht mit der Verteidigung in der Strafsache in
Zusammenhang stehen (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl.
2016, § 147 Rn. 11).
Vielmehr findet in der vorliegenden Konstellation § 475 StPO
Anwendung. Im Anwendungsbereich des § 475 StPO steht einer
Akteneinsicht nicht entgegen, dass der Akteneinsicht begehrende
Rechtsanwalt in eigener Sache Akteneinsicht nehmen will (LG
Regensburg, NZV 2004, 154).
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