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Verfügung der Staatsanwaltschaft Lörrach vom 09.12.2016
(Eingang bei mir am 23.12.2016 von Anwalt 12)


Staatsanwaltschaft Freiburg
 Zweigstelle Lörrach

 

Verfügung vom 09.12.2016

 

1. AL 80 z.K.
 
2. Vermerk:

Der Beschwerde wird - nach nochmaliger Überprüfung - abgeholfen.

§ 147 StPO ist auf den Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar, da das Ermittlungsverfahren durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet ist und die Akteneinsicht für Zwecke begehrt wird, die nicht mit der Verteidigung in der Strafsache in Zusammenhang stehen (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 147 Rn. 11).

Vielmehr findet in der vorliegenden Konstellation § 475 StPO Anwendung. Im Anwendungsbereich des § 475 StPO steht einer Akteneinsicht nicht entgegen, dass der Akteneinsicht begehrende Rechtsanwalt in eigener Sache Akteneinsicht nehmen will (LG Regensburg, NZV 2004, 154).

 

3. Akte - rv. - an Anwalt 12 zur Einsichtnahme für 5 Tage
 
4. WV Beleg spätestens 1M. (Rückkunft Akte?)
 
5. Nach Rückkunft der Akte wieder weglegen
 
Dr. R.
Staatsanwalt

Geändert am:   10.01.2019

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