| Aktenzeichen: 3 T 251/16, 6 C 472/16 AG Lörrach Landgericht Freiburg im 
				Breisgau Beschluss In 
				Sachen Gertrud Moser,                           
				Binzen - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
 gegen 
				Anwalt 12  .............. 
				Lörrach - Antragsgegner und Beschwerdeführer -
 wegen einstweiliger 
				Verfügung hier: Prozesskostenhilfe-Beschwerde
 hat das Landgericht 
				Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch den Richter am 
				Landgericht W. als Einzelrichter am 07.12.2016 beschlossen: 
				Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.09.2016 wird 
				aus den ebenso ausführlichen wie zutreffenden Gründen der 
				angefochtenen Entscheidung (Beschluss des Amtsgerichts Lörrach 
				vom 29.08.2016), ergänzt durch die in der Entscheidung über die 
				Nichtabhilfe vom 11.10.2016 genannten Gründe, kostenpflichtig 
				zurückgewiesen. Lediglich ergänzend wird auch auf den Inhalt 
				des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 15.04.2016 (AS 11 
				ff.) sowie des Protokolls über die öffentliche Sitzung des 
				Amtsgerichts Lörrach vom 09.06.2016 (AS 425 ff.) Bezug genommen. 
				W.Richter am Landgericht
 BeglaubigtFreiburg im Breisgau, 08.12.2016
 x.............Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift 
				gültig
 |