Aktenzeichen: 3 T 251/16, 6 C 472/16 AG Lörrach
Landgericht Freiburg im
Breisgau
Beschluss In
Sachen Gertrud Moser,
Binzen
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen
Anwalt 12 ..............
Lörrach
- Antragsgegner und Beschwerdeführer - wegen einstweiliger
Verfügung
hier: Prozesskostenhilfe-Beschwerde hat das Landgericht
Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch den Richter am
Landgericht W. als Einzelrichter am 07.12.2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.09.2016 wird
aus den ebenso ausführlichen wie zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung (Beschluss des Amtsgerichts Lörrach
vom 29.08.2016), ergänzt durch die in der Entscheidung über die
Nichtabhilfe vom 11.10.2016 genannten Gründe, kostenpflichtig
zurückgewiesen. Lediglich ergänzend wird auch auf den Inhalt
des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 15.04.2016 (AS 11
ff.) sowie des Protokolls über die öffentliche Sitzung des
Amtsgerichts Lörrach vom 09.06.2016 (AS 425 ff.) Bezug genommen.
W.
Richter am Landgericht Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 08.12.2016 x.............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig |