1 M 1200/16Verfügung
In der Zwangsvollstreckungssache
./. Moser, Gertrud
Ihr „Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung DR II 2.../16"
wird als Erinnerung gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO ausgelegt, es sei denn, sie
teilen Gegenteiliges mit.
Die Erinnerung ist bislang nicht schlüssig.
Es besteht Gelegenheit, diese binnen 2 Wochen zu begründen.
Dr. B.
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Lörrach, 09.09.2016
x........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift
gültig
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