Sehr geehrte Frau Moser, hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 6.
September 2016, mit dem Sie den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Artikel 39 der
Verfahrensordnung ersuchen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
auszusetzen zu lassen.
Ihr Antrag liegt außerhalb des Anwendungsbereiches von Artikel
39 und wurde daher nicht
einem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird
daher die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht aussetzen lassen.
Der Gerichtshof wendet Artikel 39 nur in Fällen an, in denen die
unmittelbare Gefahr eines beträchtlichen und nicht wieder
gutzumachenden Schadens für den Beschwerdeführer besteht.
Die
überwiegende Mehrheit der Fälle, in denen Artikel 39 Anwendung
findet, betrifft Abschiebungs- und Auslieferungsverfahren, in
denen ein beträchtliches Risiko der Verletzung von Artikel 2
(Recht auf Leben) oder Artikel 3 (Verbot der Folter) im Falle
einer Rückführung des Beschwerdeführers in das Zielland besteht.
Sie werden ersucht schnellstmöglich mitzuteilen, ob Sie die
Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
aufrechterhalten möchten.
Falls ja, müssen Sie das Original des vollständig
ausgefüllten Beschwerdeformulars mit Kopien sämtlicher
relevanten Unterlagen, einschließlich der bereits vorgelegten
Unterlagen, an den Gerichtshof schicken.
Sollte der
Gerichtshof keine entsprechende Mitteilung erhalten, wird die in
dieser Sache eröffnete Akte ohne vorherige Ankündigung
vernichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Kanzler
A. M.-E. .............
Rechtsreferent
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