| Sehr geehrte Frau Moser, hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 6. 
				September 2016, mit dem Sie den
				Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Artikel 39 der 
				Verfahrensordnung ersuchen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 
				auszusetzen zu lassen. Ihr Antrag liegt außerhalb des Anwendungsbereiches von Artikel 
				39 und wurde daher nicht
				einem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird 
				daher die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht aussetzen lassen. Der Gerichtshof wendet Artikel 39 nur in Fällen an, in denen die 
				unmittelbare Gefahr eines beträchtlichen und nicht wieder 
				gutzumachenden Schadens für den Beschwerdeführer besteht. 
				 Die 
				überwiegende Mehrheit der Fälle, in denen Artikel 39 Anwendung 
				findet, betrifft Abschiebungs- und Auslieferungsverfahren, in 
				denen ein beträchtliches Risiko der Verletzung von Artikel 2 
				(Recht auf Leben) oder Artikel 3 (Verbot der Folter) im Falle 
				einer Rückführung des Beschwerdeführers in das Zielland besteht. Sie werden ersucht schnellstmöglich mitzuteilen, ob Sie die 
				Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 
				aufrechterhalten möchten. Falls ja, müssen Sie das Original des vollständig 
				ausgefüllten Beschwerdeformulars mit Kopien sämtlicher 
				relevanten Unterlagen, einschließlich der bereits vorgelegten 
				Unterlagen, an den Gerichtshof schicken.  Sollte der 
				Gerichtshof keine entsprechende Mitteilung erhalten, wird die in 
				dieser Sache eröffnete Akte ohne vorherige Ankündigung 
				vernichtet. Mit freundlichen GrüßenFür den Kanzler
 A. M.-E. .............Rechtsreferent
 
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