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Brief vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Eingang 13.09.2016


EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L'HOMME

T : +33 (0)3 88 41 20 18
F : +33 (0)3 88 41 27 30
www.echr.coe.int

Frau
Gertrud MOSER
................................Strasse 9
D-79589 BINZEN
 
ECHR-LGer2.0aR
AM U/DAB/ssc
Betreff Nr. 52000/16
 

6. September 2016

Sehr geehrte Frau Moser,

hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 6. September 2016, mit dem Sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Artikel 39 der Verfahrensordnung ersuchen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszusetzen zu lassen.

Ihr Antrag liegt außerhalb des Anwendungsbereiches von Artikel 39 und wurde daher nicht einem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird daher die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht aussetzen lassen.

Der Gerichtshof wendet Artikel 39 nur in Fällen an, in denen die unmittelbare Gefahr eines beträchtlichen und nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Beschwerdeführer besteht.

Die überwiegende Mehrheit der Fälle, in denen Artikel 39 Anwendung findet, betrifft Abschiebungs- und Auslieferungsverfahren, in denen ein beträchtliches Risiko der Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben) oder Artikel 3 (Verbot der Folter) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in das Zielland besteht.

Sie werden ersucht schnellstmöglich mitzuteilen, ob Sie die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufrechterhalten möchten.

Falls ja, müssen Sie das Original des vollständig ausgefüllten Beschwerdeformulars mit Kopien sämtlicher relevanten Unterlagen, einschließlich der bereits vorgelegten Unterlagen, an den Gerichtshof schicken.

Sollte der Gerichtshof keine entsprechende Mitteilung erhalten, wird die in dieser Sache eröffnete Akte ohne vorherige Ankündigung vernichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Kanzler

A. M.-E. .............
Rechtsreferent
 


Kommentare:

Bisher war ich der Meinung, dass eine Eingabe beim Europäischen Gerichtshof von einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin überprüft wird, der/die aus einem anderen Land als Deutschland kommt.

Ich vermute aber, dass dieser Rechtsreferent aus Deutschland kommt und meine Eingabe möglicherweise teilweise nicht für realistisch hält.

Bei schweren, langjährigen ungerechten Belastungen sind auch Todesfälle möglich.

Ich kündige meine Beschwerde auf dem normalen Weg an.


Geändert am:   10.01.2019

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