Begründung:
Die abgelehnte
Richterin Dr. R. ist befasst mit einem Prozesskostenhilfegesuch des
Antragstellers in eigener Sache gegenüber der Antragsgegnerin
Moser, einer früheren Mandantin des Antragstellers im Jahre 2015
- von Januar bis November - auf Honorarforderungen (restlichen)
in einer Höhe von zusammen EUR 1.271,55.
Klage wurde noch
nicht erhoben.
Bei dem Landgericht
Freiburg - 3 T 1...../16 - ist ein Beschwerdeverfahren gegen den
Abweisungsbeschluss vom 14.7.2016 und Nichtabhilfe vom 28.7.2016
anhängig.
Zuletzt hat die
Richterin Dr. R. ein erneuertes Prozesskostenhilfe-Gesuch des
Antragstellers mit Beschluss vom 29.8.2016, zugestellt am
2.9.2016 zurückgewiesen.
Die 3
PKH-Entscheidungen in Sachen Anwalt12 ./. Moser vom
14.7., 28.7. und vom 29.8.2016 füge ich bei, weil sich darauf
insgesamt die Besorgnis der Befangenheit gründet, insbesondere
jedoch auf die zeitlich letzte Entscheidung vom 29.8.2016, wo
sich die Richterin mit der vom Antragsteller angeführten
Prozessunfähigkeit der Antragsgegnerin im Jahr 2015
auseinandersetzt und diese Prozessunfähigkeit der
Antragsgegnerin zu Lasten und zum Nachteil des Antragstellers
verneint.
Die Richterin weist
alle Ansprüche seit der Vollmachtsentziehung durch die
Antragsgegnerin im November 2015 mit dem Argument zurück:
Im Falle einer
fehlenden Prozessfähigkeit hätte "eine Betreuung beim
Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und
Gerichtsangelegenheiten eingerichtet werden müssen".
"Dies war jedoch
nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Mandatsentziehung bestehen".
Aus dem Verfahren des
Betreuungsgerichts seit dem Jahr 2009
- Amtsgericht Lörrach: XVII 9..... Betreuung für
........................ -
Beiziehung der Akten
- ist
gerichtsbekannt, dass die Anordnung einer Betreuung das
Schlimmste und Letzte war und ist, was der Antragsgegnerin
angetan werden konnte und kann.
Die Antragsgegnerin
hat sogar mir als ihrem Anwalt oder gewesenen Anwalt unterstellt
und gefragt: ob ich eine Betreuerbestellung für sie betrieben,
hätte oder betriebe.
Was von mir nie der
Fall war, - der ich doch das ganze Verfahren von 2009 für die
Antragsgegnerin nachträglich zu bekämpfen mich bemüht habe.
Qualitativ:
Sachdienlich und zielführend.
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