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Anwalt 12 an Amtsgericht


Anwalt 12 - Adresse
 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 6.9.2016

3 C 909/16
In Sachen Anwalt 12 gegen Moser
wegen Forderung - Prozesskostenhilfe -,

hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

Ich beantrage,
 

               das Ablehnungsgesuch des Klägers/Antragstellers gegen die Richterin Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären.
 

Begründung:

 

Die abgelehnte Richterin Dr. R. ist befasst mit einem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers in eigener Sache gegenüber der Antragsgegnerin Moser, einer früheren Mandantin des Antragstellers im Jahre 2015 - von Januar bis November - auf Honorarforderungen (restlichen) in einer Höhe von zusammen EUR 1.271,55.

 

Klage wurde noch nicht erhoben.

 

Bei dem Landgericht Freiburg - 3 T 1...../16 - ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Abweisungsbeschluss vom 14.7.2016 und Nichtabhilfe vom 28.7.2016 anhängig.

 

Zuletzt hat die Richterin Dr. R. ein erneuertes Prozesskostenhilfe-Gesuch des Antragstellers mit Beschluss vom 29.8.2016, zugestellt am 2.9.2016 zurückgewiesen.

 

Die 3 PKH-Entscheidungen in Sachen Anwalt12 ./. Moser vom 14.7., 28.7. und vom 29.8.2016 füge ich bei, weil sich darauf insgesamt die Besorgnis der Befangenheit gründet, insbesondere jedoch auf die zeitlich letzte Entscheidung vom 29.8.2016, wo sich die Richterin mit der vom Antragsteller angeführten Prozessunfähigkeit der Antragsgegnerin im Jahr 2015 auseinandersetzt und diese Prozessunfähigkeit der Antragsgegnerin zu Lasten und zum Nachteil des Antragstellers verneint.

 

Die Richterin weist alle Ansprüche seit der Vollmachtsentziehung durch die Antragsgegnerin im November 2015 mit dem Argument zurück:

Im Falle einer fehlenden Prozessfähigkeit hätte "eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten eingerichtet werden müssen".

 

"Dies war jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen".

 

Aus dem Verfahren des Betreuungsgerichts seit dem Jahr 2009
- Amtsgericht Lörrach: XVII 9..... Betreuung für ........................ -
 

Beiziehung der Akten

 

- ist gerichtsbekannt, dass die Anordnung einer Betreuung das Schlimmste und Letzte war und ist, was der Antragsgegnerin angetan werden konnte und kann.

 

Die Antragsgegnerin hat sogar mir als ihrem Anwalt oder gewesenen Anwalt unterstellt und gefragt: ob ich eine Betreuerbestellung für sie betrieben, hätte oder betriebe.

 

Was von mir nie der Fall war, - der ich doch das ganze Verfahren von 2009 für die Antragsgegnerin nachträglich zu bekämpfen mich bemüht habe.

Qualitativ: Sachdienlich und zielführend.

 

  Beweis: Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg:

4 K 2170/15 VRS Moser ./. Land BW
4 K 1908-2591/1.5 VRS Moser .1. Landkreis Lörrach
 

    Beiziehung der Akten:
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15
(AG Lörrach XVII 9............)
 
Die Richterin hat nicht wahrgenommen, dass die Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin seit dem Sommer 2009 als fragil anzusehen war:
 

-

dass der Antragsteller das 1. Mandat zur Berufungsfahrung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X  
    Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./. Nachbarin-X: 2 C 1840/14 (1. Instanz)
Landgericht Freiburg : 3 S ....../15 (2. Instanz)
  gegen das Urteil des Amtsgerichts übernahm, in welchem die Prozessfähigkeit der Klägerin ausdrücklich geprüft und bejaht wurde;
 

-

dass eine mangelhafte Prüfung der Prozessfähigkeit in 1. Instanz ein wesentlicher Teil der Berufungsbegründung des Antragstellers gewesen ist;
 

-

dass das Berufungsgericht keine eigene Prüfung der Prozessfähigkeit- vorgenommen hat, sondern. im einstimmigen Beschluss die Bejahung der Amtsrichterin bestätigt hat.
 
Wer, wenn nicht der engagierte Anwalt einer Partei, soll die Elemente eines Verlustes der Prozessfähigkeit seiner Mandantschaft überhaupt wahrnehmen: ? Wie ich dies seit August 2015 beobachten musste.

Hätte ich die Mandate niederlegen sollen?
Das war nicht zu verantworten-, solange die Mandantin keinen anderen Anwalt beauftragt hatte.
Die gerichtliche Rechtsverfolgung war der zielgeführte Weg.
 

Ich nehme auf die gesamte Anspruchs- und Beschwerdebegründung vom 6.7.2016 ff. bis 10.8. und 15.8.2016 höflich Bezug.

Anwalt 12

Rechtsanwalt Antragsteller
 


Anlagen

3 Beschlüsse vom
14.7., 28.7., 29.8.2016


Geändert am:   11.01.2019

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