Verfahren 3 C 909/16
Anwalt 12 ./. Moser
Dienstliche Stellungnahme vom 05.09.2016 zum Befangenheitsantrag
von Herrn Anwalt 12 vom
03.09.2016.
Zu dem Befangenheitsantrag von Herrn
Anwalt 12 nehme ich wie
folgt Stellung:
Ich bin nicht befangen. Es ist zutreffend, dass ich in zwei
aufeinander folgenden Beschlüssen die Prozesskostenhilfeanträge von Herrn
Anwalt 12 jeweils als
unbegründet zurückgewiesen habe.
Inhaltlich kann insoweit auf diese Beschlüsse Bezug genommen
werden. Diese Beschlüsse sind nach Recht und Gesetz ergangen.
Eine Voreingenommenheit meinerseits liegt nicht vor.
Mir ist Herr Anwalt 12
seit langen Jahren als engagierter Rechtsanwalt bekannt.
In vorliegender Sache hat er jedoch meiner Auffassung nach
ohne das Vorliegen entsprechender Vollmachten seitens seiner
früheren Mandantin Frau Moser gehandelt. Diese hatte ihm im
November 2015 sämtliche Vollmachten entzogen. Dies war Herrn
Anwalt 12
selbstverständlich bekannt.
Soweit Herr Anwalt 12
ausführt, er habe Frau Moser weiter vertreten, da sich bei
dieser schleichend eine Prozessunfähigkeit entwickelt habe und
da die Anordnung einer Betreuung das „schlimmste und letzte"
sei, was der Antragsgegnerin angetan werden konnte, ist rein
sachlich festzustellen, dass dies nicht von Herr
Anwalt 12 zu entscheiden
ist.
Die eingereichten Rechtsmittel und Klagen entsprachen, wie
Frau Moser nicht nur in diesen, sondern auch in einem anderen,
vor der Abteilung 6 C dieses Amtsgerichts geführten Verfahrens
immer wieder betont hat, nicht ihrem Willen.
Es lag somit weder eine Vertretung von Frau Moser mit Auftrag
noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag, welche im Rechtssinne
eine Gebührenzahlungspflicht auslösen würde, vor.
Anwalt 12 hat, wie
ausgeführt, Beschwerde gegen die jeweiligen
Prozesskostenhilfe-Entscheidungen eingelegt. Die erste
Beschwerde hat er wieder zurückgenommen.
Eine Prüfung der
Prozesskostenhilfe-Abweisungsbeschlüsse durch das
Landgericht Freiburg möge erfolgen.
Eine persönliche Voreingenommenheit meinerseits war und ist
nicht gegeben.
Dr. R.
Richterin am Amtsgericht
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