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Stellungnahme einer Richterin


Verfahren 3 C 909/16 Anwalt 12 ./. Moser

Dienstliche Stellungnahme vom 05.09.2016 zum Befangenheitsantrag von Herrn Anwalt 12 vom 03.09.2016.

Zu dem Befangenheitsantrag von Herrn Anwalt 12 nehme ich wie folgt Stellung:

Ich bin nicht befangen. Es ist zutreffend, dass ich in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen die Prozesskostenhilfeanträge von Herrn Anwalt 12 jeweils als unbegründet zurückgewiesen habe.

Inhaltlich kann insoweit auf diese Beschlüsse Bezug genommen werden. Diese Beschlüsse sind nach Recht und Gesetz ergangen. Eine Voreingenommenheit meinerseits liegt nicht vor.

Mir ist Herr Anwalt 12 seit langen Jahren als engagierter Rechtsanwalt bekannt.

In vorliegender Sache hat er jedoch meiner Auffassung nach ohne das Vorliegen entsprechender Vollmachten seitens seiner früheren Mandantin Frau Moser gehandelt. Diese hatte ihm im November 2015 sämtliche Vollmachten entzogen. Dies war Herrn Anwalt 12 selbstverständlich bekannt.

Soweit Herr Anwalt 12 ausführt, er habe Frau Moser weiter vertreten, da sich bei dieser schleichend eine Prozessunfähigkeit entwickelt habe und da die Anordnung einer Betreuung das „schlimmste und letzte" sei, was der Antragsgegnerin angetan werden konnte, ist rein sachlich festzustellen, dass dies nicht von Herr Anwalt 12 zu entscheiden ist.

Die eingereichten Rechtsmittel und Klagen entsprachen, wie Frau Moser nicht nur in diesen, sondern auch in einem anderen, vor der Abteilung 6 C dieses Amtsgerichts geführten Verfahrens immer wieder betont hat, nicht ihrem Willen.

Es lag somit weder eine Vertretung von Frau Moser mit Auftrag noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag, welche im Rechtssinne eine Gebührenzahlungspflicht auslösen würde, vor.

Anwalt 12 hat, wie ausgeführt, Beschwerde gegen die jeweiligen Prozesskostenhilfe-Entscheidungen eingelegt. Die erste Beschwerde hat er wieder zurückgenommen.

Eine Prüfung der Prozesskostenhilfe-Abweisungsbeschlüsse durch das Landgericht Freiburg möge erfolgen.

Eine persönliche Voreingenommenheit meinerseits war und ist nicht gegeben.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht
 


GM-Kommentar: Stellungnahme ist sachlich sehr gut begründet.

Geändert am:   10.01.2019

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