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Stellungnahme zu Anwalt 12  für das Verwaltungsgericht


Moser-Adresse......

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103

79061 Freiburg

08.06.2016

4 K 1908/15

In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung (Aktenaussonderung und –vernichtung)
Zum Kostenfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt 12 vom 9.5.2016
erfolgt meine Erwiderung:

In umfangreichen Beschreibungen zu den nachfolgenden Aktenzeichen 4 K 2449/15 und 4 K 2591/K habe ich angegeben, dass Rechtsanwalt 12 meinen Willen nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, beim Berufungsverfahren beim Landgericht Freiburg ist im Nachhinein der gleiche Eindruck entstanden.

Selbst nach Vollmachtsentzug hat er mir für eine nicht gewollte Nichtigkeitsklage beim Amtsgericht eine Rechnung geschickt und später nochmals an die Zahlung erinnert. Diese Eingabe 4 K 1908/15 war inhaltlich nicht richtig und auch beim falschen Gericht abgegeben.
Außerdem war die Eingabe zu früh.

Nach dem derzeitigen Stand muss ich mir durch diverse Unterlassungen von Anwälten einschließlich Rechtsanwalt 12 und Zivilgerichten die Falschaussagen meiner Nachbarn anrechnen lassen. Daher sind weder Aktenlöschungen noch Schadenersatzansprüche möglich.
Das hätte Rechtsanwalt 12 auch erkennen können, vor allem weil er noch auf die erfolglosen Gerichtsverfahren und meine erfolglose Petition hingewiesen hat.

Aufgrund meiner umfangreichen Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer hat er immerhin eine Rüge bekommen.

Anlage

Er hat für mich genügend Gerichts- und Anwaltskosten mit seinen Verhaltensweisen verursacht. Zur Zeit versucht er mit Kopien aus den Verwaltungsgerichtsakten gegen die von mir eingeleitete einstweilige Verfügung u.a. einen höheren Streitwert zu erreichen und hat beantragt, dass ich bei diesem neuen Verfahren die Gerichtskosten vollständig tragen soll.

Daher bin ich der Meinung, dass ich zu keinen weiteren Zahlungen an ihn verpflichtet bin. Ein Anwaltsvertrag enthält Dienstvertrags- und Auftragsrecht. Dagegen hat er eindeutig verstoßen. Seine Verhaltensweisen enthalten auch Nötigungsanteile aus dem Strafrecht.

G. Moser


GM-Kommentar:
 

Geändert am:   10.01.2019

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