Moser-Adresse......
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103
79061 Freiburg
08.06.2016
4 K 1908/15
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung
(Aktenaussonderung und –vernichtung)
Zum Kostenfestsetzungsantrag von
Rechtsanwalt 12 vom 9.5.2016
erfolgt meine Erwiderung:
In umfangreichen Beschreibungen zu den nachfolgenden
Aktenzeichen 4 K 2449/15 und 4 K 2591/K habe ich angegeben, dass
Rechtsanwalt 12 meinen
Willen nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgericht
ausgeführt hat, beim Berufungsverfahren beim Landgericht
Freiburg ist im Nachhinein der gleiche Eindruck entstanden.
Selbst nach Vollmachtsentzug hat er mir für eine nicht
gewollte Nichtigkeitsklage beim Amtsgericht eine Rechnung
geschickt und später nochmals an die Zahlung erinnert. Diese
Eingabe 4 K 1908/15 war inhaltlich nicht richtig und auch beim
falschen Gericht abgegeben.
Außerdem war die Eingabe zu früh.
Nach dem derzeitigen Stand muss ich mir durch diverse
Unterlassungen von Anwälten einschließlich
Rechtsanwalt 12 und
Zivilgerichten die Falschaussagen meiner Nachbarn anrechnen
lassen. Daher sind weder Aktenlöschungen noch
Schadenersatzansprüche möglich.
Das hätte Rechtsanwalt 12
auch erkennen können, vor allem weil er noch auf die erfolglosen
Gerichtsverfahren und meine erfolglose Petition hingewiesen hat.
Aufgrund meiner umfangreichen Beschwerden bei der
Rechtsanwaltskammer hat er immerhin eine Rüge bekommen.
Anlage
Er hat für mich genügend Gerichts- und Anwaltskosten mit
seinen Verhaltensweisen verursacht. Zur Zeit versucht er mit
Kopien aus den Verwaltungsgerichtsakten gegen die von mir
eingeleitete einstweilige Verfügung u.a. einen höheren
Streitwert zu erreichen und hat beantragt, dass ich bei diesem
neuen Verfahren die Gerichtskosten vollständig tragen soll.
Daher bin ich der Meinung, dass ich zu keinen weiteren
Zahlungen an ihn verpflichtet bin. Ein Anwaltsvertrag enthält
Dienstvertrags- und Auftragsrecht. Dagegen hat er eindeutig
verstoßen. Seine Verhaltensweisen enthalten auch
Nötigungsanteile aus dem Strafrecht.
G. Moser |