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Anwalt 12 an Amtsgericht

Anlage 4 vom 31.05.2016 Amtsgericht Lörrach


Anwalt 12 - Adresse ........

Amtsgericht

Lörrach

 

Lörrach, 12.5.2016

6 C 472/16
In Sachen Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

 erkläre ich - ungeachtet einer nicht nachvollziehbaren Rechtsmittelbelehrung! dass ich auf Rechtsmittel gegen den zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach durch Richterin Dr. R.... vom 4.5.2016 verzichte.

In der Sache habe ich noch die Dringlichkeit und den Verfügungsgrund aus der von der Antragstellerin "in Bezug genommenen Auflistung der vielfachen Aktenzeichen, insbesondere aus 2016" - zu entkräften:

 I.

Landgericht Freiburg
- 2 O 29/16 -

Den - neutralen - Beschluss vom 29.1.2016 füge ich in Kopie bei.

Das Verwaltungsgericht hat die Folgenbeseitigungsklage Moser gegen Landkreis Lörrach - vor der Vollmachtsentziehung! - durch Beschluss vom 13.10.2015 getrennt und hat eine Klage auf Entschädigung durch Beschluss vom 13.10.2015 an das Landgericht Freiburg verwiesen.

Da ich die Klage mit Schriftsatz vom 12.10.2015 umgestellt hatte auf eine Feststellungsklage und in diesem Schriftsatz einen früher in Korrespondenz mit dem Berichterstatter gestellten Verweisungsantrag zurückgenommen hatte, - da diese Rücknahme jedoch nicht beachtet wurde, da die Feststellungsklage ein: neues Aktenzeichen: 4 K 2449/15 bekam, - habe ich gegen den Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt - VGH: 1 S 2276/15 -.

Während diesem Beschwerdeverfahren kam die Vollmachtsentziehung, von der ich den Senat verständigt habe.

Der VGH hielt meine Bevollmächtigung mit Bescheid vom 21.12.2015 (Anlage) aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 (Anlage) nahm ich insoweit Klage und Beschwerde im Beschwerdeverfahren zurück, worauf der VGH mit Beschluss vom 4.1.2016 das Beschwerdeverfahren einstellte. (Anlage)

Bei dem Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2377/15 - wurde die Klagrücknahme vom 30.12.2015 nicht beachtet und das Verfahren in Vollzug der Verweisung an das Landgericht abgegeben. (VG Schr.v.21.1.2016 - Anlage -).

Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.1.2016 war dann die kostenfreie Folge meiner Intervention bei der 2. Zivilkammer vom 22.1.2016 (Anlage.)

II.

VGH BW - 1 S 57/16
VGH BW - 1 S 493/16

Es handelte sich um Beschwerdeverfahren im eigenen Namen und nicht im Namen der Antragstellerin.

VGH - 1 S 57/16 - Beschluss vom 13.1.2016 (Anlage)

VGH - 1 S 493/16 - vom 19.4.2016

Anlage zum Schr. v. 27.4.2016

Anlagen A 2 und A 3

Beziehung der Akten: VG Freiburg - 4 K 2449/15 -

 

III.

Da ich von den Verfahren der Antragstellerin (in ihrer Auflistung: die vielen Aktenzeichen VG: Freiburg-) ab 12.11.2015 ausgeschlossen bim, habe ich dort mit
beigefügtem Ersuchen vom 6.5.2016 (Anlage) um Auskünfte über Verfahrensstände und -ergebnisse für meine Rechtsverteidigung gemäß § 299 Abs.2 ZPO nachgesucht.


Anwalt 12
Rechtsanwalt
 

Anlagen


Geändert am:   21.01.2024

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