| Rechtsanwaltskammer FreiburgBeschwerdeabteilung III
 Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 
				79013 Freiburg 
				03.05.2016/... Persönlich/VertraulichHerrn Rechtsanwalt
 Anwalt 12
 ......str.
 7....... Lörrach
 Beschwerde der Frau Gertrud Moser, .....str...., 79589 
				Binzen vom 15.02.2016 BA/.../16 Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt 12 der zuständigen Beschwerdeabteilung wurden erneut die 
				Vorgänge aufgrund Schreibens der Frau Moser vom 15.02.2106 in 
				Verbindung mit Ihrem beigelegten Schreiben vom 04.02.2016 
				übermittelt.  Danach ging noch das Schreiben vom 05.04.2016 der Frau Moser 
				zu, welches Ihnen ebenfalls mit der Bitte um kurzfristige 
				Stellungnahme zugeleitet wurde. Es ergeht folgende Entschließung: gegen Sie wird wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO eine R ü g e verhängt. Begründung: In der ersten Entscheidung der Beschwerdeabteilung war noch 
				festgehalten worden, bei den Eingaben der Frau Moser habe es 
				sich im Wesentlichen um solche Vorgänge gehandelt, die sich im 
				zivilrechtlichen und gegebenenfalls haftungsrechtlichen Bereich 
				bewegen. Daran hält die Beschwerdeabteilung nach ergänzender 
				Würdigung Ihres Verhaltens nicht fest: Der Bundesgerichtshof hat in BGH AnwSt (R) 5/14 entschieden, 
				dass eine Berufspflicht zu Herausgabe von Handakten besteht. Er 
				argumentiert dabei wie folgt: "Zivilrechtliche Pflichten, die 
				den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung treffen können 
				in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufsplicht sein, wenn es sich 
				um grobe Verstöße handelt, welche die äußere Seite der 
				Anwaltstätigkeit betreffen, und mit gewissenhafter 
				Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr 
				vereinbar sind (Feuerich, aaO Rn 24)." Der Bundesgerichtshof folgert in der zitierten Entscheidung 
				vom 03.11.2014 aus der Tatsache, dass in § 50 Abs. 3 BRAO ein 
				Zurückbehaltungsrecht geregelt ist, dass auch der 
				Herausgabeanspruch berufsrechtliche Qualität haben müsse. Die Argumentation gilt erst recht für die Frage, ob eine 
				Mandatsbeendigung seitens des Mandanten durch den Rechtsanwalt 
				zu beachten und für diesen bindend ist, insbesondere liegt auch 
				ein grober Pflichtverstoß vor: Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestimmt in §§ Abs. 3, 
				dass jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht 
				hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen 
				Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, 
				Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Der 
				Rechtsanwalt wird also (nur) als Vertreter des Mandanten tätig, 
				die Rechtsangelegenheiten des Mandanten werden dadurch nicht 
				seine eigenen Angelegenheiten. Sie aber setzen sich über den Willen Ihrer Mandantin hinweg 
				als handle es sich um Ihre eigene Angelegenheiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 164 ff BGB das 
				Recht der Vollmacht und die Wirkungen des Handelns für Dritte.
				Zu diesen Regeln gehört auch §168 BGB, der das Erlöschen der 
				Vollmacht den Regeln des ihrer Erteilung zugrunde liegenden 
				Rechtsverhältnisses unterwirft und den Grundsatz der 
				Widerruflichkeit enthält.
 § 179 BGB knüpft an das Handeln ohne Vertretungsmacht einen 
				besonderen Haftungstatbestand.
 §§ 675, 671 regeln, dass der Auftraggeben den Auftrag jederzeit 
				widerufen kann. Dies hat die Mandantin 
				wiederholt getan.
 Zusammengenommen muss die Frage des Beginns und des Endes des 
				Mandatsverhältnisses und der Befugnis zur Vertretung des 
				Mandanten durch den Rechtsanwalt als Kernfrage der 
				Berufsausübung angesehen werden. Ein Rechtsanwalt, der gegen den wiederholt und ernsthaft 
				erklärten Willen des Mandanten die Tätigkeit ein einem Mandat 
				fortsetzt, verstößt grob gegen eine grundlegende Pflicht aus dem 
				Auftragsverhältnis. Sie treten als Rechtsanwalt nach 
				außen gegenüber dem Verwaltungsgericht weiterhin als Vertreter 
				Ihrer Mandantin auf, obwohl jene dies nicht will. Sie setzen sich daher über deren Willen hinweg und führen die 
				Mandatsbearbeitung sogar mit umfassenden Schriftsätzen gegenüber 
				dem Gericht inhaltlich fort. Sie haben sich zunächst schriftsätzlich damit verteidigt, die 
				Ihnen erteilte Vollmacht wirke nach den Regeln der 
				Zivilprozessordnung fort. Telefonisch wurden Sie von 
				Rechtsanwalt x.......darauf hingewiesen, dass dies im 
				Verwaltungsprozess nicht zutreffe. Unabhängig davon könnten aber auch die Regeln über die 
				fortdauernde Zustellvollmacht aus §87 Abs. 1 ZPO kein anderes 
				Ergebnis rechtfertigen: §87 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass im Falle der Kündigung durch 
				den Bevollmächtigten dieser für den Vollmachtgeber so lange 
				weiter handeln darf, bis zur Wahrnehmung von dessen Rechten in 
				anderer Weise gesorgt ist.Die Vorschrift des Abs. 1 fingiert ein Fortbestehen der 
				Empfangsvollmacht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen 
				Rechtspflege.
 Abs. 2 erweitert diese Fiktion im Interesse des Vertretenen auf 
				den Fall der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt.
 Als Ausnahmevorschrift muss die Regelung eng ausgelegt werden 
				und es zeigt sich, das der umgekehrte Fall - naturgemäß - nicht 
				gemeint ist, sondern durch die oben nachgewiesenen Grundregeln 
				bereits gesetzlich gelöst ist:Sie dürfen nicht gegen den Willen Ihrer 
				Mandantin handeln.
 Objektiv ist Ihr Verstoß gegen die Pflicht, die Mandantin 
				gegen deren Willen zu vertreten, grob. Nachdem Sie diese Tätigkeit trotz mündlicher Hinweise durch 
				die Abteilung fortgesetzt haben, ist auch von einem schuldhaften 
				Verstoß auszugehen. Die Abteilung ist aber der 
				Auffassung, dass Ihre Schuld gerade noch als gering im Sinne des 
				§74 Abs. 1 BRAO angesehen werden kann, da sie angeben, im 
				Interesse der Mandantin zu handeln, bei der Sie davon überzeugt 
				sind, sie sei nicht mehr prozessfähig. Die Abteilung belässt es daher bei einer Rüge und sieht von 
				einem Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen 
				Verfahrens ab. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats seit 
				Zustellung Einspruch beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer.... 
				einlegen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Beschwerdeabteilung III.
   x.... Vorsitzendery....  Beisitzer
 z.... Beisitzer
 
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