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Von der Rechtsanwaltskammer zu Anwalt 12

(Abschrift mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Eingang bei mir Okt 2017 durch Akteneinsicht per Fotos )


ohne AS-Nummer

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Beschwerdeabteilung III

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg

03.05.2016/...

Persönlich/Vertraulich
Herrn Rechtsanwalt
Anwalt 12
......str.
7....... Lörrach

Beschwerde der Frau Gertrud Moser, .....str...., 79589 Binzen vom 15.02.2016 BA/.../16

Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt 12

der zuständigen Beschwerdeabteilung wurden erneut die Vorgänge aufgrund Schreibens der Frau Moser vom 15.02.2106 in Verbindung mit Ihrem beigelegten Schreiben vom 04.02.2016 übermittelt.

Danach ging noch das Schreiben vom 05.04.2016 der Frau Moser zu, welches Ihnen ebenfalls mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme zugeleitet wurde.

Es ergeht folgende Entschließung:

gegen Sie wird wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO eine

R ü g e

verhängt.

Begründung:

In der ersten Entscheidung der Beschwerdeabteilung war noch festgehalten worden, bei den Eingaben der Frau Moser habe es sich im Wesentlichen um solche Vorgänge gehandelt, die sich im zivilrechtlichen und gegebenenfalls haftungsrechtlichen Bereich bewegen. Daran hält die Beschwerdeabteilung nach ergänzender Würdigung Ihres Verhaltens nicht fest:

Der Bundesgerichtshof hat in BGH AnwSt (R) 5/14 entschieden, dass eine Berufspflicht zu Herausgabe von Handakten besteht. Er argumentiert dabei wie folgt: "Zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung treffen können in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufsplicht sein, wenn es sich um grobe Verstöße handelt, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen, und mit gewissenhafter Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind (Feuerich, aaO Rn 24)."

Der Bundesgerichtshof folgert in der zitierten Entscheidung vom 03.11.2014 aus der Tatsache, dass in § 50 Abs. 3 BRAO ein Zurückbehaltungsrecht geregelt ist, dass auch der Herausgabeanspruch berufsrechtliche Qualität haben müsse.

Die Argumentation gilt erst recht für die Frage, ob eine Mandatsbeendigung seitens des Mandanten durch den Rechtsanwalt zu beachten und für diesen bindend ist, insbesondere liegt auch ein grober Pflichtverstoß vor:

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestimmt in §§ Abs. 3, dass jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Der Rechtsanwalt wird also (nur) als Vertreter des Mandanten tätig, die Rechtsangelegenheiten des Mandanten werden dadurch nicht seine eigenen Angelegenheiten.

Sie aber setzen sich über den Willen Ihrer Mandantin hinweg als handle es sich um Ihre eigene Angelegenheiten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 164 ff BGB das Recht der Vollmacht und die Wirkungen des Handelns für Dritte.
Zu diesen Regeln gehört auch §168 BGB, der das Erlöschen der Vollmacht den Regeln des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses unterwirft und den Grundsatz der Widerruflichkeit enthält.
§ 179 BGB knüpft an das Handeln ohne Vertretungsmacht einen besonderen Haftungstatbestand.
§§ 675, 671 regeln, dass der Auftraggeben den Auftrag jederzeit widerufen kann. Dies hat die Mandantin wiederholt getan.

Zusammengenommen muss die Frage des Beginns und des Endes des Mandatsverhältnisses und der Befugnis zur Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt als Kernfrage der Berufsausübung angesehen werden.

Ein Rechtsanwalt, der gegen den wiederholt und ernsthaft erklärten Willen des Mandanten die Tätigkeit ein einem Mandat fortsetzt, verstößt grob gegen eine grundlegende Pflicht aus dem Auftragsverhältnis.

Sie treten als Rechtsanwalt nach außen gegenüber dem Verwaltungsgericht weiterhin als Vertreter Ihrer Mandantin auf, obwohl jene dies nicht will.

Sie setzen sich daher über deren Willen hinweg und führen die Mandatsbearbeitung sogar mit umfassenden Schriftsätzen gegenüber dem Gericht inhaltlich fort.

Sie haben sich zunächst schriftsätzlich damit verteidigt, die Ihnen erteilte Vollmacht wirke nach den Regeln der Zivilprozessordnung fort. Telefonisch wurden Sie von Rechtsanwalt x.......darauf hingewiesen, dass dies im Verwaltungsprozess nicht zutreffe.

Unabhängig davon könnten aber auch die Regeln über die fortdauernde Zustellvollmacht aus §87 Abs. 1 ZPO kein anderes Ergebnis rechtfertigen:

§87 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass im Falle der Kündigung durch den Bevollmächtigten dieser für den Vollmachtgeber so lange weiter handeln darf, bis zur Wahrnehmung von dessen Rechten in anderer Weise gesorgt ist.
Die Vorschrift des Abs. 1 fingiert ein Fortbestehen der Empfangsvollmacht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege.
Abs. 2 erweitert diese Fiktion im Interesse des Vertretenen auf den Fall der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt.

Als Ausnahmevorschrift muss die Regelung eng ausgelegt werden und es zeigt sich, das der umgekehrte Fall - naturgemäß - nicht gemeint ist, sondern durch die oben nachgewiesenen Grundregeln bereits gesetzlich gelöst ist:
Sie dürfen nicht gegen den Willen Ihrer Mandantin handeln.

Objektiv ist Ihr Verstoß gegen die Pflicht, die Mandantin gegen deren Willen zu vertreten, grob.

Nachdem Sie diese Tätigkeit trotz mündlicher Hinweise durch die Abteilung fortgesetzt haben, ist auch von einem schuldhaften Verstoß auszugehen.

Die Abteilung ist aber der Auffassung, dass Ihre Schuld gerade noch als gering im Sinne des §74 Abs. 1 BRAO angesehen werden kann, da sie angeben, im Interesse der Mandantin zu handeln, bei der Sie davon überzeugt sind, sie sei nicht mehr prozessfähig.

Die Abteilung belässt es daher bei einer Rüge und sieht von einem Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats seit Zustellung Einspruch beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer.... einlegen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Beschwerdeabteilung III.

 

x.... Vorsitzender
y....  Beisitzer
z.... Beisitzer
 


Kommentar am 31.10.2017:
Sehr hilfreich wäre es gewesen, wenn ich auch von der Rechtsanwaltskammer eine Kopie dieses Schreibens bekommen hätte. Dann hätte ich mich schneller und besser gegen Anwalt 12 wehren können.

Geändert am:   10.01.2019

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