Rechtsanwaltskammer Freiburg
Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 •
79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen
25.04.2016/K
Beschwerde gegen Frau Rechtsanwältin 10 vom 06.02.2016
BA/.................../2016 (bitte angeben)
Sehr geehrte Frau Moser,
die von Ihnen gegen Frau Rechtsanwältin 12 erhobene
Beschwerde wurde der zuständigen Beschwerdeabteilung zur
Entscheidung überlassen. Es ergeht folgende Entschließung:
Das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen Frau
Rechtsanwältin 10 wird
e i n g e s t e l l t .
Begründung:
Frau Rechtsanwältin 10 ist keine berufsrechtliche
Pflichtverletzung nachzuweisen. Unter Darstellung des
Sachverhalts und ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Ihrer
Beauftragung lässt sich für die Beschwerdeabteilung keine
Pflichtverletzung einer objektiven berufsrechtlichen Norm
erkennen.
Soweit gegebenenfalls Haftpflichtansprüche tangiert sein
könnten, sind diese im Rahmen einer berufsrechtlichen
Überprüfung durch die Beschwerdeabteilung nicht zu untersuchen.
Diese Aufgabe fällt vielmehr den ordentlichen Gerichten im
Zusammenhang mit einer entsprechenden Haftpflichtklage zu.
Soweit Frau Rechtsanwältin 10 eine ungenügende
Terminsvorbereitung und Vorlage entsprechender Beweisanträge i.
V. m. Beweisantritten vorgeworfen wird, gehört dies zunächst zur
Frage einer anwaltlichen Haftung; es darf aber auch ergänzend
darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich der Rechtsanwalt
berufsrechtlich frei ist, wie ein Mandat geführt wird.
Ihm kann durch die Rechtsanwaltskammer nicht vorgeschrieben
werden, in einer bestimmten Art und Weise für den Mandanten
tätig zu werden. Wenn Frau Rechtsanwältin 10 die
Aussichtslosigkeit der erhobenen Klage nach Durcharbeitung
sämtlicher Unterlagen so bewertet hat wie geschehen, kann sie
nicht verpflichtet werden über die entsprechende Information an
die Mandantschaft hinaus, die seitens Frau Rechtsanwältin 10
Ihnen gegenüber getätigt wurde nach Ihrer Darstellung,
weitergehende Pflichten in berufsrechtlicher Hinsicht zu
übernehmen.
Die ausführliche Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin 10 zu dem Prozessgeschehen ist in der Anlage beigefügt, hierauf
wird zur Vermeidung von Wiederholungen durch die
Beschwerdeabteilung Bezug genommen.
Da somit keine berufsrechtswidrige Pflichtverletzung schon
objektiv vorlag, war das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren
einzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Beschwerdeabteilung III
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