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Von der Rechtsanwaltskammer zu Anwältin 10


Rechtsanwaltskammer Freiburg

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................

79589 Binzen

25.04.2016/K

Beschwerde gegen Frau Rechtsanwältin 10 vom 06.02.2016
BA/.................../2016 (bitte angeben)

Sehr geehrte Frau Moser,

die von Ihnen gegen Frau Rechtsanwältin 12 erhobene Beschwerde wurde der zuständigen Beschwerdeabteilung zur Entscheidung überlassen. Es ergeht folgende Entschließung:

Das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen Frau Rechtsanwältin 10  wird

e i n g e s t e l l t .

Begründung:

Frau Rechtsanwältin 10 ist keine berufsrechtliche Pflichtverletzung nachzuweisen. Unter Darstellung des Sachverhalts und ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Ihrer Beauftragung lässt sich für die Beschwerdeabteilung keine Pflichtverletzung einer objektiven berufsrechtlichen Norm erkennen.

Soweit gegebenenfalls Haftpflichtansprüche tangiert sein könnten, sind diese im Rahmen einer berufsrechtlichen Überprüfung durch die Beschwerdeabteilung nicht zu untersuchen.
Diese Aufgabe fällt vielmehr den ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit einer entsprechenden Haftpflichtklage zu.

Soweit Frau Rechtsanwältin 10 eine ungenügende Terminsvorbereitung und Vorlage entsprechender Beweisanträge i. V. m. Beweisantritten vorgeworfen wird, gehört dies zunächst zur Frage einer anwaltlichen Haftung; es darf aber auch ergänzend darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich der Rechtsanwalt berufsrechtlich frei ist, wie ein Mandat geführt wird.

Ihm kann durch die Rechtsanwaltskammer nicht vorgeschrieben werden, in einer bestimmten Art und Weise für den Mandanten tätig zu werden. Wenn Frau Rechtsanwältin 10 die Aussichtslosigkeit der erhobenen Klage nach Durcharbeitung sämtlicher Unterlagen so bewertet hat wie geschehen, kann sie nicht verpflichtet werden über die entsprechende Information an die Mandantschaft hinaus, die seitens Frau Rechtsanwältin 10 Ihnen gegenüber getätigt wurde nach Ihrer Darstellung, weitergehende Pflichten in berufsrechtlicher Hinsicht zu übernehmen.

Die ausführliche Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin 10 zu dem Prozessgeschehen ist in der Anlage beigefügt, hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen durch die Beschwerdeabteilung Bezug genommen.

Da somit keine berufsrechtswidrige Pflichtverletzung schon objektiv vorlag, war das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren einzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Beschwerdeabteilung III
 

Anwalt x
Vorsitzender
Anwalt y
Beisitzer
Anwalt z
Beisitzer

GM-Kommentar: Ich werde dazu auch noch eine Stellungnahme abgeben.

Geändert am:   10.01.2019

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