| Anwalt 12 - Adresse ........ 
				Amtsgericht                                             
				Eilt ! Lörrach Lörrach, 25.4.2016 6 C 472/16Termin: 29.4.2016
 In Sachen
 Moser gegen Anwalt 12
 wegen einstweiliger Verfügung
 rege ich hiermit an,
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				|  |  | die 
				Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien vom 20.4.2016 aufzuheben.
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				| Begründung:
 
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				| 1. | Die 
				Antragstellerin spricht seit dem Monat August 2015 nicht, 
				nicht mehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten, dem 
				Antragsgegner. Das Mandat wurde auf Basis schriftlicher 
				Korrespondenz weitergeführt. Die Antragstellerin fühlte sich durch ein "letztes 
				Telefongespräch" sehr verletzt. Ich habe mich mit Schreiben vom 
				12.8.2015 "für Kommunikationsmängel am Telefon" zu entschuldigen 
				gebeten.
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				|  | Beweis: | Schreiben Moser vom 
				11.8.2015 | Anlage A 8 | 
			
				|  |  | Schreiben Anwalt 12 
				vom 12.8.2015 | Anlage A 9 | 
			
				|  |  | Bezugsbriefe: |  | 
			
				|  |  | Schreiben Anwalt vom 
				11.8.2015 | Anlage A 10 | 
			
				|  |  | Bezugsbriefe: |  | 
			
				|  |  | Schreiben Anwalt vom 
				22.7.2015 (Honorarabrechnung)
 | Anlage A 11 | 
			
				| GM-Kommentar: Anwalt 
				12 begründet dies mit gestörter Kommunikation in anderen 
				Schreiben. | 
			
				| Danach begannen die Prozessführungen bei dem Verwaltungsgericht 
				Freiburg.
 Die Antragstellerin erteilte mir noch am 5.11.2015 
				die weitere Vollmacht für das Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO 
				- 4 K 2590/15 -. | 
			
				|  |  | Vollmacht vom 
				5.11.2015 | Anlage A 12 | 
			
				|  | Die Antragstellerin hat immer wieder auf Zeugenbefragungen 
				beharrt.
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				| GM-Kommentar: Damit 
				zeigt Anwalt 12, dass er dieses wichtige Beweismittel für mich 
				für unwichtig hält. | 
			
				| 2.
 | Daher besteht für eine mündliche Verhandlung keine Basis.
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				| GM-Kommentar: 
				Scheinheilige und hinterhältiges Argument. In Beisein einer Richterin zu sprechen ist etwas anderes wie mit 
				diesem angeblichen rechtschaffenen Anwalt alleine ohne Zeugen.
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				| 3.
 | Mit dem vom Antragsgegner vorgetragenen Verlust der 
				Prozessfähigkeit der Antragstellerin seit August 2015 ist auch 
				die fehlende Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin 
				verbunden.
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				| GM-Kommentar: 
				Frechheit von Anwalt 12, wenn die Inhalte meiner Schreiben und 
				seiner Schreiben verglichen werden. | 
			
				| Mit bewilligter Prozesskostenhilfe rege ich daher fürsorglich 
				an,
 
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				| 
 | ein oder 
				mehrere fachspezifische Sachverständigengutachten über den 
				mentalen Gesundheitszustand der Antragstellerin unter 
				Berücksichtigung des Leidensdrucks der Jahre 2009 bis 2015, 
				ausgelöst durch die Anzeige und den Polizeibericht vom Juli 2009 
				und dessen Weiterleitung an das Betreuungsgericht, zum Zwecke 
				der gerichtlichen Beurteilung der Prozessfähigkeit der 
				Antragstellerin bzw. deren Verlust in den anhängigen Verfahren - 
				einzuholen. | 
			
				| Für die Begutachtung sind zuzuziehen,
 
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				| 
 | die 
				hausärztlichen Atteste von 2014 und 2015 vorgelegte Anlagen A 4 und A 5
 
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				| sowie die gerichtlichen 
				Verfahrenakten des   Amtsgerichts Lörrach: | 
			
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 | XVII 9635 
				(mit 6 VA 17/15 OLG Karlsruhe) 6 C 472/16
 2 C 1446/14 mit 3 S 24/15 Landgericht Freiburg
 2 C 1.840/15
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				| 
 des  Verwaltungsgerichts Freiburg:
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				| 
 | 4 K 
				1908/15 4 K 2170/15
 4 K 2377/15
 4 K 2449/15
 4 K 2590/15
 
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				| des  Verwaltungsgerichtshof 
				Baden-Württemberg: | 
			
				| 
 | 1 S 493/16 | 
			
				| - sowie Korrespondenz: 
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				|  | Schreiben 
				Anwalt 12 vom 30.11.2015 | Anlage A 13 | 
			
				|  | Schreiben 
				Moser vom 2.12.2015 ("Keine weitere Vollmacht von mir.")
 | Anlage A 14 | 
			
				|  | Danke-Schreiben Moser vom 4.5.2015 | Anlage A 15 | 
			
				|  | vom 2.6.2015 | Anlage A 16 | 
			
				|  | Zurücknahmen Moser vom 25.12.2015 | Anlage A 17 | 
			
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				| 4. 
 | Es ist 
				selbstverständlich, dass ich alle Mandate auch förmlich 
				niederlegen werde, so bald die angestrebte gerichtliche Klärung 
				sich im Sinne Prozessfähigkeit der Mandantschaft nicht mehr 
				widerlegen lässt. Mein Verbleib - auch wenn es Frau Moser 
				nicht versteht - ist noch eine Rechte erhaltende und daher 
				lebenserhaltende Verantwortung.
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				Anwalt 12 Rechtsanwalt 
				AnlagenA 8 bis A 17
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