Anwalt 12 - Adresse ........
Amtsgericht
Eilt !
Lörrach
Lörrach, 25.4.2016
6 C 472/16
Termin: 29.4.2016
In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
rege ich hiermit an,
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die
Anordnung des persönlichen Erscheinens
beider Parteien vom 20.4.2016 aufzuheben. |
Begründung:
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1. |
Die
Antragstellerin spricht seit dem Monat August 2015 nicht,
nicht mehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten, dem
Antragsgegner. Das Mandat wurde auf Basis schriftlicher
Korrespondenz weitergeführt.
Die Antragstellerin fühlte sich durch ein "letztes
Telefongespräch" sehr verletzt. Ich habe mich mit Schreiben vom
12.8.2015 "für Kommunikationsmängel am Telefon" zu entschuldigen
gebeten.
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Beweis: |
Schreiben Moser vom
11.8.2015 |
Anlage A 8 |
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Schreiben Anwalt 12
vom 12.8.2015 |
Anlage A 9 |
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Bezugsbriefe: |
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Schreiben Anwalt vom
11.8.2015 |
Anlage A 10 |
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Bezugsbriefe: |
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Schreiben Anwalt vom
22.7.2015
(Honorarabrechnung) |
Anlage A 11 |
GM-Kommentar: Anwalt
12 begründet dies mit gestörter Kommunikation in anderen
Schreiben. |
Danach begannen die Prozessführungen bei dem Verwaltungsgericht
Freiburg.Die Antragstellerin erteilte mir noch am 5.11.2015
die weitere Vollmacht für das Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO
- 4 K 2590/15 -. |
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Vollmacht vom
5.11.2015 |
Anlage A 12 |
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Die Antragstellerin hat immer wieder auf Zeugenbefragungen
beharrt. |
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GM-Kommentar: Damit
zeigt Anwalt 12, dass er dieses wichtige Beweismittel für mich
für unwichtig hält. |
2. |
Daher besteht für eine mündliche Verhandlung keine Basis. |
GM-Kommentar:
Scheinheilige und hinterhältiges Argument.
In Beisein einer Richterin zu sprechen ist etwas anderes wie mit
diesem angeblichen rechtschaffenen Anwalt alleine ohne Zeugen. |
3. |
Mit dem vom Antragsgegner vorgetragenen Verlust der
Prozessfähigkeit der Antragstellerin seit August 2015 ist auch
die fehlende Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin
verbunden. |
GM-Kommentar:
Frechheit von Anwalt 12, wenn die Inhalte meiner Schreiben und
seiner Schreiben verglichen werden. |
Mit bewilligter Prozesskostenhilfe rege ich daher fürsorglich
an,
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ein oder
mehrere fachspezifische Sachverständigengutachten über den
mentalen Gesundheitszustand der Antragstellerin unter
Berücksichtigung des Leidensdrucks der Jahre 2009 bis 2015,
ausgelöst durch die Anzeige und den Polizeibericht vom Juli 2009
und dessen Weiterleitung an das Betreuungsgericht, zum Zwecke
der gerichtlichen Beurteilung der Prozessfähigkeit der
Antragstellerin bzw. deren Verlust in den anhängigen Verfahren -
einzuholen. |
Für die Begutachtung sind zuzuziehen,
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die
hausärztlichen Atteste von 2014 und 2015
vorgelegte Anlagen A 4 und A 5
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sowie die gerichtlichen
Verfahrenakten
des Amtsgerichts Lörrach: |
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XVII 9635
(mit 6 VA 17/15 OLG Karlsruhe)
6 C 472/16
2 C 1446/14 mit 3 S 24/15 Landgericht Freiburg
2 C 1.840/15 |
des Verwaltungsgerichts Freiburg: |
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4 K
1908/15
4 K 2170/15
4 K 2377/15
4 K 2449/15
4 K 2590/15
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des Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg: |
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1 S 493/16 |
- sowie Korrespondenz:
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Schreiben
Anwalt 12 vom 30.11.2015 |
Anlage A 13 |
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Schreiben
Moser vom 2.12.2015
("Keine weitere Vollmacht von mir.") |
Anlage A 14 |
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Danke-Schreiben Moser vom 4.5.2015 |
Anlage A 15 |
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vom 2.6.2015 |
Anlage A 16 |
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Zurücknahmen Moser vom 25.12.2015 |
Anlage A 17 |
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4.
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Es ist
selbstverständlich, dass ich alle Mandate auch förmlich
niederlegen werde, so bald die angestrebte gerichtliche Klärung
sich im Sinne Prozessfähigkeit der Mandantschaft nicht mehr
widerlegen lässt. Mein Verbleib - auch wenn es Frau Moser
nicht versteht - ist noch eine Rechte erhaltende und daher
lebenserhaltende Verantwortung.
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Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen
A 8 bis A 17 |