Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem
Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den
Berichterstatter als Einzelrichter.
Ob
die (Feststellungs-)Klage der Klägerin, deren Antragstellung
ihrem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geäußerten
Willen entspricht, zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da
die Klage in keinem Fall begründet ist.
Die Erstellung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach waren nicht rechtswidrig
und die Polizei hat auch nicht
rechtswidrig gehandelt, indem sie sich geweigert hatte,
einen Bericht der Klägerin aufzunehmen, als diese sich
ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die Angaben ihrer
Nachbarin-X zu widerlegen
1. Der Bericht vom 09.07.2009 ist nicht mehr und nicht
weniger als die Protokollierung der Aussage einer Bürgerin, der
Nachbarin-X der Klägerin, die ein Vorkommnis geschildert hat,
aufgrund dessen diese Bürgerin die Sorge über eine Gefahr für
die Gesundheit der Klägerin und damit für die öffentliche
Sicherheit zum Ausdruck gebracht hat.
Aus der Sicht des aufnehmenden Polizeibeamten war nicht
erkennbar, ob diese Gefahr tatsächlich bestand oder nur auf der
subjektiven Einschätzung der Bürgerin beruhte und in
Wirklichkeit unbegründet war.
Immerhin gaben die Schilderungen der Bürgerin Anlass u. a. zur
weiteren Prüfung, ob bei der Klägerin mittelfristig Maßnahmen
nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen
Krankheiten (PsychKHG) angezeigt wären.
Da diese Gefahr aber erkennbar nicht so gegenwärtig war, dass
sie ein unmittelbares Einschreiten durch den
Polizeivollzugsdienst erforderte, nahm die Polizei die
Darstellungen der Bürgerin schriftlich auf und leitete sie in
der Form des angegriffenen Berichts an das u. a. für weitere
Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 PsychKHG zuständige Landratsamt
weiter.
Zu
diesem Vorgehen war die Polizei nach § 2 Abs. 1 PolG nicht nur
berechtigt, sondern sogar verpflichtet, es sei denn, für die
Polizei wäre es offenkundig gewesen, dass die die Anzeige
erstattende Nachbarin-X der Klägerin allein die Absicht hatte, die
Klägerin zu verleumden, und dass der Anzeige keinerlei
Wahrheitsgehalt zukam.
Von einer solchen alleinigen und eindeutigen Verleumdungsabsicht
konnte aber der den Bericht verfassende Polizeibeamte in keinem
Fall ausgehen.
Selbst heute, Jahre nach den Ereignissen vom Juli 2009, gibt das
damalige (und spätere) Verhalten der Klägerin Anlass, sich über
ihre psychische Gesundheit Sorgen zu machen.
Immerhin hat sie selbst vorgetragen, auf offener Straße weinend
vor dem Bauherrn und den Bauarbeitern herumgelaufen zu sein und
den Schaden an ihrem Computer beklagt zu haben. Dem
angegriffenen Bericht der Polizei ist auch nicht zu entnehmen,
dass der verantwortliche Polizeibeamte die ihm geschilderten
Vorkommnisse so dargestellt hätte, als seien sie tatsächlich so
geschehen und als bestünde die Gefahr für die psychische
Gesundheit der Kläger objektiv und nach eigener Prüfung von
Seiten der Polizei. Vielmehr bringt die Formulierung dieses
Berichts u. a. durch Verwendung der Konjunktivs und durch
ausdrücklichen Hinweis auf die Aussage der Anzeigenerstatterin
zum Ausdruck, dass in ihm nur Aussagen und Einschätzungen der
Anzeigenerstatterin festgehalten wurden; das betrifft auch die
Aussagen über darüber, dass die Klägerin in polizeilichen und
familiären Kreisen als psychisch krank gelte.
Der Polizeibeamte hat damit nur Aussagen der Anzeigenerstatterin
wiedergegeben und sich ausdrücklich einer eigenen Bewertung und
damit einer möglichen Verleumdung der Klägerin enthalten.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen und aus § 2 Abs. 1 PolG
ergibt sich
auch die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung des Berichts an das
Landratsamt.
Das gilt auch für die Weiterleitung des Berichts an die
Gemeinde Binzen, die für die Abwehr von Gefahren für ihre
Einwohner vorrangig zuständige Ortspolizeibehörde; zu Recht hat
der Beklagte insoweit auf die Unterrichtungspflicht aus § 74
Abs. 2 PolG verwiesen.
Eine Anhörung der Klägerin vor
Erstellung des Berichts und dessen Weiterleitung war rechtlich
nicht geboten.
Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass § 28
LVwVfG nach dessen klarem Wortlaut nur für den Erlass von
Verwaltungsakten im Sinne von § 35 LVwVfG gilt, dass aber weder
die Erstellung des Berichts noch dessen Weiterleitung als
Verwaltungsakte anzusehen sind.
3. Umgekehrt bestand für die
Polizei keine Verpflichtung, einen Bericht der Klägerin
aufzunehmen, als diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt
habe, um die Angaben ihrer
Nachbarin-X zu widerlegen. Denn
insoweit bestand ersichtlich für niemanden eine polizeiliche
Gefahr.
Anders als bei der Anzeigenerstattung vom 08.07.2009 ging es
bei diesem Ersuchen der Klägerin nicht darum, einer Gesundheits-
oder anderen Gefahr für eine Person nachzugehen und sie ggf. zu
verhindern.
Vielmehr wollte die Klägerin auf diesem Weg lediglich ihren
Ruf öffentlich wiederherstellen. Wenn die Klägerin zu diesem
Zweck eine Gegendarstellung zur Anzeige ihrer
Nachbarin-X verfassen wollte, hätte sie das selbst in Form eines Berichts
tun können; sie benötigte dafür nicht die (Schreib-)Hilfe eines
Polizeibeamten.
Das gilt auch im Hinblick auf die erwünschte umfassende
Befragung der gesamten Nachbarschaft durch die Polizei, mit
deren Erkenntnissen die Klägerin ihre zivilrechtlichen Verfahren
gegen die Nachbarin-X und ihre öffentli-che Rehabilitation
betreiben wollte (und will).
Der Schutz derartiger privater Rechte ist gemäß § 2 Abs. 2
PoIG nicht Aufgabe der Polizei. Vielmehr hätte die Klägerin,
wenn es rechtlich darauf angekommen wäre, die betreffenden
Nachbarn selbst als Zeugen in dem von ihr angestrengten Prozess
gegen ihre Nachbarin-X benennen und vom Zivilgericht vernehmen
lassen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das
Gericht sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167
Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die
Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht
gegeben.
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