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Blinde,
weinende
Justitia
  
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Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Von der Rechtsanwaltskammer zu Anwalt 12


AS 141 2 C 59/17 Anlage K 17.1. Abgeschrieben am 7.11.2017 vom Foto


Rechtsanwaltskammer Freiburg

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg
Herrn Rechtsanwalt
Anwalt 12
.......................

795.... Lörrach

24.02.2016/K

Beschwerde der Frau Gertrud Moser, ...Adresse... vom 15.02.2016
BA/..../2016 (bitte angeben)

Sehr geehrter Herr Kollege,

anliegend übersenden wir Ihnen die Beschwerde der Frau Gertrud Moser, Binzen, vom 15.02.2016.

Wir bitten um Auskunft zu dieser Beschwerde bis 16. März 2016, insbesondere zu § 43 BRAO, unter Berufung auf § 56 BRAO.

Gleichzeitig teilen wir mit, dass Ihre Stellungnahme zu dieser Beschwerde der Beschwerdeführerin nur übersandt wird, wenn Sie mit dieser Übersendung einverstanden sind. In Ihrer Stellungnahme bitten wir Sie, sich hierzu zu äußern.

Wir weisen darauf hin, dass Sie sich auf Ihre Schweigepflicht berufen können, wenn Sie durch eine Stellungnahme Ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage Ihrer Handakten der Gefahr straf- oder berufsrechtlicher Verfolgung aussetzen würden.

Ihre Berufung hierauf muss ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen, ansonsten Sie Ihre Verpflichtung zur Auskunft gem. § 56 BRAO verletzen und gegen Sie zur Erfüllung Ihrer diesbezüglichen Pflichten Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden könnten.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

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Beauftragter des Vorstands


 


Geändert am:   10.01.2019

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