Gertrud Moser,
..................79589 Binzen, Tel. ....................
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße
103
79061 Freiburg
17.02.2016
4 K 2170/15
In
der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg (Innenministerium/Polizei)
belegen die neusten Ereignisse,
dass ich in einen Teufelskreis geraten bin,
aus dem es kaum noch ein Entkommen gibt.
(Teil 3)
Bekanntlich muss zwingend ein psychiatrisches Gutachten erstellt
werden,
wenn für eine Bürgerin oder ein Bürger ein gerichtliches
Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
Damals habe ich dem Gutachter die Kopie des Polizeiberichts
gegeben, und zwar auch in dem Glauben, dass die Inhalte des
Berichts falsch sind.
Ich wusste, dass der Gutachter kein umfassendes Computerwissen
hatte.
Ich hatte Angst und er meinte, ich solle mir wegen des
Gutachtens keine Sorgen machen.
Das
Gutachten wurde am 21.9.2009 erstellt, weil der Gutachter vorher
noch in Urlaub ging.
Sehr
spät, im Februar 2010 bekam ich über eine Akteneinsicht beim
Amtsgericht die Kopie von diesem Gutachten. Von seinem Inhalt
war ich wieder geschockt.
Einige fehlerhafte Inhalte konnten objektiv wiederlegt werden.
Dies ist mir über eine Beschwerde beim Landgericht nicht
gelungen.
Der Gutachter hatte noch weitere Informationen von mir, die er
nicht zu meinen Gunsten, sondern eher gegen mich verwendet
hatte.
Daher kam bei mir der Verdacht auf, dass er die
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X kennen könnte. Ihre Personalien
waren ja im Polizeibericht angegeben.
Ich
hatte den Eindruck, dass er das Gutachten so geschrieben hat,
dass ihr rechtlich nichts passieren kann.
Und ich hatte den Eindruck,
dass auch die Inhalte des Polizeiberichts das Gutachten
beeinflussten.
Von
diesem Verdacht weiß das Landgericht Freiburg und die
Staatsanwaltschaft.
Dazu ist sicher nichts überprüft worden.
Natürlich bekam der Gutachter auch ein entsprechendes Schreiben
von mir,
auf das ich keine Antwort bekam.
Im
Rahmen einer Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Lörrach
2012 habe ich eine Beiakte entdeckt, die Kopien aus der
Betreuungsakte enthielt einschließlich des Gutachtens. Die
Staatsanwaltschaft hatte also im Rahmen meiner
selbstgeschriebenen Strafanzeige im Oktober 2010 gegen die
Anzeigenerstatterin nur Folgebelege aus der Betreuungsakte
kopiert und sonst nichts getan.
Als
ich zu einer zweiten Akteneinsicht mit
Rechtsanwältin 4 kam,
erhielt diese nur die eigentliche Akte. Zunächst wurde die
Einsicht in die Beiakte von der Mitarbeiterin der
Staatsanwaltschaft verweigert, weil es dazu eine Anweisung von
der nicht anwesenden Staatsanwältin Dr. Reil gab.
Nach
einer vehementen Beschwerde von
Rechtsanwältin 4., bei der sie auch von sozialem Mord in
meinem Fall sprach, bekam sie die Akte ausgehändigt.
Meine Beschwerde über diese neue Erkenntnis war natürlich
erfolglos.
Und meine damalige Strafanzeige war erfolglos. Sie enthielt aber
schon Hinweise auf Amtspflichtverletzungen des Landratsamts, die
sie (natürlich?) nicht überprüft hat.
Aktenzeichen 85 Js 9.........../09.
Rechtsanwältin 4 beschwerte
sich über eine Eingabe beim Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass
die Staatsanwaltschaft in meinem Fall nicht ermittelt hat.
Die Beschwerde war erfolglos.
G. Moser
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