1 S 2276/15
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser, .................. 79589 Binzen
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Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt 12, ........................ Lörrach
gegen
Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27
-
Beklagter -
wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung) hier: Verweisung
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof P..........
am 4. Januar 2016
beschlossen:
Nach Zurücknahme der Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren
eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt die Klägerin (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO).
Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
P. |