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				Gertrud Moser, 
				..................79589 Binzen,  Tel. .................... 
				  
				  
				
				Verwaltungsgericht Freiburg 
				Habsburgerstraße 
				103 
				  
				79061 Freiburg 
				11.01.2016 
				 Zum Schreiben vom 
				14.12.2014 von Rechtsanwalt 12an das Verwaltungsgericht.
 
				  
				Mit Schreiben vom 14.12.2014 
				beantragt Rechtsanwalt 12 eine Beiladung. 
				  
				Ich lehne die weitere Einbindung 
				von Rechtsanwalt 12 ab. 
				  
				ich bin seit Tagen dabei, den 
				Schriftwechsel zwischen mir und Rechtsanwalt 12 zu untersuchen 
				und schreibe eine Stellungnahme für die Rechtsanwaltskammer, ob 
				Rechtsanwalt 12 möglicherweise wichtige Eingaben zu meinen 
				Gunsten unterlassen hat. 
				Außerdem muss ich auch erkennen, ob 
				er überflüssige Verfahren für mich eingeleitet und mich so 
				kostenpflichtig belastet hat. 
				  
				Mir ist erst gestern aufgefallen, 
				dass das Verwaltungsgericht ihm dreimal (12.10., 9.11. und 18.11.2015) geschrieben hat,
 dass er Schriftsätze in 2facher Fertigung einreichen soll.
 So etwas gehört doch zum Grundwissen eines Anwalts.
 
				Ähnlich sieht es mit meinen Schreiben an ihn aus.
 Er hat wichtige Anliegen von mir ignoriert bzw. widersetzt.
 
				Am 29.9.2015 schreibt er beispielsweise:
 
				  
					
						| Eine 
						Kritik an den anderen Gerichten - oder auch am 
						Petitionsausschuss - wirkt nur negativ gegen Sie, statt 
						für Sie. Glauben Sie mir.
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				Da ich noch für die Berufungsklage beim Landgericht mit ihm 
				telefoniert oder persönlich gesprochen habe, kann ich nicht 
				beweisen, dass er wichtige Anliegen von mir ignoriert hat.
 
				Er hatte aber schriftliche 
				Unterlagen zu den Falschaussagen der Gegenpartei, die er nicht 
				verwendet hat. Mögliche Folge: Keine Kritik an der 1. Instanz in der 
				Berufung ????
 
				  
				Nachdem er mir bei einem Telefonat 
				unterstellt hat, dass ich selbst daran schuld bin, dass mich 
				meine beiden ersten Anwälte nicht richtig vertreten haben, 
				wollte ich nur noch schriftlichen Kontakt. Mit den ersten beiden 
				Anwälten gab es auch fast ausschließlich schriftlichen Austausch 
				und diesen Schriftwechsel kennt er nicht. 
				  
				Mit freundlichem GrußG. Moser
 
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