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Brief an das Verwaltungsgericht Freiburg bzgl. Landratsamt


Moser-Adresse .....
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103

79061 Freiburg

05.01.2016

Aktenzeichen 4 K 2591/15

 

Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach
wegen Beweissicherung

 

Aufgrund des Schreibens des vom Landratsamt Lörrach vom 10.12.2015,
eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22.12.2015,
eingegangen bei der Klägerin am 24.12.2015

teilt die Klägerin zu folgenden Texten aus dem obengenannten Schreiben mit:

Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht.
Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem Inhalt stellen.

Diese Verfahrenstrennung erfolgte durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt 12 und möglicherweise durch das Verwaltungsgericht.

Die Klägerin dokumentiert zur Zeit für die Rechtsanwaltskammer, dass sich Rechtsanwalt 12 öfters nicht an Ihre Wünsche gehalten hat und auch Schreiben ohne vorherige Kenntnis weggeschickt hat. Eine Kooperation mit ihr hat er ausdrücklich u.a. auch schriftlich abgelehnt.

Selbst nach Vollmachtsentzug hat er beim Amtsgericht und Oberverwaltungsgericht Klagegesuche gegen den Willen der Klägerin eingereicht.

Von Beginn an war es die Hauptaufgabe, den Wahrheitsgehalt bzw. die Falschaussagen im Polizeibericht bei der Justiz aufzudecken, und zwar bezüglich des gesamten Berichts. Das hat er abgelehnt. Für ihn war nur der Vorfall am 7.9.2009 wichtig und dann vor allem nur der Festplattenvorfall.

Beim Verfahren beim Amtsgericht 2014 und beim Landgericht 2015 sind sowohl die Rechtsanwältin 10 in der 1. Instanz als auch Rechtsanwalt 12 in der 2. Instanz auf die neuen Falschaussagen und die Wiederholung der Aussagen nicht eingegangen, obwohl beide entsprechende Unterlagen hatten.

Diese nachträglichen Beweisanträge sind durch schriftlichen Druck auf Rechtsanwalt 12 entstanden, weil er sie bei seinen ersten Eingaben nicht gemacht hat.

 

Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme noch der hier beantragten Vernehmung der aufgeführten Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen.

Natürlich muss die Klägerin endlich das langjährige verwehrte Recht auf Zeugen haben. Die Zeugen können auch bestätigen, dass die Nachbarn mit ihrem von ca. 2005 bis 2010 nicht zulässigem Gewerbe im Wohngebiet aufgefallen sich, weil sich viele Firmentätigkeiten auf der Straße abgespielt haben.

Zu klären ist auch, ob der Schwiegervater der Anzeigenerstatterin durch sein überdurchschnittlich neugieriges Verhalten verbunden mit häufigem Aufenthalt auf der Straße aufgefallen ist.

Mit der Inaugenscheinnahme können die möglichen Begünstigungen der Gemeinde Binzen und des Landratsamts Lörrach beim Bau- und Gewerberecht zum Vorteil der Nachbarn-X und zu meinem Nachteil veranschaulicht werden.

Außerdem können in Binzen kostengünstig viele Zeugen befragt werden.

 

Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der Antragstellerin befanden.

Die Anzeigenerstatterin hat Ihre Aussagen über die Klägerin beim Amtsgericht und beim Landgericht erweitert. Danach soll die Klägerin auch weiterhin bis heute aufgefallen sein.
Da die Anzeigenerstatterin den Bauleiter beim Amtsgericht und Landgericht mit Sachverhalten genannt hat, die nicht der Wahrheit entsprechen, sollten auch die damaligen Bauarbeiter befragt werden.

Die Klägerin hat kein Vorstellungsvermögen vom Bauleiter, hat aber auf einem Foto in der Badischen Zeitung einen jungen Mitarbeiter erkannt, möglicherweise den Sohn des Bauunternehmers.

Da die Bauarbeiten über einen längeren Zeitraum erfolgten, kann sie sich an zwei junge Mitarbeiter erinnern und vage an einen Älteren.
Ihr ist auch aufgefallen, dass der Schwiegervater der Anzeigenerstatterin sehr oft und lange die Bauarbeiter beobachtet hat. Ein derartiges Kontrollverhalten kann auch eine Beeinträchtigung der Bauarbeiter sein.

 

Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu jeder Zeit unauffällig verhalten hat.

Überzogene Behauptung.

Die Aussagen der Anzeigenerstatterin waren, dass solche Ereignisse sich andauern ereignen und dass noch keine Behörde informiert wurde. Und wieder nicht konkrete Angaben.

Außerdem ist es für die Klägerin eine jahrelange schwere Belastung, mit derartigen Falschaussagen und nicht belegten negativen Äußerungen leben zu müssen.

Weitere ähnliche Feststellungen des Landratsamts sind aus der Sicht der Klägerin haarsträubend.

Begründet einmal wütend und weinend auf der Straße zu sein, ist eine normale menschliche Eigenschaft.
Polizeiberichte bezüglich Randalierern und Gewalttätern behandelt das Landratsamt vermutlich ordnungsgemäß.

Die Klägerin erwartet seit Jahren erfolglos Bedauern bzw. eine Entschuldigung vom Landratsamt zu diesem umfangreichen Rechtsfall, bei dem mehrere bzw. sogar viele staatliche Institutionen versagt haben.

Gertrud Moser
Alleinige Prozessbevollmächtigte
 

Kommentar am 30.04.2016.

Die Texte in Rahmen sind Aussagen des Landratsamt Lörrach in der Klageerwiderung und beweisen teilweise die unglaubliche Unterstützung der Denunziantin, indem ein Beweisverfahren zu meinen Gunsten abgelehnt wird.

Später erfahre ich, dass die Bezeichnung "Alleinige Prozessbevollmächtigte" nicht richtig ist.


Geändert am:   10.01.2019

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