Moser-Adresse .....
Verwaltungsgericht
Freiburg
Habsburgerstraße 103
79061 Freiburg
05.01.2016
Aktenzeichen 4 K 2591/15
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach
wegen Beweissicherung
Aufgrund des Schreibens des vom Landratsamt Lörrach vom
10.12.2015,
eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22.12.2015,
eingegangen bei der Klägerin am 24.12.2015
teilt die Klägerin zu folgenden Texten aus dem obengenannten
Schreiben mit:
Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem
Beweisantrag auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis
für die Durchführung eines eigenständigen
Beweisverfahrens besteht.
Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der
anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem
Inhalt stellen. |
Diese Verfahrenstrennung erfolgte durch den ehemaligen
Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt 12 und möglicherweise durch
das Verwaltungsgericht.
Die Klägerin dokumentiert zur Zeit für die
Rechtsanwaltskammer, dass sich Rechtsanwalt 12 öfters nicht an
Ihre Wünsche gehalten hat und auch Schreiben ohne vorherige
Kenntnis weggeschickt hat. Eine Kooperation mit ihr hat er
ausdrücklich u.a. auch schriftlich abgelehnt.
Selbst nach Vollmachtsentzug hat er beim Amtsgericht und
Oberverwaltungsgericht Klagegesuche gegen den Willen der
Klägerin eingereicht.
Von Beginn an war es die Hauptaufgabe, den Wahrheitsgehalt
bzw. die Falschaussagen im Polizeibericht bei der Justiz
aufzudecken, und zwar bezüglich des gesamten Berichts. Das hat
er abgelehnt. Für ihn war nur der Vorfall am 7.9.2009 wichtig
und dann vor allem nur der Festplattenvorfall.
Beim Verfahren beim Amtsgericht 2014 und beim Landgericht
2015 sind sowohl die Rechtsanwältin 10 in der 1. Instanz als
auch Rechtsanwalt 12 in der 2. Instanz auf die neuen
Falschaussagen und die Wiederholung der Aussagen nicht
eingegangen, obwohl beide entsprechende Unterlagen hatten.
Diese nachträglichen Beweisanträge sind durch schriftlichen
Druck auf Rechtsanwalt 12 entstanden, weil er sie bei seinen
ersten Eingaben nicht gemacht hat.
Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das
Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme
noch der hier beantragten Vernehmung der aufgeführten
Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. |
Natürlich muss die Klägerin endlich das langjährige verwehrte
Recht auf Zeugen haben. Die Zeugen können auch bestätigen, dass
die Nachbarn mit ihrem von ca. 2005 bis 2010 nicht zulässigem
Gewerbe im Wohngebiet aufgefallen sich, weil sich viele
Firmentätigkeiten auf der Straße abgespielt haben.
Zu klären ist auch, ob der Schwiegervater der
Anzeigenerstatterin durch sein überdurchschnittlich neugieriges
Verhalten verbunden mit häufigem Aufenthalt auf der Straße
aufgefallen ist.
Mit der Inaugenscheinnahme können die möglichen
Begünstigungen der Gemeinde Binzen und des Landratsamts Lörrach
beim Bau- und Gewerberecht zum Vorteil der Nachbarn-X und zu
meinem Nachteil veranschaulicht werden.
Außerdem können in Binzen kostengünstig viele Zeugen befragt
werden.
Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen
überhaupt umfassend etwas zu der Frage beitragen können,
wie sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit
verhält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die
Zeugen in der Vergangenheit bis zum 07.07.2009 nicht 24
Stunden am Tag in Gesellschaft der Antragstellerin
befanden. |
Die Anzeigenerstatterin hat Ihre Aussagen über die Klägerin
beim Amtsgericht und beim Landgericht erweitert. Danach soll die
Klägerin auch weiterhin bis heute aufgefallen sein.
Da die Anzeigenerstatterin den Bauleiter beim Amtsgericht und
Landgericht mit Sachverhalten genannt hat, die nicht der
Wahrheit entsprechen, sollten auch die damaligen Bauarbeiter
befragt werden.
Die Klägerin hat kein Vorstellungsvermögen vom Bauleiter, hat
aber auf einem Foto in der Badischen Zeitung einen jungen
Mitarbeiter erkannt, möglicherweise den Sohn des
Bauunternehmers.
Da die Bauarbeiten über einen längeren Zeitraum erfolgten,
kann sie sich an zwei junge Mitarbeiter erinnern und vage an
einen Älteren.
Ihr ist auch aufgefallen, dass der Schwiegervater der
Anzeigenerstatterin sehr oft und lange die Bauarbeiter
beobachtet hat. Ein derartiges Kontrollverhalten kann auch eine
Beeinträchtigung der Bauarbeiter sein.
Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen
lückenlos bestätigen können, dass sich die
Antragstellerin stets und zu jeder Zeit unauffällig
verhalten hat. |
Überzogene Behauptung.
Die Aussagen der Anzeigenerstatterin waren, dass solche
Ereignisse sich andauern ereignen und dass noch keine Behörde
informiert wurde. Und wieder nicht konkrete Angaben.
Außerdem ist es für die Klägerin eine jahrelange schwere
Belastung, mit derartigen Falschaussagen und nicht belegten
negativen Äußerungen leben zu müssen.
Weitere ähnliche Feststellungen des
Landratsamts sind aus der Sicht der Klägerin haarsträubend.
Begründet einmal wütend und weinend auf der Straße zu sein,
ist eine normale menschliche Eigenschaft.
Polizeiberichte bezüglich Randalierern
und Gewalttätern behandelt das Landratsamt vermutlich
ordnungsgemäß.
Die Klägerin erwartet seit Jahren
erfolglos Bedauern bzw. eine Entschuldigung vom Landratsamt
zu diesem umfangreichen Rechtsfall, bei dem mehrere bzw. sogar
viele staatliche Institutionen versagt haben.
Gertrud Moser
Alleinige Prozessbevollmächtigte
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