| Moser-Adresse ..... 
 Verwaltungsgericht 
				FreiburgHabsburgerstraße 103
 
 79061 Freiburg
 
				05.01.2016 
				Aktenzeichen 4 K 2591/15 
				  
				VerwaltungsrechtssacheGertrud Moser
 gegen Landkreis Lörrach
 wegen Beweissicherung
 
				  Aufgrund des Schreibens des vom Landratsamt Lörrach vom 
				10.12.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22.12.2015,
 eingegangen bei der Klägerin am 24.12.2015
 
 teilt die Klägerin zu folgenden Texten aus dem obengenannten 
				Schreiben mit:
 
					
						| Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem 
						Beweisantrag auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis 
						für die Durchführung eines eigenständigen 
						Beweisverfahrens besteht. Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der 
						anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem 
						Inhalt stellen.
 |  Diese Verfahrenstrennung erfolgte durch den ehemaligen 
				Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt 12 und möglicherweise durch 
				das Verwaltungsgericht. Die Klägerin dokumentiert zur Zeit für die 
				Rechtsanwaltskammer, dass sich Rechtsanwalt 12 öfters nicht an 
				Ihre Wünsche gehalten hat und auch Schreiben ohne vorherige 
				Kenntnis weggeschickt hat. Eine Kooperation mit ihr hat er 
				ausdrücklich u.a. auch schriftlich abgelehnt.  Selbst nach Vollmachtsentzug hat er beim Amtsgericht und 
				Oberverwaltungsgericht Klagegesuche gegen den Willen der 
				Klägerin eingereicht. Von Beginn an war es die Hauptaufgabe, den Wahrheitsgehalt 
				bzw. die Falschaussagen im Polizeibericht bei der Justiz 
				aufzudecken, und zwar bezüglich des gesamten Berichts. Das hat 
				er abgelehnt. Für ihn war nur der Vorfall am 7.9.2009 wichtig 
				und dann vor allem nur der Festplattenvorfall. Beim Verfahren beim Amtsgericht 2014 und beim Landgericht 
				2015 sind sowohl die Rechtsanwältin 10 in der 1. Instanz als 
				auch Rechtsanwalt 12 in der 2. Instanz auf die neuen 
				Falschaussagen und die Wiederholung der Aussagen nicht 
				eingegangen, obwohl beide entsprechende Unterlagen hatten. Diese nachträglichen Beweisanträge sind durch schriftlichen 
				Druck auf Rechtsanwalt 12 entstanden, weil er sie bei seinen 
				ersten Eingaben nicht gemacht hat.   
					
						| Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das 
						Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme 
						noch der hier beantragten Vernehmung der aufgeführten 
						Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. |  Natürlich muss die Klägerin endlich das langjährige verwehrte 
				Recht auf Zeugen haben. Die Zeugen können auch bestätigen, dass 
				die Nachbarn mit ihrem von ca. 2005 bis 2010 nicht zulässigem 
				Gewerbe im Wohngebiet aufgefallen sich, weil sich viele 
				Firmentätigkeiten auf der Straße abgespielt haben.  Zu klären ist auch, ob der Schwiegervater der 
				Anzeigenerstatterin durch sein überdurchschnittlich neugieriges 
				Verhalten verbunden mit häufigem Aufenthalt auf der Straße 
				aufgefallen ist. Mit der Inaugenscheinnahme können die möglichen 
				Begünstigungen der Gemeinde Binzen und des Landratsamts Lörrach 
				beim Bau- und Gewerberecht zum Vorteil der Nachbarn-X und zu 
				meinem Nachteil veranschaulicht werden. Außerdem können in Binzen kostengünstig viele Zeugen befragt 
				werden.   
					
						| Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen 
						überhaupt umfassend etwas zu der Frage beitragen können, 
						wie sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit 
						verhält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die 
						Zeugen in der Vergangenheit bis zum 07.07.2009 nicht 24 
						Stunden am Tag in Gesellschaft der Antragstellerin 
						befanden. |  Die Anzeigenerstatterin hat Ihre Aussagen über die Klägerin 
				beim Amtsgericht und beim Landgericht erweitert. Danach soll die 
				Klägerin auch weiterhin bis heute aufgefallen sein.Da die Anzeigenerstatterin den Bauleiter beim Amtsgericht und 
				Landgericht mit Sachverhalten genannt hat, die nicht der 
				Wahrheit entsprechen, sollten auch die damaligen Bauarbeiter 
				befragt werden.
 Die Klägerin hat kein Vorstellungsvermögen vom Bauleiter, hat 
				aber auf einem Foto in der Badischen Zeitung einen jungen 
				Mitarbeiter erkannt, möglicherweise den Sohn des 
				Bauunternehmers. Da die Bauarbeiten über einen längeren Zeitraum erfolgten, 
				kann sie sich an zwei junge Mitarbeiter erinnern und vage an 
				einen Älteren.Ihr ist auch aufgefallen, dass der Schwiegervater der 
				Anzeigenerstatterin sehr oft und lange die Bauarbeiter 
				beobachtet hat. Ein derartiges Kontrollverhalten kann auch eine 
				Beeinträchtigung der Bauarbeiter sein.
   
					
						| Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen 
						lückenlos bestätigen können, dass sich die 
						Antragstellerin stets und zu jeder Zeit unauffällig 
						verhalten hat. |  Überzogene Behauptung.  Die Aussagen der Anzeigenerstatterin waren, dass solche 
				Ereignisse sich andauern ereignen und dass noch keine Behörde 
				informiert wurde. Und wieder nicht konkrete Angaben. Außerdem ist es für die Klägerin eine jahrelange schwere 
				Belastung, mit derartigen Falschaussagen und nicht belegten 
				negativen Äußerungen leben zu müssen. Weitere ähnliche Feststellungen des 
				Landratsamts sind aus der Sicht der Klägerin haarsträubend. Begründet einmal wütend und weinend auf der Straße zu sein, 
				ist eine normale menschliche Eigenschaft. Polizeiberichte bezüglich Randalierern 
				und Gewalttätern behandelt das Landratsamt vermutlich 
				ordnungsgemäß.
 Die Klägerin erwartet seit Jahren 
				erfolglos Bedauern bzw. eine Entschuldigung vom Landratsamt 
				zu diesem umfangreichen Rechtsfall, bei dem mehrere bzw. sogar 
				viele staatliche Institutionen versagt haben. Gertrud MoserAlleinige Prozessbevollmächtigte
 
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