Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Land Baden-Württemberg
wegen BeweissicherungDie Kammer erwägt, den Rechtsstreit
gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur
weiteren Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung zu
übertragen. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 20.01.2016
Stellung zu nehmen.
Einer solchen Übertragung bedarf es nicht, wenn Sie sich
gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO ausdrücklich mit einer
Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer
einverstanden erklären.
Der Berichterstatter:
K.
Beglaubigt:
x.................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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