| Verwaltungsrechtssache
 Gertrud Moser
 gegen Land Baden-Württemberg
 wegen Beweissicherung
 Die Kammer erwägt, den Rechtsstreit 
				gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur 
				weiteren Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung zu 
				übertragen. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 20.01.2016 
				Stellung zu nehmen.  Einer solchen Übertragung bedarf es nicht, wenn Sie sich 
				gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO ausdrücklich mit einer 
				Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer 
				einverstanden erklären. Der Berichterstatter:
 K.
 Beglaubigt:
 x.................
 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 
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