Moser-Adresse .....
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103
79061 Freiburg
04.01.2016
4 K 2170/15
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg vertr. durch das Polizeipräsidium
Freiburg
wegen Folgenbeseitigung
gibt die Klägerin folgende Informationen bekannt:
Trotz Vollmachtsentzug für Rechtsanwalt 12 hat er weitere
Klageanträge an das Amtsgericht und Oberlandesgericht gestellt,
und zwar ohne Zustimmung der Klägerin. Die Klägerin hat ihnen
dann per Fax widersprochen.
Außerdem hat er der gegnerischen Anwaltskanzlei am 28.12.2015
per Brief mitgeteilt, dass er sein Mandat trotz Vollmachtsentzug
weiter ausübt.
Die Klägerin hat eine Kopie dieses Schreibens erst nachträglich
erhalten.
Die Klägerin hat sich daher mit der Rechtsanwaltskammer
Freiburg in Verbindung gesetzt, so dass es ein neues
Aktenzeichen zum Fall gibt.
Die Klägerin dokumentiert zur Zeit, dass Rechtsanwalt 12
schon beim Berufungsverfahren beim Landgericht, Schreiben unter
Zeitdruck für die Klägerin oder ohne vorherige Vorlage
weggeschickt hat.
Auf ähnliche Weise sind die Schreiben an das
Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof entstanden.
Einmal hat er die Rücknahme einer Klage verweigert.
So sind die von Rechtsanwalt 12 vorgebrachten Anliegen zu
früh eingereicht worden, z.B. die Aktenlöschung der
Betreuungsakte.
Ein derartiges Anliegen ist völlig sinnlos, solange der Klägerin
kein ausführliches Beweisverfahren gewährt wird.
Bei der Klage gegen das Landratsamt hat er den Zusammenhang
mit dem Gewerbe- und Baurecht weggelassen.
Die mündliche Verhandlung am 27.01.2015 erscheint für die
Klägerin wenig ergiebig, wenn nicht vorher oder gleichzeitig ein
Beweisverfahren durchgeführt wird.
Durch die nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren beim
Amtsgericht und Landgericht, weigert sich die Klägerin, trotz
Kostenfeststellungsbeschluss die gegnerischen Anwaltskosten zu
zahlen.
Sie hat aber einen Betrag in Höhe der Anwaltskosten an eine
gemeinnützige Organisation gespendet, weil man von Ihr nicht
verlangen kann, die Falschaussagen der Gegenpartei noch durch
eine direkte Zahlung zu unterstützen.
Ein solches Vorgehen fällt der Klägerin nicht leicht, sogar
sehr schwer.
Zur Zeit erwartet sie daher eine Zwangsvollstreckung.
Die Klägerin hat der Gegenpartei geschrieben, dass sie eine
Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht hat.
Ein unverzügliches Beweisverfahren würde ihr Anliegen
unterstützen.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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