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Brief an das Verwaltungsgericht Freiburg


Moser-Adresse .....
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103

79061 Freiburg

04.01.2016

4 K 2170/15

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg vertr. durch das Polizeipräsidium Freiburg
wegen Folgenbeseitigung


gibt die Klägerin folgende Informationen bekannt:

Trotz Vollmachtsentzug für Rechtsanwalt 12 hat er weitere Klageanträge an das Amtsgericht und Oberlandesgericht gestellt, und zwar ohne Zustimmung der Klägerin. Die Klägerin hat ihnen dann per Fax widersprochen.

Außerdem hat er der gegnerischen Anwaltskanzlei am 28.12.2015 per Brief mitgeteilt, dass er sein Mandat trotz Vollmachtsentzug weiter ausübt.
Die Klägerin hat eine Kopie dieses Schreibens erst nachträglich erhalten.

Die Klägerin hat sich daher mit der Rechtsanwaltskammer Freiburg in Verbindung gesetzt, so dass es ein neues Aktenzeichen zum Fall gibt.

Die Klägerin dokumentiert zur Zeit, dass Rechtsanwalt 12 schon beim Berufungsverfahren beim Landgericht, Schreiben unter Zeitdruck für die Klägerin oder ohne vorherige Vorlage weggeschickt hat.

Auf ähnliche Weise sind die Schreiben an das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof entstanden. Einmal hat er die Rücknahme einer Klage verweigert.

So sind die von Rechtsanwalt 12 vorgebrachten Anliegen zu früh eingereicht worden, z.B. die Aktenlöschung der Betreuungsakte.
Ein derartiges Anliegen ist völlig sinnlos, solange der Klägerin kein ausführliches Beweisverfahren gewährt wird.

Bei der Klage gegen das Landratsamt hat er den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht weggelassen.

Die mündliche Verhandlung am 27.01.2015 erscheint für die Klägerin wenig ergiebig, wenn nicht vorher oder gleichzeitig ein Beweisverfahren durchgeführt wird.

Durch die nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht, weigert sich die Klägerin, trotz Kostenfeststellungsbeschluss die gegnerischen Anwaltskosten zu zahlen.

Sie hat aber einen Betrag in Höhe der Anwaltskosten an eine gemeinnützige Organisation gespendet, weil man von Ihr nicht verlangen kann, die Falschaussagen der Gegenpartei noch durch eine direkte Zahlung zu unterstützen.

Ein solches Vorgehen fällt der Klägerin nicht leicht, sogar sehr schwer.
Zur Zeit erwartet sie daher eine Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin hat der Gegenpartei geschrieben, dass sie eine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht hat.
Ein unverzügliches Beweisverfahren würde ihr Anliegen unterstützen.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser
 

Kommentar am 30.04.2016.
Das Beweisverfahren wurde später abgelehnt.

Geändert am:   10.01.2019

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