1 S 57/16
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
.........................., 79589 Binzen
-
Klägerin -
gegen
Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415
-
Beklagter -
beizuladen:
Rechtsanwalt 12
.................. Lörrach
-
Beschwerdeführer -
wegen Feststellung
hier: Beiladung
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof
H., den Richter am Verwaltungsgerichtshof P. und den Richter am
Verwaltungsgerichtshof F.
am 13. Januar 2016 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2015 - 4 K 2449/15
- wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die
erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Beiladung zum
Klageverfahren 4 K 2449/15 wendet, hat keinen Erfolg. Der Senat
teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass weder ein
Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt
(1.) noch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine einfache
Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO besteht (2.).
1. Der Beschwerdeführer ist nicht im Sinn des § 65 Abs. 2
VwGO notwendig beizuladen. Er ist an dem vorliegend streitigen
Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung
auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies wäre dann
der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Sachentscheidung nicht
getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig
unmittelbar und zwangsläufig Rechte des beizuladenden Dritten
gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder
aufgehoben werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B
92.11 -, juris m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung über
die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Weiterleitung des Berichts „Mitteilung über
psychisch auffällige Person" des Polizeireviers Weil am Rhein
vom 09.07.2009 durch das Landratsamt Lörrach mit Schreiben vom
20.07.2009 begehrt, kann getroffen werden, ohne dass dadurch
unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beschwerdeführers als
(bisherigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestaltet,
bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.
2. Ein Anspruch auf eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO besteht ebenfalls nicht.
Eine solche Beiladung setzt
voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche Interessen des
Beizuladenden berührt werden, das heißt dass sich seine
Rechtsposition durch das Unterliegen eines der Beteiligten im
Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG,
Beschl. v. 19.11.1998 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 276).
Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende
Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine
Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung
unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der
faktischen Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits
faktisch beeinträchtigen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., §
65 Rn. 9).
Es ist bereits weder vom Beschwerdeführer dargetan noch
sonst erkennbar, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen.
Unabhängig davon hält der Senat es jedenfalls für
ermessensgerecht, den Beschwerdeführer nicht zum Verfahren
beizuladen, da eine Beiladung weder unter dem Gesichtspunkt der
Prozessökonomie als zweckmäßig noch im Hinblick auf die Wahrung
seiner Interessen - und nicht derjenigen der Klägerin - als
erforderlich anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die
Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des
Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwert-unabhängige
Festgebühr von 60,-- EUR erhoben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
H...... P................. F...............
Beglaubigt:
x..........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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