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Landratsamt gegen Beweiserhebung


10.12.2015

Eingang beim Verwaltungsgericht: 22.12.2015
Eingang bei mir: 24.12.2015

In der
Verwaltungsrechtssache
G. Moser,........-Antragstellerin-
gegen
den Landkreis Lörrach, vertr. d. die Landrätin ........, -Antragsgegner-
wegen Beweissicherung

Az.: 4 K 25......./15

nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung:

Der Antragsgegner stimmt der vorliegend beantragten Beweiserhebung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 98 VwGo iVm. § 485 ZPO nicht zu.

Begründung:

Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme noch der hier beantragten Vernehmung der aufgeführten Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen.

So stellt sich die Frage, inwiefern eine Inaugenscheinnahme der Lage und des Wohnumfelds der Nachbarschaft der Antragstellerin auch nur ansatzweise geeignet sein soll, zu beweisen, dass die Antragstellerin während des genannten Zeitraums keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt haben soll.

Eine derartige Inaugenscheinnahme vermittelt dem Gericht möglicherweise ein klareres Bild der räumlichen Gegebenheiten, trägt jedoch in keiner Weise dazu bei, Erkenntnisse über die Verhaltensweisen der Antragstellerin zu gewinnen.

Darüber hinaus stellt sich nach Überzeugung des Antragsgegners auch das zweite angebotene Beweismittel als ungeeignet zur angestrebten Beweisführung dar.

Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der Antragstellerin befanden.

Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu jeder Zeit unauffällig verhalten hat.

Selbst wenn das Gericht noch weitere Zeugen der anhängenden Liste laden würde, würde das nichts an dieser Einschätzung ändern. Dies deshalb, da Zeugenaussagen schlichtweg nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass jemand sich niemals in einer bestimmten Art und Weise verhalten hat oder eben nicht.

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragsgegner die beantragten Beweismittel nicht für geeignet hält, die behauptete Tatsache zweifelsfrei nachzuweisen.

Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht.

Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem Inhalt stellen.

Da auch nicht zu befürchten ist, dass die beantragten Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung anderenfalls erschwert würde, ist der Beweisantrag abzulehnen.

xxx
Mitarbeiter Stabsstelle Recht


Kommentar am 8.4.2016:

Entsetzliche Argumente, die vom Verwaltungsgericht Freiburg akzeptiert wurden. Somit wurden Beweise zu meinen Gunsten verweigert.


Geändert am:   10.01.2019

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