| 10.12.2015 Eingang beim Verwaltungsgericht: 22.12.2015Eingang bei mir: 24.12.2015
 In derVerwaltungsrechtssache
 G. Moser,........-Antragstellerin-
 gegen
 den Landkreis Lörrach, vertr. d. die Landrätin ........, 
				-Antragsgegner-
 wegen Beweissicherung
 Az.: 4 K 25......./15 nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung: Der Antragsgegner stimmt der vorliegend beantragten 
				Beweiserhebung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens 
				gem. § 98 VwGo iVm. § 485 ZPO nicht zu. Begründung: Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das 
				Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme noch der 
				hier beantragten Vernehmung der aufgeführten Zeugen geeignet, 
				die behauptete Tatsache zu beweisen. So stellt sich die Frage, inwiefern eine Inaugenscheinnahme 
				der Lage und des Wohnumfelds der Nachbarschaft der 
				Antragstellerin auch nur ansatzweise geeignet sein soll, zu 
				beweisen, dass die Antragstellerin während des genannten 
				Zeitraums keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt haben soll. Eine derartige Inaugenscheinnahme vermittelt dem Gericht 
				möglicherweise ein klareres Bild der räumlichen Gegebenheiten, 
				trägt jedoch in keiner Weise dazu bei, Erkenntnisse über die 
				Verhaltensweisen der Antragstellerin zu gewinnen. Darüber hinaus stellt sich nach Überzeugung des 
				Antragsgegners auch das zweite angebotene Beweismittel als 
				ungeeignet zur angestrebten Beweisführung dar. Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt 
				umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die 
				Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls 
				davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis 
				zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der 
				Antragstellerin befanden.  Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos 
				bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu 
				jeder Zeit unauffällig verhalten hat. Selbst wenn das Gericht noch weitere Zeugen der anhängenden 
				Liste laden würde, würde das nichts an dieser Einschätzung 
				ändern. Dies deshalb, da Zeugenaussagen schlichtweg nicht 
				geeignet sind, nachzuweisen, dass jemand sich niemals in einer 
				bestimmten Art und Weise verhalten hat oder eben nicht. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragsgegner 
				die beantragten Beweismittel nicht für geeignet hält, die 
				behauptete Tatsache zweifelsfrei nachzuweisen. Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag 
				auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung 
				eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht.  Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der 
				anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem Inhalt 
				stellen. Da auch nicht zu befürchten ist, dass die beantragten 
				Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung anderenfalls 
				erschwert würde, ist der Beweisantrag abzulehnen. xxxMitarbeiter Stabsstelle Recht
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