10.12.2015
Eingang beim Verwaltungsgericht: 22.12.2015
Eingang bei mir: 24.12.2015
In der
Verwaltungsrechtssache
G. Moser,........-Antragstellerin-
gegen
den Landkreis Lörrach, vertr. d. die Landrätin ........,
-Antragsgegner-
wegen Beweissicherung
Az.: 4 K 25......./15
nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung:
Der Antragsgegner stimmt der vorliegend beantragten
Beweiserhebung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens
gem. § 98 VwGo iVm. § 485 ZPO nicht zu.
Begründung:
Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das
Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme noch der
hier beantragten Vernehmung der aufgeführten Zeugen geeignet,
die behauptete Tatsache zu beweisen.
So stellt sich die Frage, inwiefern eine Inaugenscheinnahme
der Lage und des Wohnumfelds der Nachbarschaft der
Antragstellerin auch nur ansatzweise geeignet sein soll, zu
beweisen, dass die Antragstellerin während des genannten
Zeitraums keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt haben soll.
Eine derartige Inaugenscheinnahme vermittelt dem Gericht
möglicherweise ein klareres Bild der räumlichen Gegebenheiten,
trägt jedoch in keiner Weise dazu bei, Erkenntnisse über die
Verhaltensweisen der Antragstellerin zu gewinnen.
Darüber hinaus stellt sich nach Überzeugung des
Antragsgegners auch das zweite angebotene Beweismittel als
ungeeignet zur angestrebten Beweisführung dar.
Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt
umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die
Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls
davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis
zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der
Antragstellerin befanden.
Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos
bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu
jeder Zeit unauffällig verhalten hat.
Selbst wenn das Gericht noch weitere Zeugen der anhängenden
Liste laden würde, würde das nichts an dieser Einschätzung
ändern. Dies deshalb, da Zeugenaussagen schlichtweg nicht
geeignet sind, nachzuweisen, dass jemand sich niemals in einer
bestimmten Art und Weise verhalten hat oder eben nicht.
Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragsgegner
die beantragten Beweismittel nicht für geeignet hält, die
behauptete Tatsache zweifelsfrei nachzuweisen.
Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag
auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung
eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht.
Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der
anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem Inhalt
stellen.
Da auch nicht zu befürchten ist, dass die beantragten
Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung anderenfalls
erschwert würde, ist der Beweisantrag abzulehnen.
xxx
Mitarbeiter Stabsstelle Recht |