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Brief an das
Verwaltungsgericht Freiburg
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Moser-Adresse ..... Verwaltungsgericht
Freiburg
Habsburgerstraße 103
79061 Freiburg
23.12.2015
4 K 2170/15 (und 4 K 2590/15 und 4 K 2591/15)
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg vertr. durch das Polizeipräsidium
Freiburg
wegen Folgenbeseitigung
und
4 K 2590/15 und 4 K 2591/15 wegen Antrag auf Beweissicherung
erfolgt zu folgenden Schreiben meine Erwiderung:
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1. |
Schreiben des Polizeipräsidiums
Freiburg vom 14.12.2015 an
das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 18.12.2015)
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2. |
Schreiben des Polizeipräsidiums
Freiburg vom 3.11.2015 an
das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 5.11.2015) |
I.
Hiermit widerspreche ich den Argumenten des
Polizeipräsidiuums
gegen den Antrag auf Beweissicherung.
Im Polizeibericht sind alle Angaben über
mich, bis auf meine Personalien, falsch.
Bis heute wurden mir übliche Beweismittel dazu verweigert,
für die kein großer Aufwand erforderlich war.
Für einen demokratischen Rechtsstaat ist
das ein Skandal !!!
Beweise: Meine vielen Aktenzeichen zu verschiedenen
Akten,
in denen ich erfolglos Beweise zu meinen Gunsten beantragt habe.
Nach über 6 Jahren ist immer noch nicht der Nachweis
erbracht,
ob die Anzeigenerstatterin tatsächlich "Betreuerin für
psychisch Kranke" ist bzw. war.
Begründung bei III. |
II.
Hiermit wird eine noch
umfangreichere Beweissicherung beantragt
durch
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1. |
Befragung des vermutlichen Bauleiters und weiterer
Mitarbeiter |
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2. |
Erweiterung der inhaltlichen Zeugenbefragung. |
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3. |
Eventuell Befragung der Anzeigenerstatterin mit möglicher
Vereidigung |
Begründung bei IV (Seite 9) |
III. Begründung
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1. |
Nicht immer handeln Behörden, Polizei und Justiz im Sinne der
geltenden Gesetze in der Bundesrepublik. Es gibt immer noch
Justizopfer, bei denen es sehr viele Jahre dauert bis ihre
Unschuld bewiesen ist. Typische Ursachen sind fehlerhaftes
Handeln bei der Polizei, bei sonstigen Behörden und bei der
Justiz. Aktuelles Beispiel ist Gustl Mollath, der 7 Jahre und
viel Aufwand benötigt hat, um einigermaßen Gerechtigkeit zu
erreichen.
Das war nur möglich, weil die Medien über ihn berichtet haben.
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2. |
Seit Beginn meines Rechtsfalls beanspruche ich, die
Falschaussagen im Polizeibericht zu beweisen.
Diese Falschaussagen hätten schon längst ohne großen Aufwand
widerlegt werden können, wenn die Polizei, die
Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft meine
Beweisansprüche umgesetzt hätten.Das haben sie
offensichtlich nicht getan. Das belegen die vielen Akten.
Die Akten belegen auch, dass
subjektive Argumente zugunsten der Anzeigeerstatterin
verwendet wurden und
keine objektiven Beweise.
Seit über 6 Jahren wiederhole ich erfolglos mir zustehende
Beweismittel.
Das ist ein Armutzeugnis für einen Rechtsstaat.
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3. |
Auch 2014 und 2015 wurden mir solche Beweismittel nicht
gewährt: Die Anzeigeerstatterin musste auch weitere
Falschaussagen in den Klageerwiderungen 2014 beim Amtsgericht
und 2015 beim Landgericht nicht belegen.
Meine schriftlichen Argumente und Hinweise auf die
Falschaussagen bei den Zivilgerichten haben weder die
Rechtsanwältin in der 1. Instanz noch der Rechtsanwalt in
der 2. Instanz bei möglichen Klageerwiderungen verwendet.
Als ich die Unterlagen bei der Anwältin abgegeben habe, hat
sie mich nicht informiert, dass man beim Amtsgericht innerhalb
14 Tagen auf eine Klageerwiderung wieder antworten kann. Sie hat
es nicht getan.
Ich hätte es selbst getan, wenn ich diese Information von ihr
bekommen hätte.
- 3 -
(Beweis: Ich habe den ungeöffneten Maxibrief von der
Rechtsanwältin.
Aufgrund mangelnder Unterstützung beim Amtsgericht habe ich ihr
das Mandat entzogen und meine Unterlagen zurückgefordert)
Später hat Rechtsanwalt 12 die gleichen Unterlagen erhalten.
Auf meinen mündlichen Hinweis, auf die fast gleichlautenden
Falschaussagen in der 2. Instanz einzugehen, meinte er, dass
dass dies die Richter schon erkennen würden.
Dem war nicht so.
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4. |
Fast die gesamte Kommunikation mit meinen bisherigen Anwälten
und Anwältinnen erfolgte schriftlich. Damit kann ich beweisen,
das berechtigte Anliegen von mir ignoriert bzw. unterlassen
wurden.
In einem Fall hat mir ein Anwalt vorgegaukelt, dass er eine
Klage beim Amtsgericht eingereicht hat, obwohl er es nicht getan
hat. Dazu hat die Rechtsanwaltskammer im Januar 2015 eine
Eingabe bei der Generalstaatsanwaltsschaft in Karlsruhe gemacht
(RAK-Aktenzeichen VM/....../2014).
Was daraus geworden ist, weiß ich trotz zweimaliger Nachfrage
bis heute nicht.
Meine Strafanzeige kurz vor Ablauf der 3-Monatsfrist wurde
von der Staatsanwaltschaft x................ abgelehnt, obwohl
ich in etwa die gleichen Unterlagen wie die Rechtsanwaltskammer
verwendet habe. (201 Js 16983/14).
Damit habe ich einen wichtigen Beweis,
dass ich von der Justiz seit über 6 Jahren ungerecht behandelt
werde.
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5. |
Rechtsanwalt 12 hat erfolglos die Löschung meiner Akte
beantragt.
Aus meiner Sicht hat er es zu früh getan, weil mir notwendige
Beweismittel zu meinen Gunsten bis heute verweigert wurden.
Das habe ich ihm deutlich am 2.11.2015 geschrieben:
"Es kann nie eine Aktenlöschung geben,
wenn der Polizeibericht nicht vollständig widerlegt wird."Und
trotzdem hat er das Ziel der Aktenlöschung weiterverfolgt, sogar
bei Vollmachtsentzug. So hat er beim Amtsgericht Lörrach ein
Schreiben eingereicht und einen Antrag an das Oberlandesgericht
Karlsruhe am14.12.2015 eingereicht, den ich per Fax widerrufen
habe.
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6. |
Im folgenden Textteile in Rahmen aus dem Schreiben vom
3.11.2015 des Polizeipräsidiuums an das Verwaltungsgericht.
Im Schreiben vom 14.12.2015 an das Verwaltungsgericht sind
ähnliche Argumente wiederholt worden.
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a) |
Denn wie den beigefügten Akten und auch dem
klägerischen Schriftsatz zu entnehmen ist, ist die Klage
auf einen Bericht von Herrn PM B..... vom 09.07.2009 an
die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach
zurückzuführen (AS 1 - 3).
In dieser „Mitteilung über eine psychisch auffällige
Person" hat der Beamte den Sachverhalt weitergegeben,
wie er von der „Anzeigeerstatterin",
Nachbarin-X
ratsuchend zur Person der Klägerin geschildert worden
ist. |
- 4 -
.............................
2.
Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit ist die Klage
auch nicht begründet. Denn der Bericht des PM B..... an
die Ortspolizeibehörde sowie an das Landratsamt Lörrach
war rechtmäßig und ist nicht zu beanstanden. |
Die angebliche Ratsuche wird zu Unrecht von der
Polizei, den Zivilgerichten, der Staatsanwaltschaft und des
Petitionsausschusses BW als Ratsuche ausgelegt, weil die
Begründungen bzw. Angaben offensichtlich falsch und/oder nicht
konkret waren.
Diese falschen Angaben sollen endlich zu Gunsten der Klägerin
bewiesen werden.
Sie wollte sogar ein persönliches Gespräch im Beisein der
Polizei.
Das wurde abgelehnt. (schriftlich belegt).
Die Klägerin war auch bei der Polizei ratsuchend,
nachdem sie vom Polizeibericht erfahren hatte. Es kann belegt
werden, dass sie nicht gleichwertig wie die Anzeigenerstatterin
behandelt wurde. Über sie hätte aufgrund der
Klägerin-Informationen ein umfangreicher Bericht mit konkreten
Angaben erstellt werden können.
Eine bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft Lörrach
beantragte Zeugenbefragung in der Nachbarschaft wurde 2010
abgelehnt.
Bei der Beschreibung, wie der Polizeibericht erstellt wurde,
gibt es auch Unstimmigkeiten. Darauf hat Rechtsanwalt 1
hingewiesen. Er hat nachgefragt, ob die Anzeigenerstatterin
zuerst bei der Polizei angerufen hat und dann persönlich bei der
Polizei erschien. Die Polizei hat dies verneint.
In der Klageerwiderung beim Landgericht wird von der Gegenpartei
berichtet, dass die Anzeigeerstatterin zuerst angerufen hat und
dann bei der Polizei erschien.
Außerdem wurde von der Gegenseite behauptet, dass die
Anzeigenerstatterin das Protokoll nicht unterschrieben hat.
Auch die Klägerin hat sich schriftlich erfolglos bei der
Polizei nach weiteren Aufzeichnungen erkundigt, weil es zu
schwerwiegenden Aussagen im Polizeibericht keine konkreten
Beispiele gibt.
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b) |
In der Folge hat das Landratsamt Lörrach —
Sozialdienst — nach eigener Bewertung bzw. Entscheidung
den Sachverhalt zur Prüfung weiterer Maßnahmen im Sinne
einer Gestellung eines amtlichen Betreuers an das
Amtsgericht Lörrach weitergeleitet. |
Diese Aussage ist nicht richtig. Bis heute ist nicht
nachvollziehbar, was tatsächlich mit dem Polizeibericht beim
Landratsamt geschehen ist. Daszu gab es widersprüchliche
mündliche und schriftliche Auskünfte. Und eine dreimalige
Aktenvernichtung.
Weil die Klägerin gegen den Neubau Widerspruch wegen
fehlender Stellplätze erhoben habe und das bestehende Gewerbe
meiner Nachbarn als möglicherweise nicht zulässig in Frage
gestellt habe, könnten die Aussagen im Polizeibericht ein
Racheakt der Anzeigeerstatterin sein.
Danach kann begünstigendes Handeln des
ehemaligen Bürgermeisters von Binzen und des Landratsamts beim
Bau- und Gewerberecht zu Gunsten meiner Nachbarn und zu
Ungunsten der Klägerin festgestellt werden.
- 5 - |
c) |
Dieses hat aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
mit Beschluss vom 07.10.2009 die Bestellung eines
Betreuers abgelehnt (AS 5). |
Ärztliche Gutachten sind umstritten und können fehlerhaft
sein.
Die möglichen angegeben Beweise dazu hat Landgericht Freiburg
2010 verweigert. Daher ist das Gutachten eine Gefahr für die
Klägerin.
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d) |
Obwohl die Klägerin letztendlich in der
Betreuungsgeschichte gegenüber dem Landratsamt Lörrach
erfolgreich war, lässt sie in ihrem sechs Jahre
andauernden Kampf gegen vermeintliches Unrecht, der
mittlerweile jedes Maß der Vernunft überschritten hat,
nichts unversucht, mit zahlreich wechselnden
Rechtsanwälten und einer Vielzahl von Beschwerden eine
aus ihrer Sicht notwendige Rehabilitierung zu erreichen. |
Dieser Abschnitt ist eine tendenziöse Unterstellung gegenüber
der Klägerin.
Passende Argumente bei a) bis c)
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e) |
Selbst die Generalstaatsanwaltschaft, den
Landespetitionsausschuss diesen sogar zweimal — das
Justizministerium und das OLG Karlsruhe hat sie in ihrer
Sache erfolglos angerufen.
.......................
Ferner liegen auch keinerlei Umstände vor, welche eine
nachträgliche inhaltliche Veränderung erforderlich
machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich
das beklagte Land hier
- 5 -
vollumfänglich auf die Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses des Landtags vom 18.07.2013 (AS 61
— 65) zu verweisen.
Nach Alldem ist die Klage abzuweisen. |
Passende Argumente bei a) bis c)
Zur Petition:
Der Petitionsausschuss hat die Petition nicht nach seinen
Richtlinien bearbeitet und hat sie auch nicht veröffentlicht.
Die in der Anlage angegebene Petition ist nicht die
Originalpetition der Klägerin, sondern eine Zusammenfassung
von verschiedenen eingereichten Belegen. Mit der zweiten
Petition ist wohl die Beschwerde zur Petitionsbearbeitung
gemeint. Der Petitonsausschuss hat aber keine Überprüfung
nachgewiesen.
Wenn mit anderen Petitionen auch so verfahren wird, ist das
Betrug am Volk.
Mit einer Petition sollen Behördenfehler festgestellt werden.
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Petitionsrichtlinien von 2013 |
Anlage 1 |
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Veröffentlichte "Petition" in Farbe mit Angabe der Textquellen: |
Anlage 2 |
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Eine zweite spätere Version in ähnlicher Form |
Anlage 3 |
- 6 -
Die Original-Petition der Klägerin war nummeriert.
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1. |
Welchen Beruf und welche fachlichen Qualifikationen hat meine
Nachbarin tatsächlich?
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2. |
Befragung meiner Nachbarin auf die Aussagen im Polizeibericht
vor dem Petitionsausschuss.
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3. |
Wenn die Nachbarin nicht von selbst ihre Falschaussagen
zurücknimmt, von mir benannte Zeugengruppen, so wie es Artikel 6
der Menschenrechtskonvention für Straftäter vorsieht.
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4. |
Überprüfung, warum sich der Polizist Böning.... und meine Nachbarn
kennen.
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5. |
Überprüfung der Kommunikation zwischen dem ehemaligen
Bürgermeister M. und meinen Nachbarn-X.
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6. |
Überprüfung der Kommunikation zwischen dem ehemaligen
Bürgermeister Mai und dem Landratsamt im Zusammenhang mit meinem
Fall.
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7. |
Feststellen, ob es doch einen Zusammenhang zwischen dem Gewerbe-
und öffentlichen Baurechts als Auslöser für den Polizeibericht
gab.
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10. |
Der Neubau in der Johann-Peter-Hebel-Straße ...., 79589 Binzen
war offziell als Wohngebäude mit Büro für Freiberufler genehmigt
worden.
Tatsächlich wird er von einem Steuerberatungsunternehmen
insgesamt genutzt. Foto siehe www........................de.
Anzahl der Mitarbeiter/innen:
http://www.................... Dadurch ergibt sich vermutlich
eine andere Stellplatzpflicht. Das Grundstück wird aber auch
noch von 3 Autos meiner Nachbarn-X, junior, genutzt (1
Campingbus und 2 Pkw).
Nach meinen laienhaften Beobachtungen beim Bau des Hauses könnte
damit auch ein Fußbodenbelagsgeschäft geplant worden sein. Für
große sperrige Fußbodenbelagsrollen u.ä. müssen bauliche
Vorkehrungen getroffen werden.Eigentümer sind ziemlich sicher
Nachbar X und sein Bruder.
(Vergleiche Polizeibericht: Bauherrin:
Nachbarin-X)
|
Mit dieser Auflistung könnte eine mögliche Korruption in
kleinerem Umfang belegt werden. Dafür ist normalerweise die
Staatsanwaltschaft zuständig. In der erfolglosen Strafanzeige
von 2009 sind die Angaben ebenfalls in teilweise enthalten. |
f) |
Der Klägerin ist bisher von allen mit ihren Anliegen
befassten Stellen (Behörden, Gerichte) übereinstimmend
mitgeteilt worden, dass sowohl das Handeln der
„Anzeigeerstatterin" als auch das Handeln des
Polizeivollzugsbeamten rechtmäßig und damit nicht zu
beanstanden waren. |
Gegenargumente bei III. 1. – 5.
Für Amtspflichtverletzungen von Polizei, Landratsamt und
anderen Behörden ist das Verwaltungsgericht zuständig. Hier wird
zum ersten Mal geklagt. |
g) |
Dessen ungeachtet hat die Klägerin bis heute
sämtliche Entscheidungen der genannten Stellen nicht
akzeptiert, da sie ja nicht in ihrem Sinne ergangen
sind. |
Gegenargumente bei III. 1. – 5. |
h) |
Wie man einem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010
(AS 47 bis 49) zweifelsfrei entnehmen kann, ist das
alleinige Bestreben der Klägerin ihre in diesem
Schreiben definierten Ziele zu erreichen. „Welche
staatliche lnstitution(en) dies ermöglicht, ist mir
egal". |
Gegenargumente bei III. 1. – 5.
Zeugenbefragungen sind bei der Polizei, bei Zivilgerichten,
bei der Staatsanwaltschaft zulässig. Die definierten Ziele sind
hauptsächlich Beweise für die Falschaussagen im Polizeibericht.
Die letzte Aussage der Polizei ist nicht sachlich.
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i) |
Allein mit dieser Aussage macht die Klägerin
deutlich, dass sie auch weiterhin keinerlei Entscheidung
akzeptieren wird, die nicht in ihrem Sinne ergeht. |
Gemeine Unterstellung, Gegenargumente bei III.
1. – 5.
Gerade die Polizei sollte auch an dem Wahrheitsgehalt ihrer
Berichte interessiert sein.
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j) |
Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes
Interesse als Voraussetzung für eine Feststellungsklage
zu verneinen. |
Gegenargumente bei III. 1. – 5.
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k) |
Hinzu kommt, dass auch das Kriterium einer „baldigen
Feststellung" nach einem Zeitraum von über sechs Jahren
nicht bejaht werden kann. |
Diesen langen Zeitraum hat die Klägerin
nicht zu vertreten.
Gründe sind an verschiedenen Stellen dieses Schreibens zu
finden.
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l) |
Der behördeninterne Bericht des PM B..... an das
Landratsamt Lörrach sowie an die Ortspolizeibehörde war
kein Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG sondern ist als
Realakt einzustufen.
Herr PM B..... war nach § 74 Abs.2 PolG verpflichtet,
die beiden Behörden über den von der
„Anzeigeerstatterin" vorgetragenen Sachverhalt zu
unterrichten und durfte nach § 42 Abs.1 PolG
entsprechende Daten übermitteln. |
Und warum wurde dann kein analoger Bericht über die
Anzeigenerstatterin erstellt als die Klägerin persönlichen und
schriftlichen Kontakt mit der Polizei aufnahm?
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m) |
Entgegen dem klägerischen Vortrag ist mit diesem
Bericht auch nicht die längst erledigte eigenständige
Handlung des Landratsamts Lörrach veranlasst worden.
Soweit ersichtlich, hat das Landratsamt Lörrach nach
Eingang des Berichts die Ermittlungen aufgenommen und
mit neuem eigenem Entschluss beim Amtsgericht Lörrach
die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin
beantragt. |
Berichtigung dieses Textes ist in der Akte 4 K 2449/15
vorhanden unter dem gleichen Datum wie dieses Schriftstück.
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n) |
Mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts bestand
deshalb auch überhaupt keinerlei rechtliche
Verpflichtung vor Berichtserstellung die Klägerin
vergleichbar oder im Sinne von § 28 LVwVfG anzuhören.
Dies gilt gleichermaßen auch für den Antrag der
Klägerin, die Polizei möge für sie eine
Nachbarschaftsbefragung durchführen, damit sie deren
Aussagen in einer heranstehenden Berufungsverhandlung
vor dem Landgericht Freiburg verwenden kann.
Diesem Verfahren lag eine Schadenersatz- und
Schmerzensgeldforderung der Klägerin an die
„Anzeigeerstatterin" zugrunde, welche vom Amtsgericht
Lörrach mit Urteil vom 11.12.2014, Az.: 2 C 1446/14 (AS
67 — 83) abgewiesen wurde.
dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde vom
Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 18.05.2015, Az.:
3 S 24/15 (AS 117 — 121) nach § 522 Abs.2 ZPO
zurückgewiesen. |
Diese Klage von der Klägerin war laienhaft, weil ihr
bisheriger Anwalt sie hintergangen hat und bei einem
langjährigen Rechtsfall kaum noch ein Anwalt zu akzeptablen
Kosten zu finden ist.
Das erste Hauptziel der Klage, war das Recht auf Zeugen.
Angegeben wurde eine Zeugenliste. Weder das Amts noch das
Landgericht haben Zeugen befragt.
Außerdem musste die Gegenpartei ihre neuen unwahren Aussagen
nicht beweisen und konnte herabsetzende Äußerungen vor Gericht
machen.
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o) |
Dies gilt im Übrigen auch für den klägerischen
Vortrag, wonach Akten des Betreuungsgerichts über die
Person der Klägerin angelegt worden sind, welche
möglicherweise bis zum Jahr 2021 bei der dortigen
Behörde aufbewahrt werden und der Klägerin schaden
könnten.
Dem beklagten Land ist zwar nicht bekannt, ob Akten zur
Person der Klägerin beim Betreuungsgericht noch
vorhanden sind und wie lange diese ggfls. dort
aufbewahrt werden.
Doch muss man hier der Klägerin entgegenhalten, dass
selbst bei Unterstellung einer Richtigkeit des
klägerischen Vortrags hier die Klägerin verpflichtet
gewesen wäre, eine Löschung ihrer dort gespeicherten
Daten zu beantragen.
Mit dem offensichtlichen Versäumnis einer solchen
Antragsstellung einschließlich einer damit
einhergehenden Verpflichtungsklage kann die
Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht
unterlaufen werden. Fehlt es mithin an einer möglichen
Leistungsklage kann die beantragte Feststellung i.S. des
§ 43 Abs.1 VwGO nicht begehrt werden. |
Die Akten sind natürlich immer noch vorhanden und
Rechtsanwalt 12 hat erfolglos die Löschung beantragt.
Gegenargumente bei III. 5.
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- 9 -
IV.
Antrag auf eine noch umfangreichere
Beweissicherung
Grund: Die Anzeigeerstatterin und ihr Ehemann haben Vorwürfe aus
dem Polizeibericht wiederholt und ergänzt und neue unbewiesene
Aussagen gegen mich getätigt.
Übersicht siehe Anlage S2:
Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss |
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Rest fehlt hier |
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