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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an das Verwaltungsgericht Freiburg


Moser-Adresse .....

Verwaltungsgericht Freiburg   
Habsburgerstraße 103

79061 Freiburg

23.12.2015

4 K 2170/15 (und 4 K 2590/15 und 4 K 2591/15)

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg vertr. durch das Polizeipräsidium Freiburg
wegen Folgenbeseitigung

und
4 K 2590/15 und 4 K 2591/15 wegen Antrag auf Beweissicherung


erfolgt zu folgenden Schreiben meine Erwiderung:
 

1. Schreiben des Polizeipräsidiums Freiburg vom 14.12.2015 an
das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 18.12.2015)
 
2. Schreiben des Polizeipräsidiums Freiburg vom 3.11.2015 an
das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 5.11.2015)

I.
Hiermit widerspreche ich den Argumenten des Polizeipräsidiuums
gegen den Antrag auf Beweissicherung.

Im Polizeibericht sind alle Angaben über mich, bis auf meine Personalien, falsch.
Bis heute wurden mir übliche Beweismittel dazu verweigert,
für die kein großer Aufwand erforderlich war.

Für einen demokratischen Rechtsstaat ist das ein Skandal !!!

Beweise: Meine vielen Aktenzeichen zu verschiedenen Akten,
in denen ich erfolglos Beweise zu meinen Gunsten beantragt habe.

Nach über 6 Jahren ist immer noch nicht der Nachweis erbracht,
ob die Anzeigenerstatterin tatsächlich "Betreuerin für psychisch Kranke" ist bzw. war.

Begründung bei III.


II.

Hiermit wird eine noch

umfangreichere Beweissicherung beantragt

durch
 

         1. Befragung des vermutlichen Bauleiters und weiterer Mitarbeiter
  2. Erweiterung der inhaltlichen Zeugenbefragung.
  3. Eventuell Befragung der Anzeigenerstatterin mit möglicher Vereidigung

Begründung bei IV (Seite 9)


III. Begründung
 

1. Nicht immer handeln Behörden, Polizei und Justiz im Sinne der geltenden Gesetze in der Bundesrepublik. Es gibt immer noch Justizopfer, bei denen es sehr viele Jahre dauert bis ihre Unschuld bewiesen ist. Typische Ursachen sind fehlerhaftes Handeln bei der Polizei, bei sonstigen Behörden und bei der Justiz.

Aktuelles Beispiel ist Gustl Mollath, der 7 Jahre und viel Aufwand benötigt hat, um einigermaßen Gerechtigkeit zu erreichen.
Das war nur möglich, weil die Medien über ihn berichtet haben.
 

2. Seit Beginn meines Rechtsfalls beanspruche ich, die Falschaussagen im Polizeibericht zu beweisen.
Diese Falschaussagen hätten schon längst ohne großen Aufwand widerlegt werden können, wenn die Polizei, die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft meine Beweisansprüche umgesetzt hätten.

Das haben sie offensichtlich nicht getan. Das belegen die vielen Akten.
Die Akten belegen auch, dass

subjektive Argumente zugunsten der Anzeigeerstatterin verwendet wurden und

keine objektiven Beweise.

Seit über 6 Jahren wiederhole ich erfolglos mir zustehende Beweismittel.
Das ist ein Armutzeugnis für einen Rechtsstaat.
 

3. Auch 2014 und 2015 wurden mir solche Beweismittel nicht gewährt:

Die Anzeigeerstatterin musste auch weitere Falschaussagen in den Klageerwiderungen 2014 beim Amtsgericht und 2015 beim Landgericht nicht belegen.

Meine schriftlichen Argumente und Hinweise auf die Falschaussagen bei den Zivilgerichten haben weder die Rechtsanwältin in der 1. Instanz noch der Rechtsanwalt in der 2. Instanz bei möglichen Klageerwiderungen verwendet.

Als ich die Unterlagen bei der Anwältin abgegeben habe, hat sie mich nicht informiert, dass man beim Amtsgericht innerhalb 14 Tagen auf eine Klageerwiderung wieder antworten kann. Sie hat es nicht getan.
Ich hätte es selbst getan, wenn ich diese Information von ihr bekommen hätte.

- 3 -

(Beweis: Ich habe den ungeöffneten Maxibrief von der Rechtsanwältin.
Aufgrund mangelnder Unterstützung beim Amtsgericht habe ich ihr das Mandat entzogen und meine Unterlagen zurückgefordert)

Später hat Rechtsanwalt 12 die gleichen Unterlagen erhalten.
Auf meinen mündlichen Hinweis, auf die fast gleichlautenden Falschaussagen in der 2. Instanz einzugehen, meinte er, dass dass dies die Richter schon erkennen würden.
Dem war nicht so.
 

4. Fast die gesamte Kommunikation mit meinen bisherigen Anwälten und Anwältinnen erfolgte schriftlich. Damit kann ich beweisen, das berechtigte Anliegen von mir ignoriert bzw. unterlassen wurden.

In einem Fall hat mir ein Anwalt vorgegaukelt, dass er eine Klage beim Amtsgericht eingereicht hat, obwohl er es nicht getan hat. Dazu hat die Rechtsanwaltskammer im Januar 2015 eine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltsschaft in Karlsruhe gemacht (RAK-Aktenzeichen VM/....../2014).
Was daraus geworden ist, weiß ich trotz zweimaliger Nachfrage bis heute nicht.

Meine Strafanzeige kurz vor Ablauf der 3-Monatsfrist wurde von der Staatsanwaltschaft x................ abgelehnt, obwohl ich in etwa die gleichen Unterlagen wie die Rechtsanwaltskammer verwendet habe. (201 Js 16983/14).

Damit habe ich einen wichtigen Beweis,
dass ich von der Justiz seit über 6 Jahren ungerecht behandelt werde.
 

5. Rechtsanwalt 12 hat erfolglos die Löschung meiner Akte beantragt.
Aus meiner Sicht hat er es zu früh getan, weil mir notwendige Beweismittel zu meinen Gunsten bis heute verweigert wurden.
Das habe ich ihm deutlich am 2.11.2015 geschrieben:
"Es kann nie eine Aktenlöschung geben,
wenn der Polizeibericht nicht vollständig widerlegt wird."

Und trotzdem hat er das Ziel der Aktenlöschung weiterverfolgt, sogar bei Vollmachtsentzug. So hat er beim Amtsgericht Lörrach ein Schreiben eingereicht und einen Antrag an das Oberlandesgericht Karlsruhe am14.12.2015 eingereicht, den ich per Fax widerrufen habe.
 

6. Im folgenden Textteile in Rahmen aus dem Schreiben vom 3.11.2015 des Polizeipräsidiuums an das Verwaltungsgericht.

Im Schreiben vom 14.12.2015 an das Verwaltungsgericht sind ähnliche Argumente wiederholt worden.
 

a)  
Denn wie den beigefügten Akten und auch dem klägerischen Schriftsatz zu entnehmen ist, ist die Klage auf einen Bericht von Herrn PM B..... vom 09.07.2009 an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach zurückzuführen (AS 1 - 3).

In dieser „Mitteilung über eine psychisch auffällige Person" hat der Beamte den Sachverhalt weitergegeben, wie er von der „Anzeigeerstatterin", Nachbarin-X ratsuchend zur Person der Klägerin geschildert worden ist.

- 4 -

.............................
2.
Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit ist die Klage auch nicht begründet. Denn der Bericht des PM B..... an die Ortspolizeibehörde sowie an das Landratsamt Lörrach war rechtmäßig und ist nicht zu beanstanden.

Die angebliche Ratsuche wird zu Unrecht von der Polizei, den Zivilgerichten, der Staatsanwaltschaft und des Petitionsausschusses BW als Ratsuche ausgelegt, weil die Begründungen bzw. Angaben offensichtlich falsch und/oder nicht konkret waren.

Diese falschen Angaben sollen endlich zu Gunsten der Klägerin bewiesen werden.
Sie wollte sogar ein persönliches Gespräch im Beisein der Polizei.
Das wurde abgelehnt. (schriftlich belegt).

Die Klägerin war auch bei der Polizei ratsuchend, nachdem sie vom Polizeibericht erfahren hatte. Es kann belegt werden, dass sie nicht gleichwertig wie die Anzeigenerstatterin behandelt wurde. Über sie hätte aufgrund der Klägerin-Informationen ein umfangreicher Bericht mit konkreten Angaben erstellt werden können.

Eine bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft Lörrach beantragte Zeugenbefragung in der Nachbarschaft wurde 2010 abgelehnt.

Bei der Beschreibung, wie der Polizeibericht erstellt wurde, gibt es auch Unstimmigkeiten. Darauf hat Rechtsanwalt 1  hingewiesen. Er hat nachgefragt, ob die Anzeigenerstatterin zuerst bei der Polizei angerufen hat und dann persönlich bei der Polizei erschien. Die Polizei hat dies verneint.
In der Klageerwiderung beim Landgericht wird von der Gegenpartei berichtet, dass die Anzeigeerstatterin zuerst angerufen hat und dann bei der Polizei erschien.

Außerdem wurde von der Gegenseite behauptet, dass die Anzeigenerstatterin das Protokoll nicht unterschrieben hat.

Auch die Klägerin hat sich schriftlich erfolglos bei der Polizei nach weiteren Aufzeichnungen erkundigt, weil es zu schwerwiegenden Aussagen im Polizeibericht keine konkreten Beispiele gibt.
 

b)  
In der Folge hat das Landratsamt Lörrach — Sozialdienst — nach eigener Bewertung bzw. Entscheidung den Sachverhalt zur Prüfung weiterer Maßnahmen im Sinne einer Gestellung eines amtlichen Betreuers an das Amtsgericht Lörrach weitergeleitet.

Diese Aussage ist nicht richtig. Bis heute ist nicht nachvollziehbar, was tatsächlich mit dem Polizeibericht beim Landratsamt geschehen ist. Daszu gab es widersprüchliche mündliche und schriftliche Auskünfte. Und eine dreimalige Aktenvernichtung.

Weil die Klägerin gegen den Neubau Widerspruch wegen fehlender Stellplätze erhoben habe und das bestehende Gewerbe meiner Nachbarn als möglicherweise nicht zulässig in Frage gestellt habe, könnten die Aussagen im Polizeibericht ein Racheakt der Anzeigeerstatterin sein.

Danach kann begünstigendes Handeln des ehemaligen Bürgermeisters von Binzen und des Landratsamts beim Bau- und Gewerberecht zu Gunsten meiner Nachbarn und zu Ungunsten der Klägerin festgestellt werden.
- 5 -

c)  
Dieses hat aufgrund eines ärztlichen Gutachtens mit Beschluss vom 07.10.2009 die Bestellung eines Betreuers abgelehnt (AS 5).

Ärztliche Gutachten sind umstritten und können fehlerhaft sein.
Die möglichen angegeben Beweise dazu hat Landgericht Freiburg 2010 verweigert. Daher ist das Gutachten eine Gefahr für die Klägerin.

 

d)  
Obwohl die Klägerin letztendlich in der Betreuungsgeschichte gegenüber dem Landratsamt Lörrach erfolgreich war, lässt sie in ihrem sechs Jahre andauernden Kampf gegen vermeintliches Unrecht, der mittlerweile jedes Maß der Vernunft überschritten hat, nichts unversucht, mit zahlreich wechselnden Rechtsanwälten und einer Vielzahl von Beschwerden eine aus ihrer Sicht notwendige Rehabilitierung zu erreichen.

Dieser Abschnitt ist eine tendenziöse Unterstellung gegenüber der Klägerin.
Passende Argumente bei a) bis c)
 

e)  
Selbst die Generalstaatsanwaltschaft, den Landespetitionsausschuss diesen sogar zweimal — das Justizministerium und das OLG Karlsruhe hat sie in ihrer Sache erfolglos angerufen.
.......................
Ferner liegen auch keinerlei Umstände vor, welche eine nachträgliche inhaltliche Veränderung erforderlich machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich das beklagte Land hier
- 5 -
vollumfänglich auf die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtags vom 18.07.2013 (AS 61 — 65) zu verweisen.
Nach Alldem ist die Klage abzuweisen.

Passende Argumente bei a) bis c)

Zur Petition:
Der Petitionsausschuss hat die Petition nicht nach seinen Richtlinien bearbeitet und hat sie auch nicht veröffentlicht. Die in der Anlage angegebene Petition ist nicht die Originalpetition der Klägerin, sondern eine Zusammenfassung von verschiedenen eingereichten Belegen. Mit der zweiten Petition ist wohl die Beschwerde zur Petitionsbearbeitung gemeint. Der Petitonsausschuss hat aber keine Überprüfung nachgewiesen.

Wenn mit anderen Petitionen auch so verfahren wird, ist das Betrug am Volk.
Mit einer Petition sollen Behördenfehler festgestellt werden.
 

  Petitionsrichtlinien von 2013

Anlage 1

  Veröffentlichte "Petition" in Farbe mit Angabe der Textquellen: Anlage 2
  Eine zweite spätere Version in ähnlicher Form Anlage 3

- 6 -

Die Original-Petition der Klägerin war nummeriert.
 

1. Welchen Beruf und welche fachlichen Qualifikationen hat meine Nachbarin tatsächlich?
 
2. Befragung meiner Nachbarin auf die Aussagen im Polizeibericht vor dem Petitionsausschuss.
 
3. Wenn die Nachbarin nicht von selbst ihre Falschaussagen zurücknimmt, von mir benannte Zeugengruppen, so wie es Artikel 6 der Menschenrechtskonvention für Straftäter vorsieht.
 
4. Überprüfung, warum sich der Polizist Böning.... und meine Nachbarn kennen.
 
5. Überprüfung der Kommunikation zwischen dem ehemaligen Bürgermeister M. und meinen Nachbarn-X.
 
6. Überprüfung der Kommunikation zwischen dem ehemaligen Bürgermeister Mai und dem Landratsamt im Zusammenhang mit meinem Fall.
 
7. Feststellen, ob es doch einen Zusammenhang zwischen dem Gewerbe- und öffentlichen Baurechts als Auslöser für den Polizeibericht gab.
 
10. Der Neubau in der Johann-Peter-Hebel-Straße ...., 79589 Binzen war offziell als Wohngebäude mit Büro für Freiberufler genehmigt worden.
Tatsächlich wird er von einem Steuerberatungsunternehmen insgesamt genutzt. Foto siehe www........................de. Anzahl der Mitarbeiter/innen:
http://www.................... Dadurch ergibt sich vermutlich eine andere Stellplatzpflicht. Das Grundstück wird aber auch noch von 3 Autos meiner Nachbarn-X, junior, genutzt (1 Campingbus und 2 Pkw).
Nach meinen laienhaften Beobachtungen beim Bau des Hauses könnte damit auch ein Fußbodenbelagsgeschäft geplant worden sein. Für große sperrige Fußbodenbelagsrollen u.ä. müssen bauliche Vorkehrungen getroffen werden.

Eigentümer sind ziemlich sicher Nachbar X und sein Bruder.
(Vergleiche Polizeibericht: Bauherrin: Nachbarin-X)
 

Mit dieser Auflistung könnte eine mögliche Korruption in kleinerem Umfang belegt werden. Dafür ist normalerweise die Staatsanwaltschaft zuständig. In der erfolglosen Strafanzeige von 2009 sind die Angaben ebenfalls in teilweise enthalten.

f)  
Der Klägerin ist bisher von allen mit ihren Anliegen befassten Stellen (Behörden, Gerichte) übereinstimmend mitgeteilt worden, dass sowohl das Handeln der „Anzeigeerstatterin" als auch das Handeln des Polizeivollzugsbeamten rechtmäßig und damit nicht zu beanstanden waren.

Gegenargumente bei III. 1. – 5.

Für Amtspflichtverletzungen von Polizei, Landratsamt und anderen Behörden ist das Verwaltungsgericht zuständig. Hier wird zum ersten Mal geklagt.

g)  
Dessen ungeachtet hat die Klägerin bis heute sämtliche Entscheidungen der genannten Stellen nicht akzeptiert, da sie ja nicht in ihrem Sinne ergangen sind.

Gegenargumente bei III. 1. – 5.

h)  
Wie man einem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 (AS 47 bis 49) zweifelsfrei entnehmen kann, ist das alleinige Bestreben der Klägerin ihre in diesem Schreiben definierten Ziele zu erreichen. „Welche staatliche lnstitution(en) dies ermöglicht, ist mir egal".

Gegenargumente bei III. 1. – 5.

Zeugenbefragungen sind bei der Polizei, bei Zivilgerichten, bei der Staatsanwaltschaft zulässig. Die definierten Ziele sind hauptsächlich Beweise für die Falschaussagen im Polizeibericht. Die letzte Aussage der Polizei ist nicht sachlich.
 

i)  
Allein mit dieser Aussage macht die Klägerin deutlich, dass sie auch weiterhin keinerlei Entscheidung akzeptieren wird, die nicht in ihrem Sinne ergeht.

Gemeine Unterstellung, Gegenargumente bei III. 1. – 5.

Gerade die Polizei sollte auch an dem Wahrheitsgehalt ihrer Berichte interessiert sein.
 

j)  
Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes Interesse als Voraussetzung für eine Feststellungsklage zu verneinen.

Gegenargumente bei III. 1. – 5.
 

k)  
Hinzu kommt, dass auch das Kriterium einer „baldigen Feststellung" nach einem Zeitraum von über sechs Jahren nicht bejaht werden kann.

Diesen langen Zeitraum hat die Klägerin nicht zu vertreten.
Gründe sind an verschiedenen Stellen dieses Schreibens zu finden.
 

l)  
Der behördeninterne Bericht des PM B..... an das Landratsamt Lörrach sowie an die Ortspolizeibehörde war kein Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG sondern ist als Realakt einzustufen.

Herr PM B..... war nach § 74 Abs.2 PolG verpflichtet, die beiden Behörden über den von der „Anzeigeerstatterin" vorgetragenen Sachverhalt zu unterrichten und durfte nach § 42 Abs.1 PolG entsprechende Daten übermitteln.

Und warum wurde dann kein analoger Bericht über die Anzeigenerstatterin erstellt als die Klägerin persönlichen und schriftlichen Kontakt mit der Polizei aufnahm?
 

m)  
Entgegen dem klägerischen Vortrag ist mit diesem Bericht auch nicht die längst erledigte eigenständige Handlung des Landratsamts Lörrach veranlasst worden.

Soweit ersichtlich, hat das Landratsamt Lörrach nach Eingang des Berichts die Ermittlungen aufgenommen und mit neuem eigenem Entschluss beim Amtsgericht Lörrach die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin beantragt.

Berichtigung dieses Textes ist in der Akte 4 K 2449/15 vorhanden unter dem gleichen Datum wie dieses Schriftstück.
 

n)  
Mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts bestand deshalb auch überhaupt keinerlei rechtliche Verpflichtung vor Berichtserstellung die Klägerin vergleichbar oder im Sinne von § 28 LVwVfG anzuhören.

Dies gilt gleichermaßen auch für den Antrag der Klägerin, die Polizei möge für sie eine Nachbarschaftsbefragung durchführen, damit sie deren Aussagen in einer heranstehenden Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Freiburg verwenden kann.
Diesem Verfahren lag eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung der Klägerin an die „Anzeigeerstatterin" zugrunde, welche vom Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom 11.12.2014, Az.: 2 C 1446/14 (AS 67 — 83) abgewiesen wurde.
dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 18.05.2015, Az.: 3 S 24/15 (AS 117 — 121) nach § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen.

Diese Klage von der Klägerin war laienhaft, weil ihr bisheriger Anwalt sie hintergangen hat und bei einem langjährigen Rechtsfall kaum noch ein Anwalt zu akzeptablen Kosten zu finden ist.

Das erste Hauptziel der Klage, war das Recht auf Zeugen. Angegeben wurde eine Zeugenliste. Weder das Amts noch das Landgericht haben Zeugen befragt.
Außerdem musste die Gegenpartei ihre neuen unwahren Aussagen nicht beweisen und konnte herabsetzende Äußerungen vor Gericht machen.
 

o)  
Dies gilt im Übrigen auch für den klägerischen Vortrag, wonach Akten des Betreuungsgerichts über die Person der Klägerin angelegt worden sind, welche möglicherweise bis zum Jahr 2021 bei der dortigen Behörde aufbewahrt werden und der Klägerin schaden könnten.

Dem beklagten Land ist zwar nicht bekannt, ob Akten zur Person der Klägerin beim Betreuungsgericht noch vorhanden sind und wie lange diese ggfls. dort aufbewahrt werden.

Doch muss man hier der Klägerin entgegenhalten, dass selbst bei Unterstellung einer Richtigkeit des klägerischen Vortrags hier die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, eine Löschung ihrer dort gespeicherten Daten zu beantragen.

Mit dem offensichtlichen Versäumnis einer solchen Antragsstellung einschließlich einer damit einhergehenden Verpflichtungsklage kann die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht unterlaufen werden. Fehlt es mithin an einer möglichen Leistungsklage kann die beantragte Feststellung i.S. des § 43 Abs.1 VwGO nicht begehrt werden.

Die Akten sind natürlich immer noch vorhanden und Rechtsanwalt 12 hat erfolglos die Löschung beantragt.

Gegenargumente bei III. 5.

 


- 9 -

IV.

Antrag auf eine noch umfangreichere Beweissicherung
Grund: Die Anzeigeerstatterin und ihr Ehemann haben Vorwürfe aus dem Polizeibericht wiederholt und ergänzt und neue unbewiesene Aussagen gegen mich getätigt.
Übersicht siehe Anlage S2:
Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss

 
  Rest fehlt hier
 

 


Geändert am:   19.01.2024

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