17.12.2015 In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser, ...................., 79589 Binzen
-Beschwerdeführerin-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 12............. Lörrach
gegen den Landkreis
Lörrach, vertr. d. die Landrätin Marion Dammann, ..., 79539
Lörrach
-Beschwerdegegner-
wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung)
hier: Verweisung Az.: 1 S 2276/15 nimmt der
Beschwerdegegner zur Beschwerdeschrift wie folgt Stellung:
Nach Ansicht des Beschwerdegegners hat die Beschwerde der
Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Erfolg. Zwar teilt der
Beschwerdegegner die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass
eine Feststellungsklage, wie sie mit dem Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 12.10.2015 (dem Verwaltungsgericht
Freiburg zugestellt am 14.10.2015) angestrebt wird, in die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Dies wurde jedoch
auch vom VG Freiburg nie in Zweifel gezogen. Vielmehr hat das VG
Freiburg dem Begehren der Beschwerdeführerin Rechnung getragen,
indem es das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin in
seiner Funktion als Verwaltungsgericht unter dem Az. 4 K
2449/15 verhandelt. Das ursprünglich unter anderem im
Verfahren unter dem Az. 4 K 1908/15 verfolgte
Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin gehört widerum in
die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit, mithin in die
Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg. Demnach handelte das
VG Freiburg nach Ansicht des Beschwerdegegners rechtmäßig, als
es das Verfahren unter dem Az. 4 K 1908/15 aufteilte und
das Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin unter dem Az.
4 K 2377/15 am 13.10.2015 an das LG Freiburg verwies.
Der Schriftsatz mit dem die Beschwerdeführerin eine
Klageänderung in eine Feststellungsklage begehrte; wurde dem VG
Freiburg erst am 14.10.2015 zugestellt. Zum Zeitpunkt des
Verweisungsbeschlusses konnte das VG Freiburg also lediglich
über einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheiden
und verwies diesen richtigerweise an das Landgericht Freiburg.
Bei der Klageänderung vom 12.10.2015 - dem VG Freiburg am
14.10.2015 zugegangen -handelt es sich. nach Ansicht des
Beschwerdegegners, auch nicht um neu vorgebrachte Tatsachen; die
noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden
müssten. Dies ergibt sich daraus; dass die Klageänderung dem
VG erst am 14.10.2015 zugegangen ist. Der Beschluss des VG
Freiburg wurde indes bereits am 13.10.2015 erlassen. Die
Klageänderung kann somit nicht die Rechtmäßigkeit des
Verweisungsbeschlusses nachträglich beeinflussen. Soweit die
Beschwerdeführerin kein Interesse mehr an der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen hat, stehen ihr die für diesen Fall
prozessrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten wie etwa eine
Klagerücknahme, zur Verfügung. Dass die angestrebte Aufhebung
der Verweisung an das LG Freiburg nicht zielführend für die
Beschwerdeführerin sein kann, zeigt auch die denknotwendige
Folge einer solchen Aufhebung. Diese würde zwangsläufig dazu
führen, dass Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des
abgetrennten Verfahrens unter dem Az. 4 K 2377/15 sind,
vor einem Verwaltungsgericht verhandelt werden müssten. Der
Beschwerdeführerin geht es ihren Ausführungen zufolge aber
gerade darum, nicht Schadensersatzansprüche geltend zu machen,
sondern eine vermeintliche Unrechtmäßigkeit einer Maßnahme des
Beschwerdegegners feststellen zu lassen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerde nicht geeignet ist, das von
der Beschwerdeführerin dargelegte Interesse umzusetzen. Viel
wichtiger und letztlich allein entscheidend ist jedoch, dass die
Verweisung rechtmäßig war und die Beschwerde gegen den
Verweisungsbeschluss keinen Erfolg haben kann. Sebastian
Kowalk
Mitarbeiter Stabsstelle Recht
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