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Landratsamt Lörrach an Verwaltungsgerichtshof BW


LANDRATSAMT LÖRRACH RECHT, ORDNUNG & GESUNDHEIT ...
 

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Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
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LANDRATSAMT LÖRRACH
Fachbereich Recht, Ordnung & Gesundheit
Sachgebiet Recht
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Sebastian Kowalk
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Unser Zeichen 018.415

17.12.2015

In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser, ...................., 79589 Binzen

-Beschwerdeführerin-

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 12............. Lörrach

gegen

den Landkreis Lörrach, vertr. d. die Landrätin Marion Dammann, ..., 79539 Lörrach

-Beschwerdegegner-

wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung)
hier: Verweisung

Az.: 1 S 2276/15

nimmt der Beschwerdegegner zur Beschwerdeschrift wie folgt Stellung:

Nach Ansicht des Beschwerdegegners hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar teilt der Beschwerdegegner die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Feststellungsklage, wie sie mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 12.10.2015 (dem Verwaltungsgericht Freiburg zugestellt am 14.10.2015) angestrebt wird, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt.

Dies wurde jedoch auch vom VG Freiburg nie in Zweifel gezogen. Vielmehr hat das VG Freiburg dem Begehren der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, indem es das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin in seiner Funktion als Verwaltungsgericht unter dem Az. 4 K 2449/15 verhandelt.

Das ursprünglich unter anderem im Verfahren unter dem Az. 4 K 1908/15 verfolgte Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin gehört widerum in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit, mithin in die Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg.

Demnach handelte das VG Freiburg nach Ansicht des Beschwerdegegners rechtmäßig, als es das Verfahren unter dem Az. 4 K 1908/15 aufteilte und das Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin unter dem Az. 4 K 2377/15 am 13.10.2015 an das LG Freiburg verwies.

Der Schriftsatz mit dem die Beschwerdeführerin eine Klageänderung in eine Feststellungsklage begehrte; wurde dem VG Freiburg erst am 14.10.2015 zugestellt.

Zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses konnte das VG Freiburg also lediglich über einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheiden und verwies diesen richtigerweise an das Landgericht Freiburg.

Bei der Klageänderung vom 12.10.2015 - dem VG Freiburg am 14.10.2015 zugegangen -handelt es sich. nach Ansicht des Beschwerdegegners, auch nicht um neu vorgebrachte Tatsachen; die noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden müssten.

Dies ergibt sich daraus; dass die Klageänderung dem VG erst am 14.10.2015 zugegangen ist. Der Beschluss des VG Freiburg wurde indes bereits am 13.10.2015 erlassen. Die Klageänderung kann somit nicht die Rechtmäßigkeit des Verweisungsbeschlusses nachträglich beeinflussen.

Soweit die Beschwerdeführerin kein Interesse mehr an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hat, stehen ihr die für diesen Fall prozessrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten wie etwa eine Klagerücknahme, zur Verfügung.

Dass die angestrebte Aufhebung der Verweisung an das LG Freiburg nicht zielführend für die Beschwerdeführerin sein kann, zeigt auch die denknotwendige Folge einer solchen Aufhebung. Diese würde zwangsläufig dazu führen, dass Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des abgetrennten Verfahrens unter dem Az. 4 K 2377/15 sind, vor einem Verwaltungsgericht verhandelt werden müssten.

Der Beschwerdeführerin geht es ihren Ausführungen zufolge aber gerade darum, nicht Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sondern eine vermeintliche Unrechtmäßigkeit einer Maßnahme des Beschwerdegegners feststellen zu lassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht geeignet ist, das von der Beschwerdeführerin dargelegte Interesse umzusetzen.

Viel wichtiger und letztlich allein entscheidend ist jedoch, dass die Verweisung rechtmäßig war und die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss keinen Erfolg haben kann.

Sebastian Kowalk
Mitarbeiter Stabsstelle Recht
 

Kommentar am 29.04.2016:
So wie Anwalt 12 das bzw die Verwaltungsverfahren angefangen hat, war das in der Reihenfolge und inhaltlich nicht richtig.
Beschämend ist, dass das Landratsamt jegliche Verantwortung für sein Verhalten von sich weist und Bedauern zeigt, zu dem was mir passiert ist.
   

Geändert am:   10.01.2019

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