Gründe
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für
den ersten Rechtszug durch einen Einzelrichter oder
Berichterstatter des Verwaltungsgerichts entscheidet nach § 68
Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der
Beschwerdeinstanz ebenfalls der Einzelrichter (vgl. VGH
Bad.Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006,
648; OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 S 318/09 -, juris
m.w.N.).
Die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, mit der die
Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf
5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 500,-- EUR begehrt,
ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Streitwert auf
5.000,-- EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn
ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des
Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2
GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. So liegt der
Fall hier.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage - wie sich aus ihrem
Schriftsatz vom 21.08.2015 ergibt (S. 2: „vorzeitige
Aussonderung und Vernichtung der Gerichtsakten" und S. 3:
„hinsichtlich einer begehrten Entschädigung") - zunächst zwei
Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, nämlich einen
Anspruch auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten des
Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach sowie einen Anspruch
auf Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden
und Rehabilitierung.
Der nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen 4 K 1908/15
verbliebene - von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.09.2015
zurückgenommene - Klageantrag auf Aktenaussonderung und
-vernichtung lässt Anhaltspunkte für eine Bestimmung des
Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen.
Der Streitwert bestimmt sich daher nach § 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,-- EUR.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das
Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht
erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
P.l
Beglaubigt:
x.........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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