4 K 2170/15 In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg
vertr. durch das Polizeipräsidium Freiburg
wegen Folgenbeseitigung
Anlage: 1 Mehrfertigung ist das Polizeipräsidium Freiburg
mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer
nach § 87a Abs.2 und 3 VwGO einverstanden. Ergänzend
wird zum Verfahren des Verwaltungsgerichts 4 K 2590/15
wegen Antrag auf Beweissicherung folgendes festgestellt:
Aus der Sicht des Landes Baden-Württemberg
besteht kein Bedürfnis für ein Beweisverfahren zum Beweis der
Tatsache, dass die Antragstellerin in ihrem (- und der Zeugen)
Wohnort Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 keine auffälligen
Verhaltensweisen gezeigt hat, vor allem nicht solche, die einer
Behörde gemeldet werden müssen. Die dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen behördlichen
und gerichtlichen Verfahren haben zweifelsfrei ergeben, dass
eine Weitergabe des durch die
Nachbarin-X der Antragstellerin
geschilderten Berichts durch das Polizeirevier Weil am Rhein an
die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach rechtmäßig
waren.
Insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des
Streitgegenstands und der Tatsache, dass die Antragstellerin
trotz zahlreicher übereinstimmender abschlägiger behördlicher
und gerichtlicher Entscheidungen seit sechs Jahren ohne
Unterbrechung in derselben Sache prozessiert, steht unseres
Erachtens ein Beweisverfahren zum Beweis der o.g. Tatsache außer
Verhältnis zur Streitfrage.
Nicht zuletzt deswegen, weil die streitgegenständliche Frage,
wie oben ausgeführt, bereits mehrfach von Gerichten und Behörden
zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg entschieden wurde.
Zur Entscheidung des bereits
rechtshängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 4 K 2170/15
bedarf es daher keiner Beweiserhebung darüber, ob die
Antragstellerin vor dem 07.09.2009 auffällige Verhaltensweisen
an den Tag gelegt habe.
Jürgen Sturm
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