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Polizei an Verwaltungsgericht Freiburg


Baden-Württemberg
POLIZEIPRÄSIDIUM FREIBURG
REFERAT RECHT UND DATENSCHUTZ
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Postfach 19 01 51

79061 Freiburg
Datum 14. Dezember 2015
Name Jürgen Sturm
Durchwahl 0761 8.......
E-Mail .........................
Aktenzeichen V/RuD-0300.8/Moser, Gertrud
(Bitte bei Antwort angeben)

14.12.2015

4 K 2170/15

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser
gegen
Land Baden-Württemberg
vertr. durch das Polizeipräsidium Freiburg
wegen Folgenbeseitigung
Anlage: 1 Mehrfertigung

ist das Polizeipräsidium Freiburg mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer nach § 87a Abs.2 und 3 VwGO einverstanden.

 

Ergänzend wird zum Verfahren des Verwaltungsgerichts 4 K 2590/15 wegen Antrag auf Beweissicherung folgendes festgestellt:

Aus der Sicht des Landes Baden-Württemberg besteht kein Bedürfnis für ein Beweisverfahren zum Beweis der Tatsache, dass die Antragstellerin in ihrem (- und der Zeugen) Wohnort Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt hat, vor allem nicht solche, die einer Behörde gemeldet werden müssen.

Die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren haben zweifelsfrei ergeben, dass eine Weitergabe des durch die Nachbarin-X der Antragstellerin geschilderten Berichts durch das Polizeirevier Weil am Rhein an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach rechtmäßig waren.

Insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Streitgegenstands und der Tatsache, dass die Antragstellerin trotz zahlreicher übereinstimmender abschlägiger behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen seit sechs Jahren ohne Unterbrechung in derselben Sache prozessiert, steht unseres Erachtens ein Beweisverfahren zum Beweis der o.g. Tatsache außer Verhältnis zur Streitfrage.

Nicht zuletzt deswegen, weil die streitgegenständliche Frage, wie oben ausgeführt, bereits mehrfach von Gerichten und Behörden zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg entschieden wurde.

Zur Entscheidung des bereits rechtshängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 4 K 2170/15 bedarf es daher keiner Beweiserhebung darüber, ob die Antragstellerin vor dem 07.09.2009 auffällige Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe.
 

Jürgen Sturm
 

Kommentar am 29.04.2016:

Ein unglaubliche Demütigung und Frechheit, was hier die Polizei als Begründung schreibt.

Also, alle Bürger die mit einem Polizeibericht im Auftrag einer beliebigen Person durch auffälliges Verhalten bezichtigt werden, sollen niemals Gegenbeweise zu ihren Gunsten bekommen.

   

Geändert am:   11.01.2019

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