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Brief an das Verwaltungsgericht Freiburg


Moser-Adresse .....

Verwaltungsgericht Freiburg   
Habsburgerstraße 103

79061 Freiburg

14.12.2015

Aktenzeichen 4 K 2449/15
Ihr Schreiben vom 19.11.2015.

Sehr geehrter Herr K.,
sehr geehrte Damen und Herren,

In Ihrem Schreiben vom 19.11.2015 haben geschrieben:
 
Die Kammer erwägt, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung zu übertragen.

 Da ich bisher nichts mit dem Verwaltungsgericht zu tun hatte, erlaube ich mir die von Ihnen in Ihrem Schreiben genannten Paragraphen für mich hier anzugeben.
 


§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
 
§ 87a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
  1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  4. über den Streitwert;
  5. über Kosten;
  6. über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
 
Eine wirkliche richtige Antwort kann ich darauf nicht geben.

Ich bin sicher, dass sich der Einzelrichter mit den Rechtsvorschriften zum Polizeiwesen auskennt. Andererseits ist über mich ein nicht alltäglicher Polizeibericht erstellt worden, der verheerende Folgen für mein Leben hatte.

Trotz intensiver Suche im Internet, bin ich noch nie über eine sogenannte
"Mitteilung über eine psychisch verdächtige Person"
gestoßen und erst recht nicht, wenn diese Mitteilung durch eine dritte Person veranlasst wurde und die Polizei jegliche Zeugenbefragung und Verantwortung bis heute abgelehnt hat.

Außerdem hat sie nie die Verhältnisse vor Ort überprüft, weder sofort noch später aufgrund meines Schreibens.

Daher könnte mein Fall eventuell doch § 6 Abs. 1 VwGO erfüllen.

Aufgrund des Polizeiberichts habe ich schließlich selbst eine Strafanzeige geschrieben, weil mein damaliger Rechtsanwalt nichts dagegen unternommen hat.

Die Begründung für die Ablehnung meiner damaligen Strafanzeige
(Az 85 Js 9229/09 und 3 Zs 2606/09) halte ich für rechtswidrig, weil nur auf einen Teil der Inhalte eingegangen wurde und die Staatsanwaltschaft die angebliche Ratsuche der Anzeigenerstatterin für rechtens hielt.

Damit überlasse ich Ihnen, dem Gericht, die Entscheidung, ob sich mit diesem Verfahren ein Einzelrichter befasst.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser
 


Geändert am:   10.01.2019

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