Eine wirkliche richtige Antwort
kann ich darauf nicht geben. Ich bin sicher, dass sich der
Einzelrichter mit den Rechtsvorschriften zum Polizeiwesen
auskennt. Andererseits ist über mich ein nicht alltäglicher
Polizeibericht erstellt worden, der verheerende Folgen für mein
Leben hatte.
Trotz intensiver Suche im Internet, bin ich noch nie über
eine sogenannte
"Mitteilung über eine psychisch verdächtige Person"
gestoßen und erst recht nicht, wenn diese Mitteilung durch eine
dritte Person veranlasst wurde und die Polizei jegliche
Zeugenbefragung und Verantwortung bis heute abgelehnt hat.
Außerdem hat sie nie die Verhältnisse vor Ort überprüft,
weder sofort noch später aufgrund meines Schreibens.
Daher könnte mein Fall eventuell doch § 6 Abs. 1 VwGO
erfüllen.
Aufgrund des Polizeiberichts habe ich schließlich selbst eine
Strafanzeige geschrieben, weil mein damaliger Rechtsanwalt
nichts dagegen unternommen hat.
Die Begründung für die Ablehnung meiner damaligen
Strafanzeige
(Az 85 Js 9229/09 und 3 Zs 2606/09) halte ich für rechtswidrig,
weil nur auf einen Teil der Inhalte eingegangen wurde und die
Staatsanwaltschaft die angebliche Ratsuche der
Anzeigenerstatterin für rechtens hielt.
Damit überlasse ich Ihnen, dem Gericht, die Entscheidung, ob
sich mit diesem Verfahren ein Einzelrichter befasst.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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