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Landratsamt Lörrach an Verwaltungsgericht Freiburg


LANDRATSAMT LÖRRACH RECHT, ORDNUNG & GESUNDHEIT ...
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103

79104 Freiburg i.Br.
LANDRATSAMT LÖRRACH
Fachbereich Recht, Ordnung & Gesundheit
Sachgebiet Recht
Kontakt
Sebastian Kowalk
Telefon 07621 .................
Fax 07621 ....................
Zimmer Haus ...................
E-Mail ..........................
Unser Zeichen 018.415

10.12.2015

In der

Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser, ....................79589 Binzen

-Antragstellerin-

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 12 ........................

gegen

den Landkreis Lörrach, vertr. d. die Landrätin Marion Dammann, Palmstr. 3, 79539 Lörrach

-Antragsgegner-

wegen Beweissicherung

Az.: 4 K 2591/15


nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung:

Der Antragsgegner stimmt der vorliegend beantragten Beweiserhebung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 98 VwGo iVm. § 485 ZPO nicht zu.

Begründung:

Nach Überzeugung des Antragsgegners ist weder das Beweismittel der hier beantragten Inaugenscheinnahme noch der hier beantragten Vernehmung der aufgeführten Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen.

So stellt sich die Frage, inwiefern eine Inaugenscheinnahme der Lage und des Wohnumfelds der Nachbarschaft der Antragstellerin auch nur ansatzweise geeignet sein soll, zu beweisen, dass die Antragstellerin während des genannten Zeitraums keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt haben soll.

Eine derartige Inaugenscheinnahme vermittelt dem Gericht möglicherweise ein klareres Bild der räumlichen Gegebenheiten, trägt jedoch in keiner Weise dazu bei, Erkenntnisse über die Verhaltensweisen der Antragstellerin zu gewinnen.

Darüber hinaus stellt sich nach Überzeugung des Antragsgegners auch das zweite angebotene Beweismittel als ungeeignet zur angestrebten Beweisführung dar.

Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der Antragstellerin befanden.

Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu jeder Zeit unauffällig verhalten hat.

Selbst wenn das Gericht noch weitere Zeugen der anhängenden Liste laden würde, würde das nichts an dieser Einschätzung ändern.

Dies deshalb, da Zeugenaussagen schlichtweg nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass jemand sich niemals in einer bestimmten Art und Weise verhalten hat oder eben nicht.

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragsgegner die beantragten Beweismittel nicht für geeignet hält, die behauptete Tatsache zweifelsfrei nachzuweisen.

Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht. Vielmehr kann die Antragstellerin im Rahmen eines der anhängigen Verfahren einen Beweisantrag mit gleichem Inhalt stellen.

Da auch nicht zu befürchten ist, dass die beantragten Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung anderenfalls erschwert würde, ist der Beweisantrag abzulehnen.

Sebastian Kowalk
Mitarbeiter Stabsstelle Recht
 


Kommentar am 29.04.2016:
Ein unglaubliche Demütigung und Frechheit, was hier das Landratsamt als Begründung schreibt.
Also, alle Bürger die mit einem Polizeibericht im Auftrag einer beliebigen Person durch auffälliges Verhalten bezichtigt werden, kann man in ein gerichtliches Betreuungsverfahren, faktisch ein Entmündigungsverfahren schicken.
Beweise zugunsten der betroffenen Person sind nicht erwünscht
 
   

Geändert am:   10.01.2019

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