10.12.2015 In der
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
....................79589 Binzen
-Antragstellerin-
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 12 ........................
gegen
den Landkreis
Lörrach, vertr. d. die Landrätin Marion Dammann, Palmstr. 3,
79539 Lörrach
-Antragsgegner-
wegen Beweissicherung
Az.: 4 K 2591/15
nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung:
Der Antragsgegner stimmt der
vorliegend beantragten Beweiserhebung im Rahmen eines
selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 98 VwGo iVm. § 485 ZPO
nicht zu.
Begründung:
Nach Überzeugung des Antragsgegners
ist weder das Beweismittel der hier beantragten
Inaugenscheinnahme noch der hier beantragten Vernehmung der
aufgeführten Zeugen geeignet, die behauptete Tatsache zu
beweisen.
So stellt sich die Frage, inwiefern eine Inaugenscheinnahme
der Lage und des Wohnumfelds der Nachbarschaft der
Antragstellerin auch nur ansatzweise geeignet sein soll, zu
beweisen, dass die Antragstellerin während des genannten
Zeitraums keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt haben soll.
Eine derartige Inaugenscheinnahme vermittelt dem Gericht
möglicherweise ein klareres Bild der räumlichen Gegebenheiten,
trägt jedoch in keiner Weise dazu bei, Erkenntnisse über die
Verhaltensweisen der Antragstellerin zu gewinnen.
Darüber hinaus stellt sich nach Überzeugung des
Antragsgegners auch das zweite angebotene Beweismittel als
ungeeignet zur angestrebten Beweisführung dar.
Unabhängig von der Frage, ob die benannten Zeugen überhaupt
umfassend etwas zu der Frage beitragen können, wie sich die
Antragstellerin in der Öffentlichkeit verhält, ist jedenfalls
davon auszugehen, dass sich die Zeugen in der Vergangenheit bis
zum 07.07.2009 nicht 24 Stunden am Tag in Gesellschaft der
Antragstellerin befanden.
Demnach ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen lückenlos
bestätigen können, dass sich die Antragstellerin stets und zu
jeder Zeit unauffällig verhalten hat.
Selbst wenn das Gericht noch weitere Zeugen der anhängenden
Liste laden würde, würde das nichts an dieser Einschätzung
ändern.
Dies deshalb, da Zeugenaussagen schlichtweg nicht geeignet
sind, nachzuweisen, dass jemand sich niemals in einer bestimmten
Art und Weise verhalten hat oder eben nicht.
Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Antragsgegner
die beantragten Beweismittel nicht für geeignet hält, die
behauptete Tatsache zweifelsfrei nachzuweisen.
Überdies hinaus stimmt der Antragsgegner dem Beweisantrag
auch deshalb nicht zu, da kein Bedürfnis für die Durchführung
eines eigenständigen Beweisverfahrens besteht. Vielmehr kann die
Antragstellerin im Rahmen eines der anhängigen Verfahren einen
Beweisantrag mit gleichem Inhalt stellen.
Da auch nicht zu befürchten ist, dass die beantragten
Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung anderenfalls
erschwert würde, ist der Beweisantrag abzulehnen.
Sebastian Kowalk
Mitarbeiter Stabsstelle Recht
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