Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 12.10.2015,
festzustellen, dass die Weiterleitung des Polizeiberichtes vom
09.07.2009 (Anlage K1 im Verfahren 4 K 1908/15, dessen
Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren als Beiakte geführt wird)
durch das Landratsamt mit Schreiben vom 20.07.2009 (Anlage K 3
im Verfahren 4 K 1908/15) rechtswidrig gewesen sei.
Der reine Sachverhalt selbst ist zwar kurz, an sich aber
richtig dargestellt.
So ist es richtig. dass das Landratsamt von der Polizeidirektion
Lörrach mittels des Berichts vom 09.07.2009 darüber informiert
wurde. dass die Klägerin. laut Aussage
der Nachbarin-X mehrfach auffällig geworden war.
In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben vom
20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen Zeitpunkt
Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den vorliegenden
Sachverhalt hin.
Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung. dass dieses
Vorgehen des Landratsamtes rechtswidrig sei. wird an dieser
Stelle jedoch entschieden entgegengetreten.
Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des vorliegenden
Polizeiberichtes nicht sicher davon ausgegangen werden, dass
Frau Moser Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung nicht
bedurfte.
Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung von Frau
Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner Aufgaben weiter
tätig wurde.
In der Folge wurde der Polizeibericht an das
Vormundschaftsgericht zur Prüfung weitergegeben.
Dies war auch konsequent und richtig, da Herrin eines
Verfahrens in dem über die Bestellung eines Betreuers
entschieden wird, allein das Betreuungsgericht ist bzw. zum
damaligen Zeitpunkt allein das Vormundschaftsgericht war (siehe
§ 1896 I BGB bzw. § 1896 I BGB aF).
Daraus folgend konnte alleine nur das Vormundschaftsgericht
entscheiden, ob die Klägerin eines Betreuers bedurfte oder
nicht.
Soweit diesbezüglich eine Sachverhaltsaufklärung notwendig
ist, so konnte und kann das Landratsamt in Gestalt der
Betreuungsbehörde lediglich in unterstützender Form für das
Gericht als Herrin des Verfahrens tätig werden.
Dies findet sich so auch in § 8 BtBG aF wieder, der vorsah,
dass die Betreuungsbehörde das Vormundschaftsgericht bei seinen
Aufgaben unterstützt, was „...insbesondere für die Feststellung
des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält"
galt (§ 8 BtBG Satz 2 aF).
Wenn die Klägerin fordert, das Landratsamt hätte den
Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter
prüfen müssen, so verkennt sie die rechtliche Stellung des
Vormundschaftsgerichts bzw. des Landratsamtes in derartigen
Verfahren.
Vielmehr verhält es sich so, dass die Weitergabe des Vorgangs
zur Prüfung an das Vormundschaftsgericht ein gesetzeskonformes
und akkurates Mittel war, um eine mögliche Gefahr für die
Klägerin verlässlich auszuschließen.
In der Weitergabe des Berichts an das Vormundschaftsgericht,
verbunden mit der Frage ob ein Betreuer bestellt werden sollte,
ist überdies lediglich ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht
zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein
solches Betreuungsverfahren einzuleiten.
Ein förmlicher Antrag seitens der Behörde liegt, entgegen der
Behauptungen der Klägerin. nicht vor.
Das Recht auf formlose Anregung beim Betreuungsgericht kommt
grundsätzlich jedermann (Schwab im Münchener Kommentar zum BGB,
§ 1896, Rn. 123) und somit jedenfalls auch Behörden zu.
Dem Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Betreuungsgericht)
obliegt sodann die Prüfung, ob ein solches Verfahren eingeleitet
werden soll oder nicht.
Festzuhalten ist somit. dass das Landratsamt berechtigt war,
sich in der erfolgten Form an das Vormundschaftsgericht zu
wenden.
Dass dieses Vorgehen nicht haltlos gewesen sein kann wird auch
dadurch bestätigt, dass das Vormundschaftsgericht aufgrund des
Schreibens des Landratsamtes eine Prüfung, ob ein Betreuer im
vorliegenden Fall notwendig war, veranlasste.
Das Ziel des behördlichen Handelns war allein, das
Vormundschaftsgericht mit seiner Prüfungs- und
Entscheidungshoheit in die Lage zu versetzen, einen Fall einer
möglicherweise notwendigen Betreuung zu prüfen und zu
entscheiden.
Herrin des vorliegenden Verfahrens war somit. wie vom Gesetz
vorgesehen, zu jeder Zeit das Vormundschaftsgericht.
Mithin ist die Klage abzuweisen.
|