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Landratsamt Lörrach an Verwaltungsgericht Freiburg


LANDRATSAMT LÖRRACH RECHT, ORDNUNG & GESUNDHEIT ...
 
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103

79104 Freiburg i.Br.
LANDRATSAMT LÖRRACH
Fachbereich Recht, Ordnung & Gesundheit
Sachgebiet Recht
Kontakt Sebastian Kowalk
Telefon 07621 .................
Fax 07621 ....................
Zimmer Haus ...................
E-Mail ..........................
Unser Zeichen 018.415

08.12.2015

In der

Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser, ....................79589 Binzen

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 12 ........................

gegen

den Landkreis Lörrach, vertr. d. die Landrätin Marion Dammann, Palmstr. 3, 79539 Lörrach

-Beklagter-

wegen Feststellung

Az.: 4 K 2449/15

wird beantragt:

1) Die Klage wird abgewiesen
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
 

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 12.10.2015, festzustellen, dass die Weiterleitung des Polizeiberichtes vom 09.07.2009 (Anlage K1 im Verfahren 4 K 1908/15, dessen Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren als Beiakte geführt wird) durch das Landratsamt mit Schreiben vom 20.07.2009 (Anlage K 3 im Verfahren 4 K 1908/15) rechtswidrig gewesen sei.

Der reine Sachverhalt selbst ist zwar kurz, an sich aber richtig dargestellt.
So ist es richtig. dass das Landratsamt von der Polizeidirektion Lörrach mittels des Berichts vom 09.07.2009 darüber informiert wurde. dass die Klägerin. laut Aussage der Nachbarin-X mehrfach auffällig geworden war.

In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den vorliegenden Sachverhalt hin.

Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung. dass dieses Vorgehen des Landratsamtes rechtswidrig sei. wird an dieser Stelle jedoch entschieden entgegengetreten.

Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.

Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner Aufgaben weiter tätig wurde.
In der Folge wurde der Polizeibericht an das Vormundschaftsgericht zur Prüfung weitergegeben.

Dies war auch konsequent und richtig, da Herrin eines Verfahrens in dem über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird, allein das Betreuungsgericht ist bzw. zum damaligen Zeitpunkt allein das Vormundschaftsgericht war (siehe § 1896 I BGB bzw. § 1896 I BGB aF).

Daraus folgend konnte alleine nur das Vormundschaftsgericht entscheiden, ob die Klägerin eines Betreuers bedurfte oder nicht.

Soweit diesbezüglich eine Sachverhaltsaufklärung notwendig ist, so konnte und kann das Landratsamt in Gestalt der Betreuungsbehörde lediglich in unterstützender Form für das Gericht als Herrin des Verfahrens tätig werden.

Dies findet sich so auch in § 8 BtBG aF wieder, der vorsah, dass die Betreuungsbehörde das Vormundschaftsgericht bei seinen Aufgaben unterstützt, was „...insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält" galt (§ 8 BtBG Satz 2 aF).

Wenn die Klägerin fordert, das Landratsamt hätte den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter prüfen müssen, so verkennt sie die rechtliche Stellung des Vormundschaftsgerichts bzw. des Landratsamtes in derartigen Verfahren.

Vielmehr verhält es sich so, dass die Weitergabe des Vorgangs zur Prüfung an das Vormundschaftsgericht ein gesetzeskonformes und akkurates Mittel war, um eine mögliche Gefahr für die Klägerin verlässlich auszuschließen.

In der Weitergabe des Berichts an das Vormundschaftsgericht, verbunden mit der Frage ob ein Betreuer bestellt werden sollte, ist überdies lediglich ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein solches Betreuungsverfahren einzuleiten.

Ein förmlicher Antrag seitens der Behörde liegt, entgegen der Behauptungen der Klägerin. nicht vor.

Das Recht auf formlose Anregung beim Betreuungsgericht kommt grundsätzlich jedermann (Schwab im Münchener Kommentar zum BGB, § 1896, Rn. 123) und somit jedenfalls auch Behörden zu.

Dem Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Betreuungsgericht) obliegt sodann die Prüfung, ob ein solches Verfahren eingeleitet werden soll oder nicht.

Festzuhalten ist somit. dass das Landratsamt berechtigt war, sich in der erfolgten Form an das Vormundschaftsgericht zu wenden.
Dass dieses Vorgehen nicht haltlos gewesen sein kann wird auch dadurch bestätigt, dass das Vormundschaftsgericht aufgrund des Schreibens des Landratsamtes eine Prüfung, ob ein Betreuer im vorliegenden Fall notwendig war, veranlasste.

Das Ziel des behördlichen Handelns war allein, das Vormundschaftsgericht mit seiner Prüfungs- und Entscheidungshoheit in die Lage zu versetzen, einen Fall einer möglicherweise notwendigen Betreuung zu prüfen und zu entscheiden.

Herrin des vorliegenden Verfahrens war somit. wie vom Gesetz vorgesehen, zu jeder Zeit das Vormundschaftsgericht.
Mithin ist die Klage abzuweisen.

 

A.G. S.K.
Teamleiterin Soziale Dienste II Mitarbeiter Stabsstelle Recht

Kommentar am 29.04.2016:
Ein unglaubliche Demütigung und Frechheit, was hier das Landratsamt als Begründung schreibt.
Also, alle Bürger die mit einem Polizeibericht im Auftrag einer beliebigen Person durch auffälliges Verhalten bezichtigt werden, kann man in ein gerichtliches Betreuungsverfahren, faktisch ein Entmündigungsverfahren schicken.
   

Geändert am:   11.01.2019

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