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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an Anwalt 12 am 30.10.2015


30.10.2015

Ich bestehe auf mein Recht auf Zeugen,
um wichtige Inhalte aus dem Polizeibericht zu widerlegen.

Sehr geehrter Herr Anwalt 12,

In Ihrem Schreiben vom 29.9.2015 an mich haben Sie folgendes geschrieben:

„Es bringt ihnen, Frau Moser, wenig bis gar nichts, gegen diese Stimmungsmache Ihre Nachbarschaft der .......-Strasse als "Zeugen" aufzubieten. Zeugen für was?

Es kann Ihnen doch nur zusätzlich schaden - schon allein das Gerede im Dorf über den Aufwand von Zeugenvernehmungen. Für was ?

Auch aus einem persönlichen Gespräch und aus früheren Schreiben ist mein Wunsch nach dem Recht auf Zeugen erkennbar. Und Sie wehren bzw. sperren sich dagegen.
Es gibt sogar zwei Fragebögen von mir zu diesem Thema.

Ein Zeugenbefragung wird ergeben, dass meine Nachbarn keine auffälligen Ereignisse gesehen haben, wie sie Nachbarin-X schildert.
Ich bin der Meinung, dass mir eine Zeugenbefragung nicht schadet, sondern Ihre permanente Verweigerung, mir dieses Recht zuzugestehen und es einzufordern.

Vor allem, weil auch meine Nachbarn den Bauleitern mit Aussagen gegen mich eingesetzt haben. Dagegen war auch u.a. meine Strafanzeige gerichtet, auf die ich noch keine Antwort bekommen habe.

In Ihren Schreiben an das Verwaltungsgericht fehlen meiner Meinung nach Fakten zum Fehlverhalten von Landratsamt und Polizei. Weitere Fakten zu den fatalen Folgen des Polizeiberichts für mich können über eine Stellungnahme bzw. Bericht von mir dem Verwaltungsgericht mitgeteilt werden. Eine Stellungnahme habe ich schon einmal vorgeschlagen und Sie haben es abgelehnt. Ich habe damit angefangen und werde sie übers Wochenende fertigstellen.

Beiliegend Hinweise, dass auch beim Verwaltungsgericht Zeugen zugelassen sind.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

Anlagen:

 

Quelle:
http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/1220588?QUERYSTRING=Zeugen

Zeuge

Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

 


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Stand 10/2015

§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

 

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
 
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
 
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
 
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
 
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
 

GM-Kommentar:

Erst nach diesem Brief gibt es zwei neue Verfahren beim Verwaltungsgericht, die auch vergeblich waren. Polizei und Landratsamt habe Widerspruch gegen die Beweiserhebung mit Zeugen eingelegt.

 


Geändert am:   11.01.2019

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