Ich lege hiermit gegen die Festsetzung des Streitwertes auf EUR
5.000,-- in dem Einstellungs-Beschluss des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 13.10.2015, zugestellt am 17.10.2015, namens der
KlägerinBeschwerde
ein.
Ich ersuche darum,
auf die Beschwerde der Klägerin die Streitwertfestsetzung
in dem Beschluss vom 13.10.2015 abzuändern und den Streitwert in
dem abgetrennten Verfahren auf EUR 500,-- festzusetzen.
Begründung
Die Aktenaussonderung und -vernichtung (bei dem Amtsgericht
Lörrach) ist Teil der von der Klägerin begehrten
Folgenbeseitigung, war jedoch kein selbständiger Teil der Klage
gegen den Beklagten.
Ich verweise auf den Kl.-Schriftsatz vom 21.8.2015 (Seite 2)
"Ziel ist es, nun, mit dem positiven Grundurteil zur
Folgenbeseitigung" (- gem. Klageschrift vom 12.8.2015 "Antrag
auf Zwischenurteil..") "von der Justizverwaltung die vorzeitige
Aussonderung und Vernichtung der Gerichtsakten.. des
Betreuungsgerichts im Verfahrensgang der §§ 23 ff. EG GVG zu
verlangen und durchzusetzen.."
Die Aktenvernichtung war daher auch nie Gegenstand des
Klagantrages der Klägerin gegen den Beklagten.
Daher erscheint die Streitwertfestsetzung ganz und gar
unangemessen hoch. Sie führt zu einer Verdoppelung des Wertes.
der Klageschrift in Verbindung mit der Verweisung des
abgetrennten Verfahrens wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung)
- 4 K 2377/15 -.
Da die Umstellung auf Fetstellungsklage mit Kl.Schriftsatz
vom 12.10.2015 (mit Anlage K 19.1) keine Berücksichtigung
gefunden hat, genügt die Festsetzung auf den Mindeststreitwert.
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