Ich ergänze das vorgetragene Begehren der Klägerin
(Aktenvernichtung und Entschädigung) um das
Feststellungsbegehren
mit
Klagantrag
(an Stelle des Klagantrags der Klägerin vom
7.9.2015):
Es wird festgestellt, dass die Weiterleitung des
Polizeiberichts des Polizeireviers Weil am Rhein über die
Klägerin vom 9.7.2009 ("Mitteilung über psychisch auffällige
Person" Aktenzeichen: 7236/2009/PR-) mit Schreiben des
Landratsamts Lörrach vom 20.7.2009 (5210.27) das Gebot der
Achtung der privaten Sphäre der Klägerin nach Artikel 8 Abs.1
und Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (MRK) verletzt und rechtswidrig ist.
Den Verweisungsantrag (an das Landgericht Freiburg)) vom
7.9.2016 nehme ich einstweilen zurück.
Das Landratsamt hat den Polizeibericht unkontrolliert "Eins
zu Eins" als objektive Anzeigenerstattung der
Anzeigenerstatterin, der Nachbarin-X der Klägerin, X.......,
an das Amtsgericht Lörrach weitergeleitet.
Dazu bestand keine Notwendigkeit zum Schutz der Gesundheit
der Klägerin (Art. 8 Abs.2 MRK).
Die Klägerin wurde darauf völlig unvorbereitet vom
Vormundschaftsgericht mit einer Beauftragung des Gesundheitsamts
zur persönlichen Untersuchung konfrontiert (Anlage K 3).
Das Regierungspräsidium Freiburg hat zuletzt mit
Schreiben vom 8.10.2015
Aktenzeichen: 23-0141.7 Anlage K 19.1
behauptet, dass das Landratsamt "...mit der Angelegenheit
befasst... die Frage prüfte, ob Frau Moser der Hilfe und
Unterstützung in Form rechtlicher Betreuung bedurfte..". ".
Der zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt reichte bei
weitem nicht aus, um sich darüber eine Meinung bilden zu
können".
Dies ist eine Umschreibung der materiellen bürokratischen
Untätigkeit der Polizeibehörde.
Die Fehlerhaftigkeit des Polizeiberichts ist Gegenstand der
Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser gegen Land
Baden-Württemberg vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg,
wegen.
Folgenbeseitigung: 4 K 2170/15.
Beiziehung der Verfahrensakten aa0
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Rechtsanwalt 12
Anlagen K 19.1 |