| Lörrach, 3.11.2015 
				VerwaltungsrechtssacheMoser gegen Land Baden-Württemberg (Polizeipräsidium Freiburg)
 wegen Feststellung (Folgenbeseitigung)
 Verwaltungsgericht Freiburg: 4 K 2170/15
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 Sehr geehrte Frau Moser,
 
				ich erwarte jede Post mit der Klagerwiderung des 
				Polizeipräsidiums auf die Feststellungsklage vom 18.9.2015. 
				Inzwischen ist mir auf Ihre letzten Briefe vom 30.10. und 
				2.11.2015, für die ich mich bedanke, ein zusätzlicher 
				Verfahrensweg eingefallen, den wir beantragen könnten - während 
				und im Rahmen des o.g. Verfahrens Moser ./. Land 
				Baden-Württemberg: 
				ein Beweisverfahren nach § 485 ff. ZPOdurch die Vernehmung Ihrer Zeugen
 zur Widerlegung der Behauptung im Polizeibericht,
 Sie seien vor dem 7. Juli 2009 als psychisch krank aufgefallen.
 
				Ein Beweisverfahren ist zulässig, wenn die Gegenseite zustimmt. 
				Diese Zu-stimmung müsste von der Polizei erbeten und verlangt 
				werden. Die Zeugenvernehmung würde vor dem Verwaltungsgericht in 
				der anhängigen Streitsache (o.g.) durchzuführen sein. 
				Es wäre allerdings damit zu rechnen, dass dann auch 
				Nachbarin-X 
				- die An-zeigenerstatterin - als Zeugin vernommen würde. Wir 
				könnten die Zeugin Nachbarin-X
				von uns aus benennen - und ihre 
				Vernehmung konfrontieren mit der "Vorgeschichte ...im Verhältnis 
				mit meinen Nachbarn-X" in Ihrer Dar-stellung vom 2.11.2015, die 
				ich dafür komplett dem Verwaltungsgericht vor-legen täte. 
				Um darzulegen und zu beweisen, dass diese Vorgeschichte von 
				nachbarschaftlichen Anständen und Belastungen von der Zeugin 
				Nachbarin-X zu Unrecht als psychische Erkrankung angezeigt 
				wurde, um Sie im Dorf zu mobben. 
				Bitte nennen Sie mir einige Ihrer angegebenen Zeuginnen und 
				Zeugen. Nicht zu viele! 
				Käme nicht auch der Altbürgermeister M. als Zeuge in Betracht? 
				 Er könnte erklären, wie er mit dem Polizeibericht als 
				Ortspolizeibehörde umgegangen ist. 
				Bitte geben Sie mir alle Zeugen mit den aktuellen Anschriften 
				an.Für jeden Zeugen würden Kosten anfallen, die Ihnen vom Gericht 
				möglicher-weise als Vorschuss in Rechnung gestellt werden, wenn 
				in Ihrem Namen das Beweisverfahren beantragt wird.
 
				Mit freundlichen Grüßen
 Ihr
 Rechtsanwalt 12
 
 
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