Lörrach, 3.11.2015
Verwaltungsrechtssache
Moser gegen Land Baden-Württemberg (Polizeipräsidium Freiburg)
wegen Feststellung (Folgenbeseitigung)
Verwaltungsgericht Freiburg: 4 K 2170/15
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Sehr geehrte Frau Moser,
ich erwarte jede Post mit der Klagerwiderung des
Polizeipräsidiums auf die Feststellungsklage vom 18.9.2015.
Inzwischen ist mir auf Ihre letzten Briefe vom 30.10. und
2.11.2015, für die ich mich bedanke, ein zusätzlicher
Verfahrensweg eingefallen, den wir beantragen könnten - während
und im Rahmen des o.g. Verfahrens Moser ./. Land
Baden-Württemberg:
ein Beweisverfahren nach § 485 ff. ZPO
durch die Vernehmung Ihrer Zeugen
zur Widerlegung der Behauptung im Polizeibericht,
Sie seien vor dem 7. Juli 2009 als psychisch krank aufgefallen.
Ein Beweisverfahren ist zulässig, wenn die Gegenseite zustimmt.
Diese Zu-stimmung müsste von der Polizei erbeten und verlangt
werden. Die Zeugenvernehmung würde vor dem Verwaltungsgericht in
der anhängigen Streitsache (o.g.) durchzuführen sein.
Es wäre allerdings damit zu rechnen, dass dann auch
Nachbarin-X
- die An-zeigenerstatterin - als Zeugin vernommen würde. Wir
könnten die Zeugin Nachbarin-X
von uns aus benennen - und ihre
Vernehmung konfrontieren mit der "Vorgeschichte ...im Verhältnis
mit meinen Nachbarn-X" in Ihrer Dar-stellung vom 2.11.2015, die
ich dafür komplett dem Verwaltungsgericht vor-legen täte.
Um darzulegen und zu beweisen, dass diese Vorgeschichte von
nachbarschaftlichen Anständen und Belastungen von der Zeugin
Nachbarin-X zu Unrecht als psychische Erkrankung angezeigt
wurde, um Sie im Dorf zu mobben.
Bitte nennen Sie mir einige Ihrer angegebenen Zeuginnen und
Zeugen. Nicht zu viele!
Käme nicht auch der Altbürgermeister M. als Zeuge in Betracht?
Er könnte erklären, wie er mit dem Polizeibericht als
Ortspolizeibehörde umgegangen ist.
Bitte geben Sie mir alle Zeugen mit den aktuellen Anschriften
an.
Für jeden Zeugen würden Kosten anfallen, die Ihnen vom Gericht
möglicher-weise als Vorschuss in Rechnung gestellt werden, wenn
in Ihrem Namen das Beweisverfahren beantragt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Rechtsanwalt 12
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