Vermerk Lörrach 22.7.2015
Angelegenheit Folgebeseitigung
Moser ./. Land und Landkreis Lörrach
aus dem Polizeibericht vom 9.7.2009
Für die Anspruchsbegründung sind - über das Bisherige hinaus
- bau-polizeiliche- und strafrechtliche Zusammenhänge
aufzuzeigen und nachvollziehbar zu machen, die aufgrund der
Angaben der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X von der
Polizei hätten erforscht und abgeklärt werden müssen.
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1. |
Die Vibration des Hauses Moser durch die Baggerarbeiten auf dem
Nachbarn-X-Grundstück Johann-Peter-Hebel-Strasse ......, dem "auf
der ge-genüberliegenden Strassenseite" von den Bauarbeitern
bearbeiteten Baugrundstück, - konnte ein Fall für eine
Bauüberwachung durch die Baurechtsbehörde im Sinne von §
66 der Landesbauordnung sein.
"Die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke" darf
"nicht gefährdet werden'.( § 13 BauO) |
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GM-Kommentar:
Übertriebene und daher unbrauchbare bzw. lächerliche
Begründung für einen möglichen Anspruch. |
2. |
Das Strafgesetzbuch gewährt einen Schutz durch den
Straftatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB:
nämlich: Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen
durch vorsätzlichen oder fahrlässigem Verstoß gegen die
allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Leitung oder
Ausführung eines Baues. |
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GM-Kommentar:
Übertriebene und daher unbrauchbare bzw. lächerliche
Begründung für einen möglichen Anspruch. |
Frau Mosers Reaktionen am 7.7.2009 auf der Strasse wurden als
"psychisch krank" angegeben und beschrieben und weitergegeben
- statt: die Gefahrenlage der Baustelle und der Bauarbeiten
für das Haus Moser, für das Eigentum und die körperliche
Unversehrtheit der Nachbarin Moser zu ermitteln.
Der Kausalzusammenhang des Festplattenschadens des Computers
mit der Vibration des Hauses durch die Baggerarbeiten gegenüber
ist belegt (Wikipedia Ausdruck):
Die Klage darüber am 7.7.2009 war nicht ein Ausdruck einer
Geistesstörung einer "psychisch, auffälligen" Person, wie das
angegeben und aufgenommen und weitergegeben wurde. Die Klage
traf vielmehr eine akute Gefährdungslage durch die
Bauausführung.
Rechtsanwalt
Anwalt 12
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GM-Kommentar:
Insgesamt übertriebene und daher unbrauchbare bzw.
lächerliche Begründung für einen möglichen Anspruch. |