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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


 Anwalt 12 an Polizei


Rechtsanwalt 12-Adresse.....

Innenministerium
Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Str. 41
70173 Stuttgart

Lörrach, 14.7.2015

Aktenzeichen bisher: 3-0300.8/Moser, Gertrud

Dienstaufsichtsbeschwerde

der Gertrud Moser, .................Str. 9, 79.............  .........gegen
Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Weil am Rhein (0300.8-1) (7236/2009/PR)

Sehr geehrter Herr Minister,
sehr geehrte Damen, und Herren,

namens und im Auftrag der Frau Gertrud Moser erhebe ich mit anliegender Vollmacht gegen das Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Weil am Rhein

Dienstaufsichtsbeschwerde.

 

1. Wegen der Erstellung des Polizeiberichts vom 9.7.2009 ohne eine persönliche Beteiligung der Betroffenen (Mandantin) mit der Qualifizierung "Mitteilung über psychisch auffällige Person" und wegen Unterrichtung der Gemeinde Binzen (Ortspolizeibehörde) und des Landratsamts Lörrach.
 
2. Wegen Ungleicher Behandlung der Betroffenen im Vergleich zur Anzeigenerstatterin Nachbarin-X, - als Frau Moser mit der Polizei Kontakt aufnahm, nachdem sie vom Polizeibericht erfahren hatte.
 
3. Ablehnung der von der Betroffenen verlangten Zeugenbefragung unter Grundstücksnachbarn der .................Strasse Binzen zur Rehabilitierung gegenüber der Anzeige vom 9.7.2009 und der Darstellung eines falschen psychischen Krankheitsbildes von der betroffenen Grundstücksnachbarin.
 

Frau Moser war zusammen mit einer Bekannten am 18.9.2009 persönlich beim Polizeirevier Weil am Rhein zu einem Gespräch mit dem Revierleiter W.. Aufgrund dieses Gesprächs und weiterer Kontaktaufnahmen mit der Polizei war klar zu erkennen, dass Nachbarin-X unwahre Angaben bei der Polizei gemacht hatte. Daher hätte die Polizei einen analogen. Bericht über die Anzeigenerstatterin Nachbarin-X erstellen können. Das ist nicht geschehen. Bei weiteren Beschwerden bezog sich die Polizei immer auf den Bericht vom 9.7.2009.

Im März 2010 lehnte die Polizeidirektion eine Nachbarschaftsbefragung ab.

Frau Moser bat noch mit Schreiben vom 28.4.2010 um regelmäßige Kontrollen in der Johann-Peter-Hebel-Strasse Binzen, damit fest gestellt werden kann, ob tatsächlich jemand "auffällig" ist. Darauf gab es nicht einmal eine Antwort.

Ich mache den Schriftwechsel der Mandantin mit der Polizei und später den Schriftwechsel ihres Anwalts, Rechtsanwalt 3, zum Gegenstand und Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Für die Zeit von Juli 2009 bis April 2010 hat Frau Moser einen "Polizei-Überblick" dieser Vorgänge und Aktivitäten erstellt, den ich in der Anlage beifüge. Bei Bedarf kann Dokumentation im einzelnen belegt und ergänzt werden.

 Anlage I


Zum Gegenstand und Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde mache ich weiter:

   -

Schreiben Moser vom 7.2.2015 mit 4 Anlagen:

Anlage II

 

Polizeibericht vom 9.7.2009

Anlage 1

 

digitale Erstberatung vom 6.2.2015
"Recht auf Zeugen bei einem Polizeibericht im Auftrag einer Nachbarin"

Anlage 2

 

Entwurf einer Zeugenbefragungsaktion vom 22.1.2015

Anlage 3

  Mögliche Zeugenliste Anlage 4
     

   -  

Schreiben Polizeirevier Weil am Rhein vom 12.2.2015 - mit abschlägiger Bescheidung einer Zeugenbefragung - Anlage III

Durch Einsichtnahme in die Prozessakten der in dem Schreiben vom 7.2.2015 (Anlage II) erwähnten Verfahren:
 
                   Amtsgericht Lörrach
Moser ./. Nachbarin-X: 2 C 1446/14
mit Klagabweisung durch Urteil vom 30.12.2014
 
  Berufungsverfahren
Landgericht Freiburg: 3 S 24./15
wird das Interesse nach der
 
Kommentar am 17.04.2015:

Anwalt 12 unterschlägt hier die Information, dass Anwältin 10 keine Klageerwiderung gegen die neuen Falschaussagen von Nachbarin-X gemacht hat, obwohl ihr sehr viele Argumente schriftlich vorlagen.

Anwalt 12 unterschlägt hier die weitere Information, dass er wie Anwältin 10 in der Klageerwiderung im Berufungsverfahren auch nichts gegen die konkreten Falschaussagen von Nachbarin-X gemacht hat, obwohl ihm sehr viele Argumente schriftlich vorlagen.


wird das Interesse nach der
 
  Streitverkündung vom 18.5.2015
 (Landgericht Freiburg: 3 S 24/15)

Anlage IV

gewahrt.

Das Berufungsverfahren wurden leider beendet durch Zurückweisungs-Beschluss der Zivilkammer vom 18.5.2015 (§ 522 Abs.2 ZPO):


IV.

Zuletzt wurde der angemeldete Folgenbeseitigungsanspruch der Mandantin Gertrud Moser leider auch abgelehnt.

Folgenbeseitigungsanspruch mit Schreiben vom 27.5.2015

Anlage V

Polizeipräsidium vom 16.6.2015 (V/RuD-0301.3-6/Moser)

Anlage VI

Widerspruch vom 19.6.2015

Anlage VII

Polizeipräsidium vom 25.6.2015

Anlage VIII

Kommentar am 17.04.2015:

"Zuletzt wurde der angemeldete Folgenbeseitigungsanspruch der Mandantin Gertrud Moser leider auch abgelehnt."
Das war nicht mein Schreiben, sondern das von Anwalt 12, der die Zusammenarbeit mit mir verweigert hat.


Geändert am:   11.01.2019

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