Rechtsanwalt 12-Adresse.....
Polizeipräsidium Freiburg
Bissierstraße 1
79114 Freiburg
Lörrach, 19.6.2015
V/RuD-03......3-6/Moser
Klaglosstellung durch Folgenbeseitigung Gertrud Moser, .......
Ihr Schreiben vom 16.6.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Dr. E.,
namens meiner Mandantin erhebe ich gegen die Ablehnung der
geforderten Klaglosstellung zur Folgenbeseitigung gemäß meinem
Anspruchsschreiben vom 27.5.2015
Widerspruch.
Ohne eine geboten gewesene Beteiligung der Frau Moser nach
dem Verwaltungsverfahrensrecht waren die Angaben der
Nachbarin-X keine die Berichterstattung ausreichende „sachdienliche
Wahrnehmung".
Es handelte sich um einen Konflikt unter Grundstücksnachbarn.
Die vernichtende Wirkung, die dieser Bericht vom 9.7.2009 für
Frau Moser entfalten. konnte - unabhängig vom Ausgang des
Betreuungsverfahrens! - war der Dienststelle, wohl gar nicht
bewusst.
Deshalb der Anspruch auf Folgenbeseitigung, zu dem auch eine
Zeugenbefragung in der Nachbarschaft der Mandantin gehört.
Sie wurde zu Unrecht abgelehnt.
Im Zivilprozess Moser / Nachbarin-X hat sich die Richterin
gar nicht erst dafür interessiert.
Die Gemeindeverwaltung ...... hat nach meinen Informationen
den Bericht vom 9.7.2009 lediglich zu den Akten genommen.
Immerhin! Zu den Akten!
Das Landratsamt Lörrach hat den Bericht an das
Betreuungsgericht weitergegeben, ohne eine eigene Beurteilung
auch nur ansatzweise aufzustellen:
Die „psychisch auffällige Person" war nach dem Bericht: Fakt.
Die Weitergabe durch das Landratsamt hatte die Funktion und
Wirkung eines Durchlauferhitzers" für die Frage an das Gericht:
„ Ist aus ihrer Sicht eine gesetzliche Betreuung notwendig?"
Das kann und muss von meiner Mandantin insgesamt nicht
hingenommen werden:
Niemand hat die Betroffene aufgesucht und sich nach dem
Befinden erkundigt;
niemand hat die Lage dieser Nachbarschaft in Augenschein,
genommen:
...........l-Strasse xx und xx und xx in B., - die damalige
Baugrube und Baustelle (Nr. x), das Haus Moser und der
Computer-Raum: hoch über der Strasse in der Hanglage.
Wären diese Formen einer Beteiligung wahrgenommen worden,
hätte die Dienststelle von einem Bericht abgesehen, und es bei
Raterteilung an die Nachbarin-X vom 8.7.2009 belassen.
Die Schädigung der Mandantin durch diesen Bericht war und ist
bis zum heutigen Tag virulent. Ungerechtfertigt,
unverhältnismäßig und sachlich unrichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt 12
P.S. Ich bin vom 22.6. bis 25.6.2015 verreist.
|