| Rechtsanwalt 12-Adresse..... 
				Polizeipräsidium FreiburgBissierstraße 1
 79114 Freiburg
 Lörrach, 19.6.2015 V/RuD-03......3-6/MoserKlaglosstellung durch Folgenbeseitigung Gertrud Moser, .......
 Ihr Schreiben vom 16.6.2015
 Sehr geehrte Damen und Herren,sehr geehrter Herr Dr. E.,
 namens meiner Mandantin erhebe ich gegen die Ablehnung der 
				geforderten Klaglosstellung zur Folgenbeseitigung gemäß meinem 
				Anspruchsschreiben vom 27.5.2015  Widerspruch. Ohne eine geboten gewesene Beteiligung der Frau Moser nach 
				dem Verwaltungsverfahrensrecht waren die Angaben der 
				Nachbarin-X keine die Berichterstattung ausreichende „sachdienliche 
				Wahrnehmung".  Es handelte sich um einen Konflikt unter Grundstücksnachbarn.Die vernichtende Wirkung, die dieser Bericht vom 9.7.2009 für 
				Frau Moser entfalten. konnte - unabhängig vom Ausgang des 
				Betreuungsverfahrens! - war der Dienststelle, wohl gar nicht 
				bewusst.
 Deshalb der Anspruch auf Folgenbeseitigung, zu dem auch eine 
				Zeugenbefragung in der Nachbarschaft der Mandantin gehört.  Sie wurde zu Unrecht abgelehnt.  Im Zivilprozess Moser / Nachbarin-X hat sich die Richterin 
				gar nicht erst dafür interessiert.  Die Gemeindeverwaltung ...... hat nach meinen Informationen 
				den Bericht vom 9.7.2009 lediglich zu den Akten genommen. 
				Immerhin! Zu den Akten! Das Landratsamt Lörrach hat den Bericht an das 
				Betreuungsgericht weitergegeben, ohne eine eigene Beurteilung 
				auch nur ansatzweise aufzustellen: Die „psychisch auffällige Person" war nach dem Bericht: Fakt.  Die Weitergabe durch das Landratsamt hatte die Funktion und 
				Wirkung eines Durchlauferhitzers" für die Frage an das Gericht:
				„ Ist aus ihrer Sicht eine gesetzliche Betreuung notwendig?"
 Das kann und muss von meiner Mandantin insgesamt nicht 
				hingenommen werden: Niemand hat die Betroffene aufgesucht und sich nach dem 
				Befinden erkundigt;niemand hat die Lage dieser Nachbarschaft in Augenschein, 
				genommen:
 ...........l-Strasse xx und xx und xx in B., - die damalige 
				Baugrube und Baustelle (Nr. x), das Haus Moser und der 
				Computer-Raum: hoch über der Strasse in der Hanglage.
 Wären diese Formen einer Beteiligung wahrgenommen worden, 
				hätte die Dienststelle von einem Bericht abgesehen, und es bei 
				Raterteilung an die Nachbarin-X vom 8.7.2009 belassen. Die Schädigung der Mandantin durch diesen Bericht war und ist 
				bis zum heutigen Tag virulent. Ungerechtfertigt, 
				unverhältnismäßig und sachlich unrichtig. Mit freundlichen GrüßenRechtsanwalt 12
 P.S. Ich bin vom 22.6. bis 25.6.2015 verreist.
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