3 S 24/15 In Sachen
Moser gegen Nachbarin-X
wegen Schadensersatz
habe ich noch nachzutragen:
Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bis zur
Einlegung der Berufung (20.1.2015) dürfte die Verjährung gemäß §
210 BGB nicht eingetreten sein.
Die Klägerin kann den Gläubigerschutz in Anspruch nehmen.
Anwalt 12
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