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Klageerwiderung beim Landgericht


Kanzlei von Nachbarin-X

07.04.2015

Landgericht Freiburg
Salzstr. 17

79098 Freiburg

vorab per Fax: 0761/205-2030

-3 S 24/15-
Az. des Amtsgerichts Lörrach: 2 C 1840/14


In Sachen Moser / Nachbarin-X wg. Schadensersatz

wird beantragt

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

BEGRÜNDUNG:

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz.

I. Verfahrensrügen:

Bezüglich der Prüfung der Prozessfähigkeit in I. Instanz ist gemäß § 56 ZPO eine Prüfung von Amts wegen geboten. Die Pflicht zur Überprüfung einer Prozessvoraussetzung setzt erst dann ein, wenn Zweifel an ihrem Vorliegen bestehen, das heißt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen.

Das Amtsgericht Lörrach kam allerdings während der mündlichen Verhandlung offensichtlich zur Auffassung, dass die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht anzuzweifeln war.

Dies ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 30.12.2014. Anlass in den Entscheidungsgründen auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung überhaupt einzugehen, ergab offensichtlich der Telefonvermerk des Richters Meskouris vom 30.10.2014.

Zweifel bezüglich der Prozessfähigkeit wurden offensichtlich aber in der mündlichen Verhandlung zerstreut. Eine Pflicht zur Überprüfung, da keine Zweifel mehr vorlagen, war demnach nicht gegeben. Eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO war deshalb nicht gegeben.

Gerade eine weitergehende Prüfung der Prozessfähigkeit hat das Amtsgericht Lörrach nicht erkannt und deshalb auch nicht durchgeführt.

Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt verletzt.

Das Gericht I. Instanz kam am Ende zugunsten der Klägerin zu der Auffassung, dass die Prozessfähigkeit ohne Zweifel gegeben ist. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits unter Aufhebung des Urteils des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges ist daher hinfällig.

Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung, dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese selbst getroffen.

- 3 -
II. Sach- und Rechtslage:

Die Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und Streitstand mitaufgenommen.

Es handelt sich hierbei nicht um neue Beweismittel. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren Ehemann Paketannahmedienste durchgeführt. Die Klägerin hat bereits schon in früheren Jahren ständig Maßnahmen ergriffen, der Beklagten und ihrem Ehemann durch mannigfaltige Briefe und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich von der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle.

Ob dies durch parkende Autos bzw. Baustellenlärm oder schlichtes Wohnen erfolgte, war hierbei unerheblich.

Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst, wenn tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende Einwirkung auf die Klägerin.

Die Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches hierüber informiert.

Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen des Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.

Beweis: Ehemann von Nachbarin-X Binzen

Es wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die Bauarbeiten kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund der Bauarbeiten. Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt der Computer abstürzte.

Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin handelte.

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Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und getobt hat. Es ging weit über eine normale emotionale Erregung hinaus. Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu suchen.

Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der Wahrheit. Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Bauleiter J. B. hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.

Beweis: J. B., Am Herrenpfad 5, 79400 Kandern

Der von der Klägerin verfasste Brief, erreichte die Familie der Beklagten einen Tag nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am Rhein.

Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.

Beweis: J. B., b.b.

Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.

Beweis: Nachbar-X, b.b.
J. B., b.b.
Bruder der Klägerin, ................. 79589 Binzen

- 5 –

Die Beklagte ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen.

Beweis: Nachbar-X, b.b.

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden. Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der Telefonnotiz unterschrieben.

Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des Verhaltens der Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als auffällig.

Beweis: J. B. b.b.

Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die Klägerin sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft, welches sie nie gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten torpedierte in den vergangenen Jahren.

Die Beklagte hat aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen Schock erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten.

Die Beklagte hat keine Gefahrenlage konstruiert.

Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert. Die Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten.

Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein.

- 6 -

Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.

Ebenfalls sind die psychischen Probleme und totale Erschöpfungssituation der Klägerin nicht kausal zu einem Verhalten der Beklagten.

Die Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls vorsorglich bestritten.

Vorsorglich wird die Einwendung der Verjährung erhoben.

Das angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli 2009. Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb zudem der Beklagten verborgen. Sie hatte hierüber keine Kenntnis.

Unterschrift
x...... Rechtsanwältin von Nachbarin-X  


Geändert am:   04.09.2019

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