Kanzlei von Nachbarin-X
07.04.2015
Landgericht Freiburg
Salzstr. 17
79098 Freiburg
vorab per Fax: 0761/205-2030
-3 S 24/15-
Az. des Amtsgerichts Lörrach: 2 C 1840/14
In Sachen Moser / Nachbarin-X wg. Schadensersatz
wird beantragt
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
BEGRÜNDUNG:
Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht
zu erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der
Beklagten auf Schadensersatz.
I. Verfahrensrügen:
Bezüglich der Prüfung der Prozessfähigkeit in I. Instanz ist
gemäß § 56 ZPO eine Prüfung von Amts wegen geboten. Die Pflicht
zur Überprüfung einer Prozessvoraussetzung setzt erst dann ein,
wenn Zweifel an ihrem Vorliegen bestehen, das heißt, wenn
hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen.
Das Amtsgericht Lörrach kam allerdings während der mündlichen
Verhandlung offensichtlich zur Auffassung, dass die
Prozessfähigkeit der Klägerin nicht anzuzweifeln war.
Dies ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 30.12.2014.
Anlass in den Entscheidungsgründen auf diese
Zulässigkeitsvoraussetzung überhaupt einzugehen, ergab
offensichtlich der Telefonvermerk des Richters Meskouris vom
30.10.2014.
Zweifel bezüglich der Prozessfähigkeit wurden offensichtlich
aber in der mündlichen Verhandlung zerstreut. Eine Pflicht zur
Überprüfung, da keine Zweifel mehr vorlagen, war demnach nicht
gegeben. Eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3
ZPO war deshalb nicht gegeben.
Gerade eine weitergehende Prüfung der Prozessfähigkeit hat das
Amtsgericht Lörrach nicht erkannt und deshalb auch nicht
durchgeführt.
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires
Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt verletzt.
Das Gericht I. Instanz kam am Ende zugunsten der Klägerin zu der
Auffassung, dass die Prozessfähigkeit ohne Zweifel gegeben ist.
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits unter Aufhebung des
Urteils des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges ist
daher hinfällig.
Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die
Entscheidung, dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin
führte, hat diese selbst getroffen.
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II. Sach- und Rechtslage:
Die Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten
sind Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war
nicht rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um
Nachbarn handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach-
und Streitstand mitaufgenommen.
Es handelt sich hierbei nicht um neue Beweismittel. Die Klägerin
hat zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren Ehemann
Paketannahmedienste durchgeführt. Die Klägerin hat bereits schon
in früheren Jahren ständig Maßnahmen ergriffen, der Beklagten
und ihrem Ehemann durch mannigfaltige Briefe und durch
vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich von der Beklagten
und deren Ehemann gestört fühle.
Ob dies durch parkende Autos bzw. Baustellenlärm oder schlichtes
Wohnen erfolgte, war hierbei unerheblich.
Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst,
wenn tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch
lange keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende
Einwirkung auf die Klägerin.
Die Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das
Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes
Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches
hierüber informiert.
Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die
Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf
hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen
des Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.
Beweis: Ehemann von Nachbarin-X Binzen
Es wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die
Bauarbeiten kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund
der Bauarbeiten. Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem
Zeitpunkt der Computer abstürzte.
Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin
handelte.
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Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am
streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und
getobt hat. Es ging weit über eine normale emotionale Erregung
hinaus. Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die
Beklagte niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst
hat. Wie aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte
lediglich am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein
erschienen, um Rat zu suchen.
Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von
der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der
Wahrheit. Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die
Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer
sich und brüllte und tobte. Bauleiter J. B. hat diesen Vorfall
miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und
erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten
Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.
Beweis: J. B., Am Herrenpfad 5, 79400 Kandern
Der von der Klägerin verfasste Brief, erreichte die Familie der
Beklagten einen Tag nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am
Rhein.
Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt.
Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken
bezüglich der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig
mitgeteilt, dass sie unter diesen Bedingungen nicht
weiterarbeiten wollten.
Beweis: J. B., b.b.
Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war
keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und
auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.
Beweis: Nachbar-X, b.b.
J. B., b.b.
Bruder der Klägerin, ................. 79589 Binzen
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Die Beklagte ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen.
Beweis: Nachbar-X, b.b.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden.
Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei
aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die
Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls
bzw. der Telefonnotiz unterschrieben.
Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des
Verhaltens der Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem
Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war
nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder
leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen
vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die
Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle
anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als
auffällig.
Beweis: J. B. b.b.
Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten
bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft
ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt
in der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die
Klägerin sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft,
welches sie nie gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten
torpedierte in den vergangenen Jahren.
Die Beklagte hat aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen Schock
erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten.
Die Beklagte hat keine Gefahrenlage konstruiert.
Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert.
Die Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten.
Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der
Polizei Weil am Rhein.
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Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und
seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte
Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der
Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich
um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der
Beklagten in Verbindung zu setzen ist.
Ebenfalls sind die psychischen Probleme und totale
Erschöpfungssituation der Klägerin nicht kausal zu einem
Verhalten der Beklagten.
Die Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls
vorsorglich bestritten.
Vorsorglich wird die Einwendung der Verjährung erhoben.
Das angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli
2009. Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das
gerichtliche Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses
Verfahren blieb zudem der Beklagten verborgen. Sie hatte
hierüber keine Kenntnis.
Unterschrift
x...... Rechtsanwältin von Nachbarin-X
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