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    | Berufungsentwurf von Anwalt 12
		
		(Erstkontakt am 19.01.2015) |  
 
 
			
				| Anwalt 12 - Adresse Landgericht Freiburg3.Zivilkammer
 
 |  
				| Freiburg 
 
 |  | Lörrach, 18.2.2015 
 
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				| 3 S 24/15 2 C 1446/14
 AG Lörrach
 | Berufungsbegründung -------------------------
 
 |  |  
				|  | In SachenMoser gegen Nachbarin-X
				wegen Schadensersatz
 |  |  
 
		
			
				| Übersicht der Berufungsbegründung |  
				| Seite |  |  
				| 2 | Berufungsanträge Begründung
 
 |  
				| 3 | Verfahrensrügen |  
				|  | 1. | Prozessfähigkeit. Telefonvermerk |  
				| 4 | 2. | Rechtliches Gehör. Prozessleitung |  
				| 6
 | Sach- und Rechtslage
 |  
				|  | I.  | Nachbarrechtliches 
				Gemeinschaftsverhältnis |  
				| 7 | II.  | Bauarbeiten. Wutausbruch. 
				Entschuldigung |  
				| 9 | III.  | Unzulässige Rechtsausübung |  
				| 10 | IV. | „Mögliche Zeugenliste“ |  
				| 11 | V. | Verantwortlichkeit |  
				| 12 |  | 1. Tinnitus |  
				| 13 |  | 2. Schock-Schaden |  
				| 14 | VI. | Schadensersatz |  
				|  |  | 1. Schmerzengeld |  
				|  |  | 2. Teilweiser Ausgleich (2011) |  
				| - 2 - |  
 
			
				| - 2 - Ich stelle namens und für die Klägerin/Berufungsklägerin in 
				ihrem Auftrag die Berufungsanträge:---------------------
   |  
				| 1. | Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts 
				Lörrach vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 - aufgehoben. 
 |  
				| 2. | Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin EUR 5.000,-- 
				(in Worten: Fünftausend EUR) sowie Zinsen in Höhe von. 5 
				Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.10.2014 zu bezahlen. 
				oder: Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils vom30.12.2014 und des Verfahrens an das Gericht des ersten 
				Rechtszuges zurückverwiesen.
 
 |  
				| 3. | Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. 
 |  
				| 4. | Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts: Gefahrenabwehr im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis/
 Voraussetzungen polizeilicher Inanspruchnahme durch Anzeige
 
 |  
				| B e g r ü n d u n g---------------------
 Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach abgewiesen und
				hat das Verhalten der Beklagten bei ihrer Vorsprache am 8.7.2009 
				bei der Polizei in Weil am Rhein gegenüber der Klägerin als 
				rechtmäßig bewertet. - 3 - |  
 
			
				| - 3 -   |  
				|  | Ich bitte um die |  
				|  |  | Beiziehung der Akten 1. Instanz |  
				|  | und nehme zur Begründung der Berufung auf den Inhalt der 
				Klageschrift (AS 1 bis 15) mit den Anlagen G 1 bis G 11 im 
				Anlagenheft zur Klage und auf den Akteninhalt Bezug.
 Verfahrensrügen-------------------
 |  
				| 1. | Die Berufung gelangt zu einer nahezu vollständig kontroversen 
				Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zunächst zur |  
				|  |  | Rüge eines wesentlichen Mangels im Verfahren des ersten Rechtszuges bei der Prüfung der Prozessfähigkeit der 
				Klägerin gem. § 56 ZPO.
 |  
				|  |  | GM-Kommentar: Anwalt 12 hat mir mündlich erklärt, dass die Berufung nur 
				möglich ist, wenn ich für prozessunfähig erklärt werde. Damit 
				war ich natürlich nicht sofort einverstanden, habe dann aber 
				leider nachgegeben.
 |  
				|  | Die Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin von Amts wegen 
				steht an erster Stelle der Entscheidungsgründe. Die Prüfung der 
				Prozessfähigkeit war jedoch - ausweislich des Protokolls vom 
				11.12.2014 (AS 209-211) nicht Gegenstand der mündlichen 
				Verhandlung.
 
 |  
				|  | Das Gericht hat den Telefonvermerk des Richters Meskouris vom 
				Amtsgericht Lörrach vom 30.0.2014 auf den Aktenseiten 85 und 87 
				ignoriert. 
 |  
				|  |  | Telefonvermerk des Richters M.vom 30.10.2014
 | 
 Anlage PF
 |  
				|  |  | Beiziehung der Akten 1. Instanz, AS 85-87 |  |  
				|  | Richter M. hat während der Urlaubsabwesenheit der 
				Abteilungsrichterin die Klägerin angerufen und mit ihr ein 
				Telefongespräch von "mehr als einer halben Stunde" geführt - 
				und hat dieses in dem Vermerk (Anlage PF) dokumentiert.
 In der mündlichen Verhandlung hätte dieser Aktenvermerk eines 
				damaligen Vertretungsrichters der Abteilungsrichterin 
				berücksichtigt werden müssen. Die Anwältinnen der Parteien 
				hätten informiert werden müssen und wohl auch Richter. - 4 - |  
				|  | GM-Kommentar: Ich musste wohl nicht informiert werden. Ich habe erfolglos die 
				schriftlichen Inhalte des Gesprächs kurz danach angefordert.
 Wie üblich werde ich in diesem Rechtsfall diskriminiert.
 |  
 
			
				| - 4 - |  
				|  | M. hätte als Zeuge seines Telefongesprächs mit der 
				Klägerin geladen und zur Prüfung der Prozessfähigkeit gehört 
				werden sollen. Nämlich:Wegen den vom Anrufer wiedergegebenen Verhaltensauffälligkeiten 
				der Klägerin am 30.10.2014, die evt. weitergehend waren, als 
				die von der Richterin in der mündlichen Verhandlung zum 
				Ausgangspunkt ihrer Prüfung von Amt wegen gemachten 
				Auffälligkeiten.
 
 |  
				|  | GM-Kommentar: Wenn ich in einem langjährigen, ungerechten Rechtsfall aufgeregt 
				und verzweifelt bin, ist das normales menschliches Verhalten, 
				das von Anwalt 12 zu meinem Nachteil anders beschrieben wurde.
 Ein Albtraum !!!!
 |  
				|  |  | Richter M., Amtsgericht Lörrach (vormals),
 als Zeuge
 seit 6.2.2015: Bundesverfassungsgericht
 Anlage PF
 
 |  
				|  | Die Klägerin wurde im angefochtenen Urteil (AS 229 ff.) nach dem 
				zitierten Votum eines Oberlandesgerichts für prozessfähig 
				gehalten 
 |  
				|  |  | als, "Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft über
 schreitet", und trotzdem "nicht prozessunfähig" ist.
 |  
				|  |  | GM-Kommentar: Horror: Anwalt 12 akzeptiert die m.E. falsche Beurteilung der 
				Richterin über mich und verwendet sie zu meinem Nachteil.
 |  
				|  | Leider spiegeln die Entscheidungsgründe dann auch wieder, wie 
				mit der Klägerin im Verfahren 1. Instanz umgegangen wurde:
 mit einer Partei, einer prozessfähigen Partei, die im 
				Prozesskampf und -vortrag das "Maß der Vernunft 
				überschreitet" (zit.).
 Dabei war die Erforderlichkeit einer intensiven materiellen 
				Prozessleitung (§ 139 ZPO) gegeben, ebenso einer noch 
				gesteigerten prozessualen Fürsorge geboten, -wenn schon Anlass 
				bestanden haben soll, die Prozessfähigkeit in Frage zu stellen 
				und von Amts wegen zu prüfen. Dazu hätte z.B. eine richterliche 
				Aufklärung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der 
				Parteien gehört (§§ 136 Abs.3, 139 ZPO).
 |  
				| 2. | Statt dessen hat das Gericht die Klägerin mit einer weiteren 
				Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln beschwert: 
				Das Gericht hat im Urteil (AS 231) 
				selektiv aus einem Schreiben der Klägerin an Nachbarn-X einen "Wutausbruch" der Klägerin 
				zitiert und diesen Ausdruck interpretiert, ohne den ganzen 
				Brief und seinen Inhalt darzustellen.   |  
				|  | GM-Kommentar: Das ist richtig, weder die Staatsanwaltsschaft noch die Justiz 
				haben meine Darstellungen der Ereignisse ignoriert und die 
				falschen, hinterhältigen Aussagen von 
				Nachbarin-X akzeptiert, 
				und das ohne Recht auf Zeugen und dem Recht auf weitere Beweise, 
				z.B. ausführliche Befragung von 
				Nachbarin-X.
 |  
				|  |  | Schreiben der Klägerin vom 9.7.2009
 (Anlage G 5 Nr.1 Anlagenheft zur Klage)
 | Anlage K 1  |  
				|  | Es handelt sich um den Brief, mit dem sich die Klägerin bei der 
				Nachbarschaft für ihren Ausbruch vom 7.7.2009 entschuldigt hat 
				und objektiv die Gründe erklärt hat.
 - 5 - |  
 
			
				|  | Gerügt werden muss daher weiter eine 
 |  
				|  | 
 | Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.
 
 |  
				|  | Das Gericht hat argumentiert und interpretiert: 
 |  
				|  | 
 | (AS 2.31) "... Zudem liegt es nahe, dass die subjektive 
				Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der 
				Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur 
				mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war ....." 
 |  
				|  | Entgegen dieser Würdigung war der Wutausbruch der Klägerin nach 
				den ganzen Umständen - vgl. unten: Sach- und Rechtslage  - nachvollziehbar und bei einer redlichen Betrachtung 
				ohne 
				"Krankheitsbild" erklärbar. Gegen ein Krankheitsbild spricht doch ganz wesentlich vor allem 
				die gezeigte Fähigkeit zur Selbstkorrektur der Klägerin durch 
				den Entschuldigungsbrief.Das Gericht hätte diese Entschuldigung nicht übergehen und 
				ignorieren dürfen.
 Beide Verfahrensrügen können, soweit notwendig, eine 
				Zurückverweisung des Rechtsstreits unter Aufhebung des Urteils 
				und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 
				538 Abs.2 Ziff. 1. und 4. ZPO rechtfertigen. Die Klägerin führte die Klage bis zur mündlichen Verhandlung 
				ohne Anwältin; die Klägerin war auch noch zur Zeit des Anrufes und des 
				Telefongesprächs vom 30.102014 (AS 85) ohne Anwalt. Die 
				Kollegin Anwältin 10 meldete sich für die Klägerin einen 
				Monat später (AS 205). Offensichtlich nahm die Anwältin der 
				Klägerin keine Akteneinsicht bei Gericht und konnte daher von 
				dem Telefonvermerk, der auch der Klägerin nicht mitgeteilt 
				wurde, nichts wissen, um zu der (erst im Urteil) wesentlichen 
				Frage der Prozessfähigkeit beitagen zu können.
 |  
				|  | GM-Kommentar: Diesen Vorwurf mache ich Anwältin 10 nicht. Mein Hauptvorwurf 
				ist, dass sie mich nicht informiert hat, dass man auf die 
				Klageerwiderung der Gegenseite innerhalb von 14 Tagen wieder 
				schriftlich antworten kann.
 Sie hat es nicht getan.
 |  
 
			
				| - 6 - |  
				| Sach- und Rechtslage-------------------------
 I. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht war 
				sowohl in der mündlichen Verhandlung (AS 209 f.) mit Hinweisen 
				des Gerichts Nr. 1. bis 4.- 
				als auch im Urteil ungenügend und im Ergebnis zum Nachteil der 
				Klägerin falsch. Denn: die Klägerin und die Beklagte und ihr Ehemann standen als 
				benachbarte Grundstückseigentümer/in an der 
				.......................-Straße Nr. .. und ... in Binzen (Landkreis 
				Lörrach) auf Augenhöhe im sogenannten "nachbarlichen 
				Gemeinschaftsverhältnis"(vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 RdNr. 
				193,194,195 4.Auflage 2003 -).
 Danach war das Verhalten der Beklagten am 8.7.2009 
				rechtsmißbräuchlich. Die Parteien waren im Jahr 2009 seit etwa vier bis fünf Jahren 
				Nachbarn in der Johann-Peter-Hebel-Strasse in Binzen. |  
				| Kommentar Die 4 - 5 Jahre sind falsch, diese Zeit bezog sich auf das nicht 
				erlaubte Gewerbe der Nachbarn. Vermutlich seit etwa 2000 oder 
				früher.
 Solche Pannen passieren, wenn Anwalt 12 schnelle Eingaben ohne 
				Rücksprache macht.
 |  
				| Die Klägerin bewohnte und bewohnt als Alleineigentümerin seit 
				dem Jahr 1993 ihr von ihren Eltern geerbtes Hausgrundstück 
				FlurstückNr. 7..... Johann-Peter-Hebel-Strasse ..... von 716 m² 
				Fläche.
 
 |  
				|  | Grundbuchauszug vom 3.2.2015 Grundbuch von Binzen Nr. 542
 
 | Anlage K 2
 |  
				|  | Lageplan vom 2.2.2015 (1:500) | Anlage K 3 |  
				| Die Beklagte und ihr Ehemann bewohnen - etwa seit 2005 - ihr 
				Hausgrundstück Flursack Nr. 7427 Johann-Peter-Hebel-Strasse 7.
 An der Grundstücksgrenze der Klägerin weist die 
				Johann-Peter-Hebel-Straße eine Strassen-Verzweigung auf: zwei 
				Straßenzweige grenzen an das Grundstück der Klägerin. Das auf Straßenseite- gegenüber gelegene Grundstück Flurstück 
				Nr. 7.... (Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 ...) war im Jahr 2009 – 
				zuvor
				unbebaut - die _Baustelle, wo ab 1.Juli 2009 die Erdarbeiten im 
				Lehmboden der Baugrube gegenüber dem Haus der Klägerin von der - 7 - |  
 
			
				| Bauherrengemeinschaft: y und z Nachbarn-X durchgeführt 
				wurden. Die Nachbarschaft der Grundstücke Haus Nr. ... und Haus Nr.   im 
				Gegenüber an der Johann-Peter-Hebel-Strasse wird von der 
				Topographie einer Hanglage mitbestimmt.
 |  
				| Beweis: | Einnahme eines Augenscheins (§ 371 ZPO) zur örtlichen Nähe und Nachbarschaft
 der Häuser und Liegenschaften Johann-Peter-HebelStrasse ..,..,...
 
 |  
				| Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis der Parteien wurde
				vom Amtsgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich 
				gehalten. Daher sind diese neuen Beweismittel gem. § 531 Abs.2 
				ZPO zuzulassen.
 Eine Nachlässigkeit der Klägerin ist nicht gegeben.
 II. Belastend für die Klägerin wurde in den Jahren 2005 bis 2010 ein 
				Kunden- und Lieferantenverkehr auf der 
				Johann-Peter-Hebel-Straße zu den Häusern Nachbarn-X, Nr. .. und 
				Nr. ..5, - ausgelöst durch einen Gewerbebetrieb des Ehemanns der 
				Beklagten. y Nachbarn-X führte dort einen Groß- und 
				Einzelhandel Fußbodenbeläge. Da die Beklagte und ihr Ehemann 
				daneben berufstätig waren und ihr Haus deshalb in der Woche 
				öfters verlassen -, wurden Lieferungen/Pakete häufig bei der 
				Klägerin nebenan im Haus Nr. ... abgegeben, die später dann von 
				Herrn Nachbar-X abgeholt wurden. Störend für die Klägerin war gehäuftes Abstellen von Fahrzeugen 
				vor ihrem Haus, sogar bis auf die Einfahrt, so dass die Klägerin 
				mit dem eigenen Auto oft nicht mehr ungehindert abfahren konnte. Das Haus Nr. .. der Klägerin steht bergwärts höher als das Haus 
				und Grundstück Nr. .. auf Lehmboden. Der Wohn- und 
				Computer-Arbeitsbereich der Klägerin liegt im Obergeschoss, das 
				man von der Strasse über eine Außentreppe am Haus erreicht. Von dem Arbeitszimmer der Klägerin zeigt ein Fenster mit Blick 
				hinunter auf das gegenüber liegende Haus und Grundstück Nr. 
				.. . 
				Im Juli 2009 war das eine direkte Sicht auf die Erdarbeiten in 
				der Baugrube. Es war kein Nebeneinander auf gleicher Ebene, 
				vielmehr eine ganz erhebliche "Fallhöhe" der Sicht. Das macht 
				nachträglich die damalige Nähe und Bedrohlichkeit |  
				| GM-Kommentar: Der letzte Begriff "Bedrohlichkeit" finde ich unangemessen und 
				schadet meinem Ruf eher. Ich habe diesen Begriff nie vorher 
				verwendet.
 |  
				| - 8 - |  
 
			
				| -  8 - störender Einwirkungen auf die Klägerin nachvollziehbar.
 |  
				| Beweis: | Augenschein (aa0) Hausanwesen Nr. ... der Klägerin |  
			
				| Der Beginn der Bauarbeiten war der Klägerin von den Bauherren 
				nicht mitgeteilt worden, obwohl sie als Nachbarin davon 
				betroffen war (§§ 906, 1004, 242 BGB).
 Der erste Tag - 1. Juli 2009 -1 an dem mit den Bau- und 
				Baggerarbeiten auf dem Baugrundstück Nr. .. begonnen wurde, war 
				mit Lärm so belastet, dass die Klägerin einen Nachhilfetermin in 
				ihrem Hause mit einer Gymnasialschülerin absagen musste. In der Woche darauf, am 7. Juli 2009, kam es zu den 
				streitgegenständlichen Vorfall.Um etwa 7.20 Uhr arbeitete ein Bagger auf dem Baugrundstück. Die 
				Klägerin arbeitete an einem Computer und erlebte, dass ihr Haus 
				(Johann-Peter-Hebel-Str. ...) aufgrund Erschütterungen durch die 
				Bauarbeiten zitterte. Dann stürzte auf einmal der Computer ab.
 Die Klägerin, vorbelastet mit Einschränkungen auf der Strasse 
				und den Belästigungen durch die Bauarbeiten der vergangenen Tage 
				geriet durch die Vibration in  einen Angstzustand und lief 
				wütend und weinend auf die Strasse.  |  
				| GM-Kommentar: Falsche Beschreibung durch Anwalt 12. Im 
				Entschuldigungsschreiben ist das Ereignis anders dargestellt. 
				"Angstzustand" ist falsch und völlig überzogen und schadet daher 
				meinem Ruf.
 |  
				| Die Klägerin hat weder "getobt" noch gebrüllt, sondern weinend 
				und emotional ihre Wut und ihren Protest gegenüber dem 
				anwesenden Bauherrn Nachbar-X 
				ausgedrückt.
 Nach zwei Tagen, am 9.7.2009, schrieb die Klägerin den Nachbarn 
				einen Brief, in dem sich die Klägerin für ihren "Wutausbruch" 
				entschuldigte und in dem sie Nachbar-X die Gründe ihrer 
				Verärgerung erklärte. Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall unbeeinträchtigt und 
				gingen weiter. An dem nächsten oder übernächsten Tag holte der Ehemann der 
				Beklagten - wie es üblich geworden war - gleich fünf Pakete bei 
				der Klägerin ab. Dabei erklärte Nachbar-X der Klägerin 
				förmlich, dass er ihre Entschuldigung angenommen habe. Der 
				Vorfall schien damit erledigt und ausgeräumt. - 9 - |  
 
			
				| - 9 -
 |  
				| Beweis: | Schreiben- der Klägerin vom 9.7.2009 . (Anlagenheft zur Klage.
 G 5 Nr.1)
 | Anlage K 1 |  
				|  | Nachbar-X, Ehemann der Beklagten zu laden bei der Beklagten
 als Zeuge
 |  
				|  | Parteivernehmung der Klägerin (5 448 ZPO) |  
				| Der Vorfall vom 7.Juli 2009 verbarg den im nachbarlichen 
				Gemeinschaftsverhältnis berechtigten Anspruch auf mehr 
				Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der Nachbarin, der 
				Klägerin.
 (vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 RdNr. 193,194,195 4.Auflage 2003)
 Der Wutausbruch der Klägerin ist als Ausdruck einer 
				Selbstverteidigung zu sehen. III. Was sich die Beklagte mit dem Gang zur Polizei nach Weil am 
				Rhein und mit ihren Anzeigen gegen die Klägerin erlaubt hat, 
				ist -entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- nicht
				zu rechtfertigen, - war gegenüber der Nachbarin eine mutwillige 
				unzulässige Rechtsausübung (5 242 BGB; MünchKomm9GB aa0). In 
				dem Polizeibericht (Anlage K 4) wurde die Beklagte ausgewiesen 
				als  "Betreuerin für psychisch kranke Personen" . Einmal die Richtigkeit unterstellt, so hat die Beklagte das 
				nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur Klägerin bereits 
				verletzt und missbraucht, indem sich die Beklagte eine 
				besondere "soziale Kontroll-Kompetenz" angemaßt hat. Das nachbarliche Gemeinschaftsverältnis dient nicht einer 
				Überwachung der Nachbarin. Was die Beklagte vor der Polizei unternommen hat, das war die 
				Darstellung eines: angeblichen Krankheitsprozesses der Klägerin. 
				Der Klammer-Satz "
 
 
 |  
				|  | "("ähnliche Vorfälle ereignen sich ... andauernd)" |  
				| und die Hintergründigkeit: |  
				|  | "... jedoch wurden in dieser Sache " (Psychisch krank d. U.) |  
				|  | - 10 - |  
 
			
				| - 10 -
 |  
				|  | "bislang keine Maßnahmen getroffen." |  |  
				| sprechen Bände. Der geschilderte Vorfall vom 7.7.2009 war an sich keiner 
				polizeilichen Inanspruchnahme wert. Die Beklagte verletzte das ungeschriebene Nachbarschaftsstatut 
				des § 242 BGB. Entgegen der vorgegebenen "Rat-Suche":  Die Beklagte wollte
				die Klägerin aus der Nachbarschaft und Binzener Dorfgemeinschaft 
				ausbooten.
 |  
				| Beweis: | Polizeibericht der Polizeidirektion Lörrach Polizeirevier Weil am Rhein
 Aktenzeichen: 7236/2009/PR
 PM B.
 "Mitteilung über psychisch auffällige Person"
 
				Ablage K 4  (Anlagenheft zur Klage Anlage G 1) |  
				| IV.
 Die nachstehenden Zeuginnen und Zeugen sind als neue 
				Beweismittel (Verteidigungsmittel) zuzulassen, da sie in 
				Instanz von der Klägerin als "Mögliche Zeugenliste " (Anlage G 
				11 im Anlagenheft zur Klage) benannt wurden, jedoch vom Gericht 
				als unerheblich betrachtet wurden, und da die Klägerin auch 
				insoweit keine Nachlässigkeit treffen kann. Vorsorglich benenne ich folgende Personen als Zeugen, die aus 
				ihrer persönlichen Bekanntschaft und aus ihrer Beobachtung die 
				Verhaltens-Unauffälligkeit der Klägerin in den Jahren und der 
				Zeit vor dem 7. Juli 2009 bezeugen können, die dadurch die 
				Behauptungen der Beklagten im Polizeibericht (Anlage K 4) als 
				unzutreffend entkräften werden. Zeuginnen und Zeugen Ehepaar ...............................(Adresse) - 11 - |  
 
			
				| - 11 -   Zeugin .................................(Adresse) Ehepaar ...............................(Adresse) Weitere Zeugenbenennungen bleiben vorbehalten.
 V. Die Klägerin hat erst Anfang August 2009 bei einer 
				Akteneinsichtnahme beim Betreuungsgericht in einer für sie 
				damals noch rätselhaften, "eigenen Sache" (Betreuungsverfahren 
				!) vom Handeln und Verhalten der Beklagten vom 8.7.2009 und
				von dem Polizeibericht (Anlage K 4) Kenntnis erlangt. Diese Offenbarung war ein Schock für die Klägerin - und ist es 
				leider geblieben. Mit dem "Image" des Polizeiberichtes behaftet, 
				mit dieser Rufschädigung, hätte die Klägerin schwerlich noch 
				eine Chance, in ihrem Lehrberuf mit Jugendlichen aufzutreten. Der anhaltende Schock braucht so wenig näher begründet zu werden 
				- wie die gegen die Mobbingtat schwerer Güte von der Klägerin 
				aufgenommenen und gesuchten Gegenwehren und Gegenmaßnahmen. Die Beklagte hat sowohl den "Sachverhalt" des Polizeiberichts -als auch die "Maßnahmen", also die Weitergaben an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach zu vertreten und zu 
				verantworten.
 Weil schon ihr erster Schritt zur Polizei ein Rechtsmißbrauch und Verletzung des Nachbarverhältnisses war, 
				haftet die Beklagte für die Folgen ihres Tuns, mit denen die 
				Beklagte nämlich rechnen musste - und wohl auch gerechnet hat. 
				Wozu und Warum geht man schließlich zur Polizei ?! Die Beklagte hat eine Gefahrenlage konstruiert und der Polizei 
				damit "einen Bären aufgebunden".Die Polizei hat den Auftritt und die Anzeige der Beklagten vom 
				8. 3uli 2009 nämlich so verstanden: als Anzeige einer 
				Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts.
 |  
				| Beweis: | Einholung einer dienstlichen Auskunft; PM B.
 PMA U.
 Polizeirevier Weil an Rhein als Zeugen
 |  
				| - 12 - |  
 
			
				| - 12 - |  
				| Nach § 1. des baden-württembergischen Polizeigesetzes hat die 
				Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen
 Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder 
				Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit 
				oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse 
				geboten ist.
 Die Beklagte hat zu verantworten, dass die 
				Klägerin wegen der Weitergabe des Polizeiberichts an das 
				Landratsamt und von dort an das Betreuungsgericht - ein 
				Betreuungsverfahren zu durchlaufen hatte. Die Klägerin wurde 
				von der Polizei vor der Weitergabe nämlich nicht hinzugezogen 
				und gehört. Wer die Weitergabe des Berichts hätte aufhalten 
				und stoppen können, wäre wohl nur die Beklagte selbst gewesen, 
				da sie ihre Behauptungen in die Welt gesetzt - und damit die 
				Diskriminierung der Klägerin ins Rollen gebracht - und Schock 
				und seelische Leiden der Klägerin verursacht hat. Daher haftet 
				die Beklagte auch für die Gesundheitsstörungen körperlicher und 
				seelischer Art, die die Klägerin seit Kenntnis vom 
				Polizeibericht am 3.8.2009 erlitten hat und bis in die Gegenwart 
				erleidet. In dem Befinden der Klägerin ist ein harter und 
				klarer Schnitt eingetreten - durch den Schock vom 3.8.2009 -: 
				zwischen der Befindlichkeit gesundheitlicher Art vor dem 
				3. August 2009 und der Zeit danach. 1. Die Klägerin 
				steht bis heute in Lörrach in HNO-ärztlicher Behandlung wegen 
				der Diagnose Tinnitus.Die Diagnose Tinnitus wurde erstmals am 7.9.2009 von einer 
				HNO-Praxis in Rottweil (- wo die Klägerin bis 1993 gelebt hat -) 
				erstellt und behandelt.
  
 
 |  
				| Beweis: | Arztrechnung (PVS Freiburg GmbH) vom 26.11.2009
 | Anlage K 5 |  
				| Die Ursächlichkeit der Diagnose Tinnitus als Schock-Schaden
 ist damit dargelegt. Schadensersatzansprüche sind sonach
 nicht verjährt (§ 199 Abs.2 BGB).
  - 13 - |  
 
			
				|  - 13 - Die Hausärztin in Binzen attestierte der Klägerin   |  
				|  | "aufgrund juristischer Probleme psychisch. "eine totale 
				Erschöpfungssituation". 
 |  
				| Beweis: | Ärztl. Attest vom 12.11.2014 | Anlage K 6 |  
				| 2. Die Beklagte hat in Begehung ihrer Schädigung selbst ein 
				seelisches Leiden der Klägerin unterstellt. Und sie musste damit 
				rechnen, dass ihre Mobbing-Tat ein seelisches Leiden noch 
				erheblich verstärken werde.
 "Der Täter muss sein Opfer so nehmen, wie er es antrifft".(zit MünchKommBGB/Wagner 823 RdNr. 71,72,75 - 4.Auflage 2004-)
 Die Klägerin hat einen Schock-Schaden erlitten, deren Ausmaß 
				sie selbst durch eine Fülle und Hartnäckigkeit ihrer Rechtsverfolgung glaubhaft dargestellt hat. Das spiegelt der Vortrag 
				der Klägerin in 1. Instanz auch wieder. Zur Darlegung der Beschwer nehme ich auf die von der Klägerin 
				(unter Anlagen G 5) in 1. Instanz vorgelegten Briefe an die 
				Familie der Beklagten, an die Nachbarn-X, Bezug: 
 |  
				|  | Gertrud Moser an Familie Nachbarn-X 
 |  
				|  | vom 4.8.2009 | Anlage K 7 |  
				|  | 7.8. 7.8.
 | Anlage K 8 |  
				|  | 20.9. | Anlage K 9 |  
				|  | 25.2.2010 | Anlage K 10 |  
				| und zusammen mit der lapidaren Antwort
 des Ehemanns der Beklagten vom
 
 |  
				|  | 6.3.2010. | Anlage K 11 |  
				| Die Familie Nachbar-X empfand diese Briefe der Klägerin
 (Anlage K 7 bis K 10) als Belästigung und forderte die Nachbarin 
				Moser auf, "uns keine Briefe mehr zu schreiben".
 -14 - |  
 
			
				| - 14 - Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte 
				ist nach §§ 823, 826, 253 Abs.2 BGB nach dem Grund und nach Höhe 
				des Ermessens begründet. Er wird von der Klägerin mit ganzen EUR 
				10.000,-- veranschlagt. Auch wenn die Klageforderung - auch in 2. Instanz - nur den 
				Teilbetrag (EUR 5.000,--) geltend macht, erscheint die 
				veranschlagte Höhe als Satisfaktion und als Genugtuung für 
				erlittenen seelischen Leiden gerechtfertigt. Die Beklagte hat ohne Notwendigkeit vorsätzlich, ohne Wissen der 
				Nachbarin und hinter ihrem Rücken den nachbarlichen 
				Vertrauensbruch begangen und mit ihren Behauptungen einen 
				erkennbar rufschädigenden, diffamierenden Polizeibericht 
				veranlasst. 2. Von Rechtsanwalt Anwalt 3 Ort-x, dem damaligen 
				Anwalt der Klägerin, wurden mit Anspruchsschreiben vom 2.2.2010 
				von der Beklagten neben noch nicht beziffertem Schmerzensgeld 
				eine Schadensersatzleistung in Höhe von EUR 1.000-- für die 
				Klägerin verlangt.   |  
				| Beweis: | Anwaltschreiben RA Anwalt 3 vom 2.2.2010 | Anlage K 11 |  
				| GM-Kommentar: Anwalt 3 hat vermutlich Hemmungen zu klagen und schreibt nur 
				ganz vorsichtige Briefe, deren Ankündigungen nicht umgesetzt 
				werden.
 Darauf ist Anwalt 12 nicht eingegangen.
 |  
				| Von diesem Forderungsbetrag dürften abzuziehen sein:
 
 |  
				|  | Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der  1. Instanz des: Betreuungsverfahrens, 
 |  
				|  | die der Klägerin mit Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 7.12.2010 (4 T 276/10) 
				zugesprochen- und aus der Staatskasse erstattet wurden.
 |  
				| Es waren: EUR 320,35   |  
				| Beweis: | Festsetzungsbeschluss Amtsgericht Lörrach vom 22.6.2011 | Anlage K 13 |  
				| GM-Kommentar: Die Anwaltskosten von Anwalt 3 wurden hier nicht erwähnt.
 |  
				| Forderungs-Saldo: EUR 1.000,- ./. 320,25 = EUR 679,65
   Anwalt 12Rechtsanwalt
 Anlagen |  
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