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Berufungsentwurf von Anwalt 12 (Erstkontakt am 19.01.2015)


 

Anwalt 12 - Adresse

Landgericht Freiburg
3.Zivilkammer
 

Freiburg

 
  Lörrach, 18.2.2015

 
3 S 24/15
2 C 1446/14
AG Lörrach
Berufungsbegründung
-------------------------
 
 
 

In Sachen
Moser gegen Nachbarin-X wegen Schadensersatz

 

Übersicht der Berufungsbegründung
Seite  
2 Berufungsanträge
Begründung
 
3 Verfahrensrügen
  1. Prozessfähigkeit. Telefonvermerk
4 2. Rechtliches Gehör. Prozessleitung

6


Sach- und Rechtslage

 

I.

Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

7

II.

Bauarbeiten. Wutausbruch. Entschuldigung

9

III.

Unzulässige Rechtsausübung

10

IV.

„Mögliche Zeugenliste“

11 V. Verantwortlichkeit
12   1. Tinnitus
13  

2. Schock-Schaden

14 VI. Schadensersatz
    1. Schmerzengeld
    2. Teilweiser Ausgleich (2011)

- 2 -


- 2 -

Ich stelle namens und für die Klägerin/Berufungsklägerin in ihrem Auftrag die

Berufungsanträge:
---------------------

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 - aufgehoben.
 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin EUR 5.000,-- (in Worten: Fünftausend EUR) sowie Zinsen in Höhe von. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.10.2014 zu bezahlen.

oder:

Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils vom
30.12.2014 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
 

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
 
4. Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts:
Gefahrenabwehr im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis/
Voraussetzungen polizeilicher Inanspruchnahme durch Anzeige
 

B e g r ü n d u n g
---------------------

Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach abgewiesen und hat das Verhalten der Beklagten bei ihrer Vorsprache am 8.7.2009 bei der Polizei in Weil am Rhein gegenüber der Klägerin als rechtmäßig bewertet.

- 3 -


- 3 -

 

  Ich bitte um die
    Beiziehung der Akten 1. Instanz
 
und nehme zur Begründung der Berufung auf den Inhalt der Klageschrift (AS 1 bis 15) mit den Anlagen G 1 bis G 11 im Anlagenheft zur Klage und auf den Akteninhalt Bezug.

Verfahrensrügen
-------------------

1. Die Berufung gelangt zu einer nahezu vollständig kontroversen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zunächst zur
    Rüge eines wesentlichen Mangels im Verfahren des
ersten Rechtszuges bei der Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin gem. § 56 ZPO.
    GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat mir mündlich erklärt, dass die Berufung nur möglich ist, wenn ich für prozessunfähig erklärt werde. Damit war ich natürlich nicht sofort einverstanden, habe dann aber leider nachgegeben.
 
Die Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin von Amts wegen steht an erster Stelle der Entscheidungsgründe. Die Prüfung der Prozessfähigkeit war jedoch - ausweislich des Protokolls vom 11.12.2014 (AS 209-211) nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
 
  Das Gericht hat den Telefonvermerk des Richters Meskouris vom Amtsgericht Lörrach vom 30.0.2014 auf den Aktenseiten 85 und 87 ignoriert.
 
   

Telefonvermerk des Richters M.
vom 30.10.2014



Anlage PF

    Beiziehung der Akten 1. Instanz, AS 85-87  
 
Richter M. hat während der Urlaubsabwesenheit der Abteilungsrichterin die Klägerin angerufen und mit ihr ein Telefongespräch von "mehr als einer halben Stunde" geführt - und hat dieses in dem Vermerk (Anlage PF) dokumentiert.

In der mündlichen Verhandlung hätte dieser Aktenvermerk eines damaligen Vertretungsrichters der Abteilungsrichterin berücksichtigt werden müssen. Die Anwältinnen der Parteien hätten informiert werden müssen und wohl auch Richter.

- 4 -

  GM-Kommentar:
Ich musste wohl nicht informiert werden. Ich habe erfolglos die schriftlichen Inhalte des Gesprächs kurz danach angefordert.
Wie üblich werde ich in diesem Rechtsfall diskriminiert.

- 4 -

  M. hätte als Zeuge seines Telefongesprächs mit der Klägerin geladen und zur Prüfung der Prozessfähigkeit gehört werden sollen.

Nämlich:
Wegen den vom Anrufer wiedergegebenen Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin am 30.10.2014, die evt. weitergehend waren, als die von der Richterin in der mündlichen Verhandlung zum Ausgangspunkt ihrer Prüfung von Amt wegen gemachten Auffälligkeiten.
 

  GM-Kommentar:
Wenn ich in einem langjährigen, ungerechten Rechtsfall aufgeregt und verzweifelt bin, ist das normales menschliches Verhalten, das von Anwalt 12 zu meinem Nachteil anders beschrieben wurde.
Ein Albtraum !!!!
   
Richter M., Amtsgericht Lörrach (vormals),
als Zeuge
seit 6.2.2015: Bundesverfassungsgericht
Anlage PF
 
  Die Klägerin wurde im angefochtenen Urteil (AS 229 ff.) nach dem zitierten Votum eines Oberlandesgerichts für prozessfähig gehalten
 
    als, "Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches
oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft über
schreitet", und trotzdem "nicht prozessunfähig" ist.
    GM-Kommentar:
Horror: Anwalt 12 akzeptiert die m.E. falsche Beurteilung der Richterin über mich und verwendet sie zu meinem Nachteil.
 
Leider spiegeln die Entscheidungsgründe dann auch wieder, wie mit der Klägerin im Verfahren 1. Instanz umgegangen wurde:
mit einer Partei, einer prozessfähigen Partei, die im Prozesskampf und -vortrag das "Maß der Vernunft überschreitet" (zit.).

Dabei war die Erforderlichkeit einer intensiven materiellen Prozessleitung (§ 139 ZPO) gegeben, ebenso einer noch gesteigerten prozessualen Fürsorge geboten, -wenn schon Anlass bestanden haben soll, die Prozessfähigkeit in Frage zu stellen und von Amts wegen zu prüfen. Dazu hätte z.B. eine richterliche Aufklärung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der Parteien gehört (§§ 136 Abs.3, 139 ZPO).
 

2. Statt dessen hat das Gericht die Klägerin mit einer weiteren Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln beschwert:

Das Gericht hat im Urteil (AS 231) selektiv aus einem Schreiben der Klägerin an Nachbarn-X einen "Wutausbruch" der Klägerin zitiert und diesen Ausdruck interpretiert, ohne den ganzen Brief und seinen Inhalt darzustellen.

 

  GM-Kommentar:
Das ist richtig, weder die Staatsanwaltsschaft noch die Justiz haben meine Darstellungen der Ereignisse ignoriert und die falschen, hinterhältigen Aussagen von Nachbarin-X akzeptiert, und das ohne Recht auf Zeugen und dem Recht auf weitere Beweise, z.B. ausführliche Befragung von Nachbarin-X.
   
Schreiben der Klägerin vom 9.7.2009
(Anlage G 5 Nr.1 Anlagenheft zur Klage)

Anlage K 1

 
Es handelt sich um den Brief, mit dem sich die Klägerin bei der Nachbarschaft für ihren Ausbruch vom 7.7.2009 entschuldigt hat und objektiv die Gründe erklärt hat.

- 5 -


  Gerügt werden muss daher weiter eine
 
 
 
Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör
und auf ein faires Verfahren.
 
  Das Gericht hat argumentiert und interpretiert:
 
 
 
(AS 2.31) "... Zudem liegt es nahe, dass die subjektive Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war ....."
 
  Entgegen dieser Würdigung war der Wutausbruch der Klägerin nach den ganzen Umständen - vgl. unten: Sach- und Rechtslage  - nachvollziehbar und bei einer redlichen Betrachtung ohne "Krankheitsbild" erklärbar.

Gegen ein Krankheitsbild spricht doch ganz wesentlich vor allem die gezeigte Fähigkeit zur Selbstkorrektur der Klägerin durch den Entschuldigungsbrief.
Das Gericht hätte diese Entschuldigung nicht übergehen und ignorieren dürfen.

Beide Verfahrensrügen können, soweit notwendig, eine Zurückverweisung des Rechtsstreits unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs.2 Ziff. 1. und 4. ZPO rechtfertigen.

Die Klägerin führte die Klage bis zur mündlichen Verhandlung ohne Anwältin;
die Klägerin war auch noch zur Zeit des Anrufes und des Telefongesprächs vom 30.102014 (AS 85) ohne Anwalt. Die Kollegin Anwältin 10 meldete sich für die Klägerin einen Monat später (AS 205). Offensichtlich nahm die Anwältin der Klägerin keine Akteneinsicht bei Gericht und konnte daher von dem Telefonvermerk, der auch der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, nichts wissen, um zu der (erst im Urteil) wesentlichen Frage der Prozessfähigkeit beitagen zu können.

  GM-Kommentar:
Diesen Vorwurf mache ich Anwältin 10 nicht. Mein Hauptvorwurf ist, dass sie mich nicht informiert hat, dass man auf die Klageerwiderung der Gegenseite innerhalb von 14 Tagen wieder schriftlich antworten kann.
Sie hat es nicht getan.

- 6 -

Sach- und Rechtslage
-------------------------

I.

Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht war sowohl in der mündlichen Verhandlung (AS 209 f.) mit Hinweisen des Gerichts Nr. 1. bis 4.- als auch im Urteil ungenügend und im Ergebnis zum Nachteil der Klägerin falsch.

Denn: die Klägerin und die Beklagte und ihr Ehemann standen als benachbarte Grundstückseigentümer/in an der .......................-Straße Nr. .. und ... in Binzen (Landkreis Lörrach) auf Augenhöhe im sogenannten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis"
(vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 RdNr. 193,194,195 4.Auflage 2003 -).

Danach war das Verhalten der Beklagten am 8.7.2009 rechtsmißbräuchlich.

Die Parteien waren im Jahr 2009 seit etwa vier bis fünf Jahren Nachbarn in der Johann-Peter-Hebel-Strasse in Binzen.

Kommentar
Die 4 - 5 Jahre sind falsch, diese Zeit bezog sich auf das nicht erlaubte Gewerbe der Nachbarn. Vermutlich seit etwa 2000 oder früher.
Solche Pannen passieren, wenn Anwalt 12 schnelle Eingaben ohne Rücksprache macht.

Die Klägerin bewohnte und bewohnt als Alleineigentümerin seit dem Jahr 1993 ihr von ihren Eltern geerbtes Hausgrundstück FlurstückNr. 7..... Johann-Peter-Hebel-Strasse ..... von 716 m² Fläche.
 
  Grundbuchauszug vom 3.2.2015
Grundbuch von Binzen Nr. 542
 

Anlage K 2
 

  Lageplan vom 2.2.2015 (1:500)

Anlage K 3


Die Beklagte und ihr Ehemann bewohnen - etwa seit 2005 - ihr Hausgrundstück Flursack Nr. 7427 Johann-Peter-Hebel-Strasse 7.

An der Grundstücksgrenze der Klägerin weist die Johann-Peter-Hebel-Straße eine Strassen-Verzweigung auf: zwei Straßenzweige grenzen an das Grundstück der Klägerin.

Das auf Straßenseite- gegenüber gelegene Grundstück Flurstück Nr. 7.... (Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 ...) war im Jahr 2009 – zuvor unbebaut - die _Baustelle, wo ab 1.Juli 2009 die Erdarbeiten im Lehmboden der Baugrube gegenüber dem Haus der Klägerin von der

- 7 -


Bauherrengemeinschaft: y und z Nachbarn-X durchgeführt wurden.

Die Nachbarschaft der Grundstücke Haus Nr. ... und Haus Nr.   im Gegenüber an der Johann-Peter-Hebel-Strasse wird von der Topographie einer Hanglage mitbestimmt.
 

Beweis: Einnahme eines Augenscheins (§ 371 ZPO)
zur örtlichen Nähe und Nachbarschaft
der Häuser und Liegenschaften Johann-Peter-HebelStrasse ..,..,...
 
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis der Parteien wurde vom Amtsgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten.
Daher sind diese neuen Beweismittel gem. § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen.

Eine Nachlässigkeit der Klägerin ist nicht gegeben.
 

II.

Belastend für die Klägerin wurde in den Jahren 2005 bis 2010 ein Kunden- und Lieferantenverkehr auf der Johann-Peter-Hebel-Straße zu den Häusern Nachbarn-X, Nr. .. und Nr. ..5, - ausgelöst durch einen Gewerbebetrieb des Ehemanns der Beklagten. y Nachbarn-X führte dort einen Groß- und Einzelhandel Fußbodenbeläge. Da die Beklagte und ihr Ehemann daneben berufstätig waren und ihr Haus deshalb in der Woche öfters verlassen -, wurden Lieferungen/Pakete häufig bei der Klägerin nebenan im Haus Nr. ... abgegeben, die später dann von Herrn Nachbar-X abgeholt wurden.

Störend für die Klägerin war gehäuftes Abstellen von Fahrzeugen vor ihrem Haus, sogar bis auf die Einfahrt, so dass die Klägerin mit dem eigenen Auto oft nicht mehr ungehindert abfahren konnte.

Das Haus Nr. .. der Klägerin steht bergwärts höher als das Haus und Grundstück Nr. .. auf Lehmboden. Der Wohn- und Computer-Arbeitsbereich der Klägerin liegt im Obergeschoss, das man von der Strasse über eine Außentreppe am Haus erreicht.

Von dem Arbeitszimmer der Klägerin zeigt ein Fenster mit Blick hinunter auf das gegenüber liegende Haus und Grundstück Nr. .. . Im Juli 2009 war das eine direkte Sicht auf die Erdarbeiten in der Baugrube. Es war kein Nebeneinander auf gleicher Ebene, vielmehr eine ganz erhebliche "Fallhöhe" der Sicht. Das macht nachträglich die damalige Nähe und Bedrohlichkeit

GM-Kommentar:
Der letzte Begriff "Bedrohlichkeit" finde ich unangemessen und schadet meinem Ruf eher. Ich habe diesen Begriff nie vorher verwendet.

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-  8 -

störender Einwirkungen auf die Klägerin nachvollziehbar.
 

Beweis: Augenschein (aa0) Hausanwesen Nr. ... der Klägerin

Der Beginn der Bauarbeiten war der Klägerin von den Bauherren nicht mitgeteilt worden, obwohl sie als Nachbarin davon betroffen war (§§ 906, 1004, 242 BGB).

Der erste Tag - 1. Juli 2009 -1 an dem mit den Bau- und Baggerarbeiten auf dem Baugrundstück Nr. .. begonnen wurde, war mit Lärm so belastet, dass die Klägerin einen Nachhilfetermin in ihrem Hause mit einer Gymnasialschülerin absagen musste.

In der Woche darauf, am 7. Juli 2009, kam es zu den streitgegenständlichen Vorfall.
Um etwa 7.20 Uhr arbeitete ein Bagger auf dem Baugrundstück. Die Klägerin arbeitete an einem Computer und erlebte, dass ihr Haus (Johann-Peter-Hebel-Str. ...) aufgrund Erschütterungen durch die Bauarbeiten zitterte. Dann stürzte auf einmal der Computer ab.

Die Klägerin, vorbelastet mit Einschränkungen auf der Strasse und den Belästigungen durch die Bauarbeiten der vergangenen Tage geriet durch die Vibration in  einen Angstzustand und lief wütend und weinend auf die Strasse.

GM-Kommentar:
Falsche Beschreibung durch Anwalt 12. Im Entschuldigungsschreiben ist das Ereignis anders dargestellt. "Angstzustand" ist falsch und völlig überzogen und schadet daher meinem Ruf.

Die Klägerin hat weder "getobt" noch gebrüllt, sondern weinend und emotional ihre Wut und ihren Protest gegenüber dem anwesenden Bauherrn Nachbar-X ausgedrückt.

Nach zwei Tagen, am 9.7.2009, schrieb die Klägerin den Nachbarn einen Brief, in dem sich die Klägerin für ihren "Wutausbruch" entschuldigte und in dem sie Nachbar-X die Gründe ihrer Verärgerung erklärte.

Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall unbeeinträchtigt und gingen weiter.

An dem nächsten oder übernächsten Tag holte der Ehemann der Beklagten - wie es üblich geworden war - gleich fünf Pakete bei der Klägerin ab. Dabei erklärte Nachbar-X der Klägerin förmlich, dass er ihre Entschuldigung angenommen habe. Der Vorfall schien damit erledigt und ausgeräumt.

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- 9 -
 

Beweis: Schreiben- der Klägerin
vom 9.7.2009 . (Anlagenheft zur Klage.
G 5 Nr.1)

Anlage K 1

  Nachbar-X, Ehemann der Beklagten
zu laden bei der Beklagten
als Zeuge
  Parteivernehmung der Klägerin (5 448 ZPO)

Der Vorfall vom 7.Juli 2009 verbarg den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis berechtigten Anspruch auf mehr Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der Nachbarin, der Klägerin.
(vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 RdNr. 193,194,195 4.Auflage 2003)

Der Wutausbruch der Klägerin ist als Ausdruck einer Selbstverteidigung zu sehen.

III.

Was sich die Beklagte mit dem Gang zur Polizei nach Weil am Rhein und mit ihren Anzeigen gegen die Klägerin erlaubt hat, ist -entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- nicht zu rechtfertigen, - war gegenüber der Nachbarin eine mutwillige unzulässige Rechtsausübung (5 242 BGB; MünchKomm9GB aa0).

In dem Polizeibericht (Anlage K 4) wurde die Beklagte ausgewiesen als

 "Betreuerin für psychisch kranke Personen" .

Einmal die Richtigkeit unterstellt, so hat die Beklagte das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur Klägerin bereits verletzt und missbraucht, indem sich die Beklagte eine besondere "soziale Kontroll-Kompetenz" angemaßt hat.

Das nachbarliche Gemeinschaftsverältnis dient nicht einer Überwachung der Nachbarin.

Was die Beklagte vor der Polizei unternommen hat, das war die Darstellung eines: angeblichen Krankheitsprozesses der Klägerin. Der Klammer-Satz


"

 

  "("ähnliche Vorfälle ereignen sich ... andauernd)"
und die Hintergründigkeit:
  "... jedoch wurden in dieser Sache " (Psychisch krank d. U.)
 

- 10 -


- 10 -
 

  "bislang keine Maßnahmen getroffen."  
sprechen Bände.

Der geschilderte Vorfall vom 7.7.2009 war an sich keiner polizeilichen Inanspruchnahme wert.

Die Beklagte verletzte das ungeschriebene Nachbarschaftsstatut des § 242 BGB.

Entgegen der vorgegebenen "Rat-Suche":

Die Beklagte wollte die Klägerin aus der Nachbarschaft und Binzener Dorfgemeinschaft ausbooten.
 

Beweis: Polizeibericht der Polizeidirektion Lörrach
Polizeirevier Weil am Rhein
Aktenzeichen: 7236/2009/PR
PM B.
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"

Ablage K 4

 (Anlagenheft zur Klage Anlage G 1)


IV.

Die nachstehenden Zeuginnen und Zeugen sind als neue Beweismittel (Verteidigungsmittel) zuzulassen, da sie in Instanz von der Klägerin als "Mögliche Zeugenliste " (Anlage G 11 im Anlagenheft zur Klage) benannt wurden, jedoch vom Gericht als unerheblich betrachtet wurden, und da die Klägerin auch insoweit keine Nachlässigkeit treffen kann.

Vorsorglich benenne ich folgende Personen als Zeugen, die aus ihrer persönlichen Bekanntschaft und aus ihrer Beobachtung die Verhaltens-Unauffälligkeit der Klägerin in den Jahren und der Zeit vor dem 7. Juli 2009 bezeugen können, die dadurch die Behauptungen der Beklagten im Polizeibericht (Anlage K 4) als unzutreffend entkräften werden.

Zeuginnen und Zeugen

Ehepaar ...............................(Adresse)

- 11 -


- 11 -

 

Zeugin .................................(Adresse)

Ehepaar ...............................(Adresse)

Weitere Zeugenbenennungen bleiben vorbehalten.
 

V.

Die Klägerin hat erst Anfang August 2009 bei einer Akteneinsichtnahme beim Betreuungsgericht in einer für sie damals noch rätselhaften, "eigenen Sache" (Betreuungsverfahren !) vom Handeln und Verhalten der Beklagten vom 8.7.2009 und von dem Polizeibericht (Anlage K 4) Kenntnis erlangt.

Diese Offenbarung war ein Schock für die Klägerin - und ist es leider geblieben. Mit dem "Image" des Polizeiberichtes behaftet, mit dieser Rufschädigung, hätte die Klägerin schwerlich noch eine Chance, in ihrem Lehrberuf mit Jugendlichen aufzutreten.

Der anhaltende Schock braucht so wenig näher begründet zu werden - wie die gegen die Mobbingtat schwerer Güte von der Klägerin aufgenommenen und gesuchten Gegenwehren und Gegenmaßnahmen.

Die Beklagte hat sowohl den "Sachverhalt" des Polizeiberichts -
als auch die "Maßnahmen", also die Weitergaben an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach zu vertreten und zu verantworten.

Weil schon ihr erster Schritt zur Polizei ein Rechtsmißbrauch und Verletzung des Nachbarverhältnisses war, haftet die Beklagte für die Folgen ihres Tuns, mit denen die Beklagte nämlich rechnen musste - und wohl auch gerechnet hat. Wozu und Warum geht man schließlich zur Polizei ?!

Die Beklagte hat eine Gefahrenlage konstruiert und der Polizei damit "einen Bären aufgebunden".
Die Polizei hat den Auftritt und die Anzeige der Beklagten vom 8. 3uli 2009 nämlich so verstanden: als Anzeige einer Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts.

Beweis: Einholung einer dienstlichen Auskunft;
PM B.
PMA U.
Polizeirevier Weil an Rhein als Zeugen

- 12 -


- 12 -


Nach § 1. des baden-württembergischen Polizeigesetzes hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen
Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Beklagte hat zu verantworten, dass die Klägerin wegen der Weitergabe des Polizeiberichts an das Landratsamt und von dort an das Betreuungsgericht - ein Betreuungsverfahren zu durchlaufen hatte.

Die Klägerin wurde von der Polizei vor der Weitergabe nämlich nicht hinzugezogen und gehört.

Wer die Weitergabe des Berichts hätte aufhalten und stoppen können, wäre wohl nur die Beklagte selbst gewesen, da sie ihre Behauptungen in die Welt gesetzt - und damit die Diskriminierung der Klägerin ins Rollen gebracht - und Schock und seelische Leiden der Klägerin verursacht hat.

Daher haftet die Beklagte auch für die Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Art, die die Klägerin seit Kenntnis vom Polizeibericht am 3.8.2009 erlitten hat und bis in die Gegenwart erleidet.

In dem Befinden der Klägerin ist ein harter und klarer Schnitt eingetreten - durch den Schock vom 3.8.2009 -: zwischen der Befindlichkeit gesundheitlicher Art vor dem 3. August 2009 und der Zeit danach.

1. Die Klägerin steht bis heute in Lörrach in HNO-ärztlicher Behandlung wegen der Diagnose Tinnitus.
Die Diagnose Tinnitus wurde erstmals am 7.9.2009 von einer HNO-Praxis in Rottweil (- wo die Klägerin bis 1993 gelebt hat -) erstellt und behandelt.

 

 

Beweis: Arztrechnung (PVS Freiburg GmbH)
vom 26.11.2009

Anlage K 5


Die Ursächlichkeit der Diagnose Tinnitus als Schock-Schaden
ist damit dargelegt. Schadensersatzansprüche sind sonach
nicht verjährt (§ 199 Abs.2 BGB).

 - 13 -


 - 13 -

Die Hausärztin in Binzen attestierte der Klägerin

 

  "aufgrund juristischer Probleme psychisch. "eine totale Erschöpfungssituation".
 
Beweis:  Ärztl. Attest vom 12.11.2014

Anlage K 6


2. Die Beklagte hat in Begehung ihrer Schädigung selbst ein seelisches Leiden der Klägerin unterstellt. Und sie musste damit rechnen, dass ihre Mobbing-Tat ein seelisches Leiden noch erheblich verstärken werde.

"Der Täter muss sein Opfer so nehmen, wie er es antrifft".
(zit MünchKommBGB/Wagner 823 RdNr. 71,72,75 - 4.Auflage 2004-)

Die Klägerin hat einen Schock-Schaden erlitten, deren Ausmaß sie selbst durch eine Fülle und Hartnäckigkeit ihrer Rechtsverfolgung glaubhaft dargestellt hat. Das spiegelt der Vortrag der Klägerin in 1. Instanz auch wieder.

Zur Darlegung der Beschwer nehme ich auf die von der Klägerin (unter Anlagen G 5) in 1. Instanz vorgelegten Briefe an die Familie der Beklagten, an die Nachbarn-X, Bezug:


 

  Gertrud Moser an Familie Nachbarn-X
 
  vom 4.8.2009

Anlage K 7

  7.8.
7.8.

Anlage K 8

  20.9.

Anlage K 9

  25.2.2010

Anlage K 10


und zusammen mit der lapidaren Antwort
des Ehemanns der Beklagten vom
 
  6.3.2010.

Anlage K 11


Die Familie Nachbar-X empfand diese Briefe der Klägerin
(Anlage K 7 bis K 10) als Belästigung und forderte die Nachbarin Moser auf, "uns keine Briefe mehr zu schreiben".

-14 -


- 14 -

Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nach §§ 823, 826, 253 Abs.2 BGB nach dem Grund und nach Höhe des Ermessens begründet. Er wird von der Klägerin mit ganzen EUR 10.000,-- veranschlagt.

Auch wenn die Klageforderung - auch in 2. Instanz - nur den Teilbetrag (EUR 5.000,--) geltend macht, erscheint die veranschlagte Höhe als Satisfaktion und als Genugtuung für erlittenen seelischen Leiden gerechtfertigt.

Die Beklagte hat ohne Notwendigkeit vorsätzlich, ohne Wissen der Nachbarin und hinter ihrem Rücken den nachbarlichen Vertrauensbruch begangen und mit ihren Behauptungen einen erkennbar rufschädigenden, diffamierenden Polizeibericht veranlasst.

2. Von Rechtsanwalt Anwalt 3 Ort-x, dem damaligen Anwalt der Klägerin, wurden mit Anspruchsschreiben vom 2.2.2010 von der Beklagten neben noch nicht beziffertem Schmerzensgeld eine Schadensersatzleistung in Höhe von EUR 1.000-- für die Klägerin verlangt.

 

Beweis: Anwaltschreiben RA Anwalt 3 vom 2.2.2010

Anlage K 11

GM-Kommentar:
Anwalt 3 hat vermutlich Hemmungen zu klagen und schreibt nur ganz vorsichtige Briefe, deren Ankündigungen nicht umgesetzt werden.
Darauf ist Anwalt 12 nicht eingegangen.

Von diesem Forderungsbetrag dürften abzuziehen sein:
 
  Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der  1. Instanz des: Betreuungsverfahrens,
 
  die der Klägerin mit Beschwerdeentscheidung
des Landgerichts Freiburg vom 7.12.2010 (4 T 276/10) zugesprochen- und aus der Staatskasse erstattet wurden.
Es waren: EUR 320,35

 

Beweis: Festsetzungsbeschluss Amtsgericht Lörrach vom 22.6.2011

Anlage K 13

GM-Kommentar:
Die Anwaltskosten von Anwalt 3 wurden hier nicht erwähnt.

Forderungs-Saldo: EUR 1.000,- ./. 320,25 = EUR 679,65

 

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen


Geändert am:   11.01.2019

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