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Berufungsentwurf von Anwalt 12
(Erstkontakt am 19.01.2015)
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Anwalt 12 - Adresse
Landgericht Freiburg
3.Zivilkammer
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Freiburg
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Lörrach, 18.2.2015
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3 S 24/15
2 C 1446/14
AG Lörrach |
Berufungsbegründung
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In Sachen
Moser gegen Nachbarin-X
wegen Schadensersatz |
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Übersicht der Berufungsbegründung |
Seite |
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2 |
Berufungsanträge
Begründung
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3 |
Verfahrensrügen |
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1. |
Prozessfähigkeit. Telefonvermerk |
4 |
2. |
Rechtliches Gehör. Prozessleitung |
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Sach- und Rechtslage
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I. |
Nachbarrechtliches
Gemeinschaftsverhältnis |
7 |
II. |
Bauarbeiten. Wutausbruch.
Entschuldigung |
9 |
III. |
Unzulässige Rechtsausübung |
10 |
IV. |
„Mögliche Zeugenliste“ |
11 |
V. |
Verantwortlichkeit |
12 |
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1. Tinnitus |
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2. Schock-Schaden |
14 |
VI. |
Schadensersatz |
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1. Schmerzengeld |
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2. Teilweiser Ausgleich (2011) |
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- 2 -
Ich stelle namens und für die Klägerin/Berufungsklägerin in
ihrem Auftrag die
Berufungsanträge:
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1. |
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Lörrach vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 - aufgehoben.
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2. |
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin EUR 5.000,--
(in Worten: Fünftausend EUR) sowie Zinsen in Höhe von. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.10.2014 zu bezahlen.
oder:
Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils vom
30.12.2014 und des Verfahrens an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückverwiesen.
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3. |
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
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4. |
Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts:
Gefahrenabwehr im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis/
Voraussetzungen polizeilicher Inanspruchnahme durch Anzeige
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B e g r ü n d u n g
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Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach abgewiesen und
hat das Verhalten der Beklagten bei ihrer Vorsprache am 8.7.2009
bei der Polizei in Weil am Rhein gegenüber der Klägerin als
rechtmäßig bewertet.
- 3 - |
- 3 -
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Ich bitte um die |
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Beiziehung der Akten 1. Instanz |
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und nehme zur Begründung der Berufung auf den Inhalt der
Klageschrift (AS 1 bis 15) mit den Anlagen G 1 bis G 11 im
Anlagenheft zur Klage und auf den Akteninhalt Bezug.Verfahrensrügen
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1. |
Die Berufung gelangt zu einer nahezu vollständig kontroversen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zunächst zur |
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Rüge eines wesentlichen Mangels im Verfahren des
ersten Rechtszuges bei der Prüfung der Prozessfähigkeit der
Klägerin gem. § 56 ZPO. |
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GM-Kommentar:
Anwalt 12 hat mir mündlich erklärt, dass die Berufung nur
möglich ist, wenn ich für prozessunfähig erklärt werde. Damit
war ich natürlich nicht sofort einverstanden, habe dann aber
leider nachgegeben. |
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Die Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin von Amts wegen
steht an erster Stelle der Entscheidungsgründe. Die Prüfung der
Prozessfähigkeit war jedoch - ausweislich des Protokolls vom
11.12.2014 (AS 209-211) nicht Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Das Gericht hat den Telefonvermerk des Richters Meskouris vom
Amtsgericht Lörrach vom 30.0.2014 auf den Aktenseiten 85 und 87
ignoriert.
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Telefonvermerk des Richters M.
vom 30.10.2014 |
Anlage PF
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Beiziehung der Akten 1. Instanz, AS 85-87 |
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Richter M. hat während der Urlaubsabwesenheit der
Abteilungsrichterin die Klägerin angerufen und mit ihr ein
Telefongespräch von "mehr als einer halben Stunde" geführt -
und hat dieses in dem Vermerk (Anlage PF) dokumentiert.In der mündlichen Verhandlung hätte dieser Aktenvermerk eines
damaligen Vertretungsrichters der Abteilungsrichterin
berücksichtigt werden müssen. Die Anwältinnen der Parteien
hätten informiert werden müssen und wohl auch Richter.
- 4 - |
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GM-Kommentar:
Ich musste wohl nicht informiert werden. Ich habe erfolglos die
schriftlichen Inhalte des Gesprächs kurz danach angefordert.
Wie üblich werde ich in diesem Rechtsfall diskriminiert. |
- 4 - |
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M. hätte als Zeuge seines Telefongesprächs mit der
Klägerin geladen und zur Prüfung der Prozessfähigkeit gehört
werden sollen. Nämlich:
Wegen den vom Anrufer wiedergegebenen Verhaltensauffälligkeiten
der Klägerin am 30.10.2014, die evt. weitergehend waren, als
die von der Richterin in der mündlichen Verhandlung zum
Ausgangspunkt ihrer Prüfung von Amt wegen gemachten
Auffälligkeiten.
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GM-Kommentar:
Wenn ich in einem langjährigen, ungerechten Rechtsfall aufgeregt
und verzweifelt bin, ist das normales menschliches Verhalten,
das von Anwalt 12 zu meinem Nachteil anders beschrieben wurde.
Ein Albtraum !!!! |
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Richter M., Amtsgericht Lörrach (vormals),
als Zeuge
seit 6.2.2015: Bundesverfassungsgericht
Anlage PF
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Die Klägerin wurde im angefochtenen Urteil (AS 229 ff.) nach dem
zitierten Votum eines Oberlandesgerichts für prozessfähig
gehalten
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als, "Person, die in ihrem Kampf gegen vermeintliches
oder tatsächliches Unrecht jedes Maß der Vernunft über
schreitet", und trotzdem "nicht prozessunfähig" ist. |
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GM-Kommentar:
Horror: Anwalt 12 akzeptiert die m.E. falsche Beurteilung der
Richterin über mich und verwendet sie zu meinem Nachteil. |
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Leider spiegeln die Entscheidungsgründe dann auch wieder, wie
mit der Klägerin im Verfahren 1. Instanz umgegangen wurde:
mit einer Partei, einer prozessfähigen Partei, die im
Prozesskampf und -vortrag das "Maß der Vernunft
überschreitet" (zit.).
Dabei war die Erforderlichkeit einer intensiven materiellen
Prozessleitung (§ 139 ZPO) gegeben, ebenso einer noch
gesteigerten prozessualen Fürsorge geboten, -wenn schon Anlass
bestanden haben soll, die Prozessfähigkeit in Frage zu stellen
und von Amts wegen zu prüfen. Dazu hätte z.B. eine richterliche
Aufklärung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der
Parteien gehört (§§ 136 Abs.3, 139 ZPO).
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2. |
Statt dessen hat das Gericht die Klägerin mit einer weiteren
Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln beschwert:
Das Gericht hat im Urteil (AS 231)
selektiv aus einem Schreiben der Klägerin an Nachbarn-X einen "Wutausbruch" der Klägerin
zitiert und diesen Ausdruck interpretiert, ohne den ganzen
Brief und seinen Inhalt darzustellen.
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GM-Kommentar:
Das ist richtig, weder die Staatsanwaltsschaft noch die Justiz
haben meine Darstellungen der Ereignisse ignoriert und die
falschen, hinterhältigen Aussagen von
Nachbarin-X akzeptiert,
und das ohne Recht auf Zeugen und dem Recht auf weitere Beweise,
z.B. ausführliche Befragung von
Nachbarin-X. |
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Schreiben der Klägerin vom 9.7.2009
(Anlage G 5 Nr.1 Anlagenheft zur Klage) |
Anlage K 1 |
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Es handelt sich um den Brief, mit dem sich die Klägerin bei der
Nachbarschaft für ihren Ausbruch vom 7.7.2009 entschuldigt hat
und objektiv die Gründe erklärt hat.- 5 - |
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Gerügt werden muss daher weiter eine
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Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör
und auf ein faires Verfahren.
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Das Gericht hat argumentiert und interpretiert:
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(AS 2.31) "... Zudem liegt es nahe, dass die subjektive
Wahrnehmung der Beklagten so war, dass der Wutausbruch der
Klägerin nicht nachvollziehbar und daher für die Beklagte nur
mittels eines Krankheitsbildes erklärbar war ....."
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Entgegen dieser Würdigung war der Wutausbruch der Klägerin nach
den ganzen Umständen - vgl. unten: Sach- und Rechtslage - nachvollziehbar und bei einer redlichen Betrachtung
ohne
"Krankheitsbild" erklärbar. Gegen ein Krankheitsbild spricht doch ganz wesentlich vor allem
die gezeigte Fähigkeit zur Selbstkorrektur der Klägerin durch
den Entschuldigungsbrief.
Das Gericht hätte diese Entschuldigung nicht übergehen und
ignorieren dürfen.
Beide Verfahrensrügen können, soweit notwendig, eine
Zurückverweisung des Rechtsstreits unter Aufhebung des Urteils
und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nach §
538 Abs.2 Ziff. 1. und 4. ZPO rechtfertigen.
Die Klägerin führte die Klage bis zur mündlichen Verhandlung
ohne Anwältin;
die Klägerin war auch noch zur Zeit des Anrufes und des
Telefongesprächs vom 30.102014 (AS 85) ohne Anwalt. Die
Kollegin Anwältin 10 meldete sich für die Klägerin einen
Monat später (AS 205). Offensichtlich nahm die Anwältin der
Klägerin keine Akteneinsicht bei Gericht und konnte daher von
dem Telefonvermerk, der auch der Klägerin nicht mitgeteilt
wurde, nichts wissen, um zu der (erst im Urteil) wesentlichen
Frage der Prozessfähigkeit beitagen zu können. |
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GM-Kommentar:
Diesen Vorwurf mache ich Anwältin 10 nicht. Mein Hauptvorwurf
ist, dass sie mich nicht informiert hat, dass man auf die
Klageerwiderung der Gegenseite innerhalb von 14 Tagen wieder
schriftlich antworten kann.
Sie hat es nicht getan. |
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Sach- und Rechtslage
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I.
Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht war
sowohl in der mündlichen Verhandlung (AS 209 f.) mit Hinweisen
des Gerichts Nr. 1. bis 4.-
als auch im Urteil ungenügend und im Ergebnis zum Nachteil der
Klägerin falsch.
Denn: die Klägerin und die Beklagte und ihr Ehemann standen als
benachbarte Grundstückseigentümer/in an der
.......................-Straße Nr. .. und ... in Binzen (Landkreis
Lörrach) auf Augenhöhe im sogenannten "nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis"
(vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 RdNr.
193,194,195 4.Auflage 2003 -).
Danach war das Verhalten der Beklagten am 8.7.2009
rechtsmißbräuchlich.
Die Parteien waren im Jahr 2009 seit etwa vier bis fünf Jahren
Nachbarn in der Johann-Peter-Hebel-Strasse in Binzen. |
Kommentar
Die 4 - 5 Jahre sind falsch, diese Zeit bezog sich auf das nicht
erlaubte Gewerbe der Nachbarn. Vermutlich seit etwa 2000 oder
früher.
Solche Pannen passieren, wenn Anwalt 12 schnelle Eingaben ohne
Rücksprache macht. |
Die Klägerin bewohnte und bewohnt als Alleineigentümerin seit
dem Jahr 1993 ihr von ihren Eltern geerbtes Hausgrundstück
FlurstückNr. 7..... Johann-Peter-Hebel-Strasse ..... von 716 m²
Fläche.
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Grundbuchauszug vom 3.2.2015
Grundbuch von Binzen Nr. 542
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Anlage K 2
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Lageplan vom 2.2.2015 (1:500) |
Anlage K 3 |
Die Beklagte und ihr Ehemann bewohnen - etwa seit 2005 - ihr
Hausgrundstück Flursack Nr. 7427 Johann-Peter-Hebel-Strasse 7.An der Grundstücksgrenze der Klägerin weist die
Johann-Peter-Hebel-Straße eine Strassen-Verzweigung auf: zwei
Straßenzweige grenzen an das Grundstück der Klägerin.
Das auf Straßenseite- gegenüber gelegene Grundstück Flurstück
Nr. 7.... (Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 ...) war im Jahr 2009 –
zuvor
unbebaut - die _Baustelle, wo ab 1.Juli 2009 die Erdarbeiten im
Lehmboden der Baugrube gegenüber dem Haus der Klägerin von der
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Bauherrengemeinschaft: y und z Nachbarn-X durchgeführt
wurden. Die Nachbarschaft der Grundstücke Haus Nr. ... und Haus Nr. im
Gegenüber an der Johann-Peter-Hebel-Strasse wird von der
Topographie einer Hanglage mitbestimmt.
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Beweis: |
Einnahme eines Augenscheins (§ 371 ZPO)
zur örtlichen Nähe und Nachbarschaft
der Häuser und Liegenschaften Johann-Peter-HebelStrasse ..,..,...
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Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis der Parteien wurde
vom Amtsgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich
gehalten.
Daher sind diese neuen Beweismittel gem. § 531 Abs.2
ZPO zuzulassen.Eine Nachlässigkeit der Klägerin ist nicht gegeben.
II.
Belastend für die Klägerin wurde in den Jahren 2005 bis 2010 ein
Kunden- und Lieferantenverkehr auf der
Johann-Peter-Hebel-Straße zu den Häusern Nachbarn-X, Nr. .. und
Nr. ..5, - ausgelöst durch einen Gewerbebetrieb des Ehemanns der
Beklagten. y Nachbarn-X führte dort einen Groß- und
Einzelhandel Fußbodenbeläge. Da die Beklagte und ihr Ehemann
daneben berufstätig waren und ihr Haus deshalb in der Woche
öfters verlassen -, wurden Lieferungen/Pakete häufig bei der
Klägerin nebenan im Haus Nr. ... abgegeben, die später dann von
Herrn Nachbar-X abgeholt wurden.
Störend für die Klägerin war gehäuftes Abstellen von Fahrzeugen
vor ihrem Haus, sogar bis auf die Einfahrt, so dass die Klägerin
mit dem eigenen Auto oft nicht mehr ungehindert abfahren konnte.
Das Haus Nr. .. der Klägerin steht bergwärts höher als das Haus
und Grundstück Nr. .. auf Lehmboden. Der Wohn- und
Computer-Arbeitsbereich der Klägerin liegt im Obergeschoss, das
man von der Strasse über eine Außentreppe am Haus erreicht.
Von dem Arbeitszimmer der Klägerin zeigt ein Fenster mit Blick
hinunter auf das gegenüber liegende Haus und Grundstück Nr.
.. .
Im Juli 2009 war das eine direkte Sicht auf die Erdarbeiten in
der Baugrube. Es war kein Nebeneinander auf gleicher Ebene,
vielmehr eine ganz erhebliche "Fallhöhe" der Sicht. Das macht
nachträglich die damalige Nähe und Bedrohlichkeit |
GM-Kommentar:
Der letzte Begriff "Bedrohlichkeit" finde ich unangemessen und
schadet meinem Ruf eher. Ich habe diesen Begriff nie vorher
verwendet. |
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- 8 -
störender Einwirkungen auf die Klägerin nachvollziehbar.
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Beweis: |
Augenschein (aa0) Hausanwesen Nr. ... der Klägerin |
Der Beginn der Bauarbeiten war der Klägerin von den Bauherren
nicht mitgeteilt worden, obwohl sie als Nachbarin davon
betroffen war (§§ 906, 1004, 242 BGB).Der erste Tag - 1. Juli 2009 -1 an dem mit den Bau- und
Baggerarbeiten auf dem Baugrundstück Nr. .. begonnen wurde, war
mit Lärm so belastet, dass die Klägerin einen Nachhilfetermin in
ihrem Hause mit einer Gymnasialschülerin absagen musste.
In der Woche darauf, am 7. Juli 2009, kam es zu den
streitgegenständlichen Vorfall.
Um etwa 7.20 Uhr arbeitete ein Bagger auf dem Baugrundstück. Die
Klägerin arbeitete an einem Computer und erlebte, dass ihr Haus
(Johann-Peter-Hebel-Str. ...) aufgrund Erschütterungen durch die
Bauarbeiten zitterte. Dann stürzte auf einmal der Computer ab.
Die Klägerin, vorbelastet mit Einschränkungen auf der Strasse
und den Belästigungen durch die Bauarbeiten der vergangenen Tage
geriet durch die Vibration in einen Angstzustand und lief
wütend und weinend auf die Strasse. |
GM-Kommentar:
Falsche Beschreibung durch Anwalt 12. Im
Entschuldigungsschreiben ist das Ereignis anders dargestellt.
"Angstzustand" ist falsch und völlig überzogen und schadet daher
meinem Ruf. |
Die Klägerin hat weder "getobt" noch gebrüllt, sondern weinend
und emotional ihre Wut und ihren Protest gegenüber dem
anwesenden Bauherrn Nachbar-X
ausgedrückt.Nach zwei Tagen, am 9.7.2009, schrieb die Klägerin den Nachbarn
einen Brief, in dem sich die Klägerin für ihren "Wutausbruch"
entschuldigte und in dem sie Nachbar-X die Gründe ihrer
Verärgerung erklärte.
Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall unbeeinträchtigt und
gingen weiter.
An dem nächsten oder übernächsten Tag holte der Ehemann der
Beklagten - wie es üblich geworden war - gleich fünf Pakete bei
der Klägerin ab. Dabei erklärte Nachbar-X der Klägerin
förmlich, dass er ihre Entschuldigung angenommen habe. Der
Vorfall schien damit erledigt und ausgeräumt.
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- 9 -
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Beweis: |
Schreiben- der Klägerin
vom 9.7.2009 . (Anlagenheft zur Klage.
G 5 Nr.1) |
Anlage K 1 |
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Nachbar-X, Ehemann der Beklagten
zu laden bei der Beklagten
als Zeuge |
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Parteivernehmung der Klägerin (5 448 ZPO) |
Der Vorfall vom 7.Juli 2009 verbarg den im nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis berechtigten Anspruch auf mehr
Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der Nachbarin, der
Klägerin.
(vgl. MünchKommBGB/Roth § 242 RdNr. 193,194,195 4.Auflage 2003)Der Wutausbruch der Klägerin ist als Ausdruck einer
Selbstverteidigung zu sehen.
III.
Was sich die Beklagte mit dem Gang zur Polizei nach Weil am
Rhein und mit ihren Anzeigen gegen die Klägerin erlaubt hat,
ist -entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- nicht
zu rechtfertigen, - war gegenüber der Nachbarin eine mutwillige
unzulässige Rechtsausübung (5 242 BGB; MünchKomm9GB aa0).
In
dem Polizeibericht (Anlage K 4) wurde die Beklagte ausgewiesen
als
"Betreuerin für psychisch kranke Personen" .
Einmal die Richtigkeit unterstellt, so hat die Beklagte das
nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur Klägerin bereits
verletzt und missbraucht, indem sich die Beklagte eine
besondere "soziale Kontroll-Kompetenz" angemaßt hat.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverältnis dient nicht einer
Überwachung der Nachbarin.
Was die Beklagte vor der Polizei unternommen hat, das war die
Darstellung eines: angeblichen Krankheitsprozesses der Klägerin.
Der Klammer-Satz
"
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"("ähnliche Vorfälle ereignen sich ... andauernd)" |
und die Hintergründigkeit: |
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"... jedoch wurden in dieser Sache " (Psychisch krank d. U.) |
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- 10 -
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"bislang keine Maßnahmen getroffen." |
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sprechen Bände. Der geschilderte Vorfall vom 7.7.2009 war an sich keiner
polizeilichen Inanspruchnahme wert.
Die Beklagte verletzte das ungeschriebene Nachbarschaftsstatut
des § 242 BGB.
Entgegen der vorgegebenen "Rat-Suche":
Die Beklagte wollte
die Klägerin aus der Nachbarschaft und Binzener Dorfgemeinschaft
ausbooten.
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Beweis: |
Polizeibericht der Polizeidirektion Lörrach
Polizeirevier Weil am Rhein
Aktenzeichen: 7236/2009/PR
PM B.
"Mitteilung über psychisch auffällige Person"
Ablage K 4
(Anlagenheft zur Klage Anlage G 1) |
IV.Die nachstehenden Zeuginnen und Zeugen sind als neue
Beweismittel (Verteidigungsmittel) zuzulassen, da sie in
Instanz von der Klägerin als "Mögliche Zeugenliste " (Anlage G
11 im Anlagenheft zur Klage) benannt wurden, jedoch vom Gericht
als unerheblich betrachtet wurden, und da die Klägerin auch
insoweit keine Nachlässigkeit treffen kann.
Vorsorglich benenne ich folgende Personen als Zeugen, die aus
ihrer persönlichen Bekanntschaft und aus ihrer Beobachtung die
Verhaltens-Unauffälligkeit der Klägerin in den Jahren und der
Zeit vor dem 7. Juli 2009 bezeugen können, die dadurch die
Behauptungen der Beklagten im Polizeibericht (Anlage K 4) als
unzutreffend entkräften werden.
Zeuginnen und Zeugen
Ehepaar ...............................(Adresse)
- 11 - |
- 11 -
Zeugin .................................(Adresse)
Ehepaar ...............................(Adresse)
Weitere Zeugenbenennungen bleiben vorbehalten.
V.
Die Klägerin hat erst Anfang August 2009 bei einer
Akteneinsichtnahme beim Betreuungsgericht in einer für sie
damals noch rätselhaften, "eigenen Sache" (Betreuungsverfahren
!) vom Handeln und Verhalten der Beklagten vom 8.7.2009 und
von dem Polizeibericht (Anlage K 4) Kenntnis erlangt.
Diese Offenbarung war ein Schock für die Klägerin - und ist es
leider geblieben. Mit dem "Image" des Polizeiberichtes behaftet,
mit dieser Rufschädigung, hätte die Klägerin schwerlich noch
eine Chance, in ihrem Lehrberuf mit Jugendlichen aufzutreten.
Der anhaltende Schock braucht so wenig näher begründet zu werden
- wie die gegen die Mobbingtat schwerer Güte von der Klägerin
aufgenommenen und gesuchten Gegenwehren und Gegenmaßnahmen.
Die Beklagte hat sowohl den "Sachverhalt" des Polizeiberichts -
als auch die "Maßnahmen", also die Weitergaben an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach zu vertreten und zu
verantworten.
Weil schon ihr erster Schritt zur Polizei ein Rechtsmißbrauch und Verletzung des Nachbarverhältnisses war,
haftet die Beklagte für die Folgen ihres Tuns, mit denen die
Beklagte nämlich rechnen musste - und wohl auch gerechnet hat.
Wozu und Warum geht man schließlich zur Polizei ?!
Die Beklagte hat eine Gefahrenlage konstruiert und der Polizei
damit "einen Bären aufgebunden".
Die Polizei hat den Auftritt und die Anzeige der Beklagten vom
8. 3uli 2009 nämlich so verstanden: als Anzeige einer
Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. |
Beweis: |
Einholung einer dienstlichen Auskunft;
PM B.
PMA U.
Polizeirevier Weil an Rhein als Zeugen |
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- 12 - |
Nach § 1. des baden-württembergischen Polizeigesetzes hat die
Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen
Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse
geboten ist.Die Beklagte hat zu verantworten, dass die
Klägerin wegen der Weitergabe des Polizeiberichts an das
Landratsamt und von dort an das Betreuungsgericht - ein
Betreuungsverfahren zu durchlaufen hatte. Die Klägerin wurde
von der Polizei vor der Weitergabe nämlich nicht hinzugezogen
und gehört. Wer die Weitergabe des Berichts hätte aufhalten
und stoppen können, wäre wohl nur die Beklagte selbst gewesen,
da sie ihre Behauptungen in die Welt gesetzt - und damit die
Diskriminierung der Klägerin ins Rollen gebracht - und Schock
und seelische Leiden der Klägerin verursacht hat. Daher haftet
die Beklagte auch für die Gesundheitsstörungen körperlicher und
seelischer Art, die die Klägerin seit Kenntnis vom
Polizeibericht am 3.8.2009 erlitten hat und bis in die Gegenwart
erleidet. In dem Befinden der Klägerin ist ein harter und
klarer Schnitt eingetreten - durch den Schock vom 3.8.2009 -:
zwischen der Befindlichkeit gesundheitlicher Art vor dem
3. August 2009 und der Zeit danach. 1. Die Klägerin
steht bis heute in Lörrach in HNO-ärztlicher Behandlung wegen
der Diagnose Tinnitus.
Die Diagnose Tinnitus wurde erstmals am 7.9.2009 von einer
HNO-Praxis in Rottweil (- wo die Klägerin bis 1993 gelebt hat -)
erstellt und behandelt.
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Beweis: |
Arztrechnung (PVS Freiburg GmbH)
vom 26.11.2009 |
Anlage K 5 |
Die Ursächlichkeit der Diagnose Tinnitus als Schock-Schaden
ist damit dargelegt. Schadensersatzansprüche sind sonach
nicht verjährt (§ 199 Abs.2 BGB). - 13 - |
- 13 -
Die Hausärztin in Binzen attestierte der Klägerin
|
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"aufgrund juristischer Probleme psychisch. "eine totale
Erschöpfungssituation".
|
Beweis: |
Ärztl. Attest vom 12.11.2014 |
Anlage K 6 |
2. Die Beklagte hat in Begehung ihrer Schädigung selbst ein
seelisches Leiden der Klägerin unterstellt. Und sie musste damit
rechnen, dass ihre Mobbing-Tat ein seelisches Leiden noch
erheblich verstärken werde."Der Täter muss sein Opfer so nehmen, wie er es antrifft".
(zit MünchKommBGB/Wagner 823 RdNr. 71,72,75 - 4.Auflage 2004-)
Die Klägerin hat einen Schock-Schaden erlitten, deren Ausmaß
sie selbst durch eine Fülle und Hartnäckigkeit ihrer Rechtsverfolgung glaubhaft dargestellt hat. Das spiegelt der Vortrag
der Klägerin in 1. Instanz auch wieder.
Zur Darlegung der Beschwer nehme ich auf die von der Klägerin
(unter Anlagen G 5) in 1. Instanz vorgelegten Briefe an die
Familie der Beklagten, an die Nachbarn-X, Bezug:
|
|
Gertrud Moser an Familie Nachbarn-X
|
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vom 4.8.2009 |
Anlage K 7 |
|
7.8.
7.8. |
Anlage K 8 |
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20.9. |
Anlage K 9 |
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25.2.2010 |
Anlage K 10 |
und zusammen mit der lapidaren Antwort
des Ehemanns der Beklagten vom
|
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6.3.2010. |
Anlage K 11 |
Die Familie Nachbar-X empfand diese Briefe der Klägerin
(Anlage K 7 bis K 10) als Belästigung und forderte die Nachbarin
Moser auf, "uns keine Briefe mehr zu schreiben".-14 - |
- 14 -
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte
ist nach §§ 823, 826, 253 Abs.2 BGB nach dem Grund und nach Höhe
des Ermessens begründet. Er wird von der Klägerin mit ganzen EUR
10.000,-- veranschlagt.
Auch wenn die Klageforderung - auch in 2. Instanz - nur den
Teilbetrag (EUR 5.000,--) geltend macht, erscheint die
veranschlagte Höhe als Satisfaktion und als Genugtuung für
erlittenen seelischen Leiden gerechtfertigt.
Die Beklagte hat ohne Notwendigkeit vorsätzlich, ohne Wissen der
Nachbarin und hinter ihrem Rücken den nachbarlichen
Vertrauensbruch begangen und mit ihren Behauptungen einen
erkennbar rufschädigenden, diffamierenden Polizeibericht
veranlasst.
2. Von Rechtsanwalt Anwalt 3 Ort-x, dem damaligen
Anwalt der Klägerin, wurden mit Anspruchsschreiben vom 2.2.2010
von der Beklagten neben noch nicht beziffertem Schmerzensgeld
eine Schadensersatzleistung in Höhe von EUR 1.000-- für die
Klägerin verlangt.
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Beweis: |
Anwaltschreiben RA Anwalt 3 vom 2.2.2010 |
Anlage K 11 |
GM-Kommentar:
Anwalt 3 hat vermutlich Hemmungen zu klagen und schreibt nur
ganz vorsichtige Briefe, deren Ankündigungen nicht umgesetzt
werden.
Darauf ist Anwalt 12 nicht eingegangen. |
Von diesem Forderungsbetrag dürften abzuziehen sein:
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Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der 1. Instanz des: Betreuungsverfahrens,
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die der Klägerin mit Beschwerdeentscheidung
des Landgerichts Freiburg vom 7.12.2010 (4 T 276/10)
zugesprochen- und aus der Staatskasse erstattet wurden. |
Es waren: EUR 320,35 |
Beweis: |
Festsetzungsbeschluss Amtsgericht Lörrach vom 22.6.2011 |
Anlage K 13 |
GM-Kommentar:
Die Anwaltskosten von Anwalt 3 wurden hier nicht erwähnt. |
Forderungs-Saldo: EUR 1.000,- ./. 320,25 = EUR 679,65
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen |
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