Staatsanwaltschaft x
.....................Briefkopf
Moser-Adresse ......
29.12.2014
Anzeigensache gegen Anwalt 7 wegen Betruges
Sehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
23.12.2014 folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß §
152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Gründe: § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Diese müssen es nach den kriminalistischer Erfahrungen als
möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat
vorliegt.
Dies ist hier nicht der Fall.
- siehe Anlage-
Beschwerdebelehrung ..........
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
Erste Staatsanwältin
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