| Ihre Beschwerde vom 31.10.2013 gegen die Verfügung der 
		Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- vom 17.10.2013 (Az.: 
		82 Js 8808/13)
 Sehr geehrte Frau Moser, der Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebe ich 
		keine Folge.  Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich Bezug auf die 
		zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch Ihr 
		Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Rechtsmittelbelehrung Soweit Sie den Vorwurf einer von Amts wegen zu verfolgenden 
		strafbaren Handlung erheben, durch die Sie unmittelbar in Ihren Rechten 
		verletzt sind, können Sie gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats 
		ab Bekanntmachung mittels eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten 
		Schriftsatzes Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim 
		Oberlandesgericht 76133 Karlsruhe, Hoffstraße 10, stellen.  Der Antrag muß vor Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht Karlsruhe 
		eingegangen sein. Er muß die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage 
		begründen, sowie die Beweismittel benennen. Mit freundlichen Grüßen 
		 Im Auftrag
 gez. Brenk
 Oberstaatsanwalt
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