Ihre Beschwerde vom 31.10.2013 gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- vom 17.10.2013 (Az.:
82 Js 8808/13)Sehr geehrte Frau Moser,
der Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebe ich
keine Folge.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich Bezug auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch Ihr
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit Sie den Vorwurf einer von Amts wegen zu verfolgenden
strafbaren Handlung erheben, durch die Sie unmittelbar in Ihren Rechten
verletzt sind, können Sie gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats
ab Bekanntmachung mittels eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Schriftsatzes Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim
Oberlandesgericht 76133 Karlsruhe, Hoffstraße 10, stellen.
Der Antrag muß vor Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht Karlsruhe
eingegangen sein.
Er muß die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen, sowie die Beweismittel benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Brenk
Oberstaatsanwalt |