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tung ihrer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft in Lörrach und
verweist auf das dort anhängig gewesene Verfahren 85 Js 9229/09. In
diesem Schreiben erhebt sie auch allgemein den Vorwurf der
"Rechtsbeugung".
Die Bearbeitung der Anzeigen vom 21, und 23.08.2013 wurde von der
staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle in Lörrach übernommen, da diese
örtlich zuständig ist.
Zureichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der angezeigten
Personen liegen nicht vor.
Rechtsanwältin-X wendet sich zivilrechtlich gegen Äußerungen der
Anzeigeerstatterin. Dies ist nicht rechtswidrig, weswegen weder eine
Nötigung noch eine Erpressung vorliegt.
Es bleibt einem eventuell angestrebten Zivilverfahren vorbehalten,
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu prüfen.
Eine falsche Verdächtigung ist ebenfalls nicht zu belegen.
Die Einstellung des gegen die Anzeigeerstatterin eingeleiten Verfahrens
(86 Js 7931/13) erfolgte nicht auf Grund unrichtigen Vorbringens der
dortigen Anzeigeerstatter.
Anhaltspunkte für eine "Rechtsbeugung" im Zusammenhang mit dem
Verfahren 85 Js 9229/09 sind nicht ersichtlich.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Hiergegen gerichtete Beschwerden wurden zurückgewiesen.
Auch eine in diesem Zusammenhang eingereichte Petition blieb
erfolglos.
Die Anzeigeerstatterin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben
nur noch verbeschieden werden, soweit sich zureichende Anhaltspunkte für
das Vorliegen strafbarer Handlungen ergeben.
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Inhofer
Leitender Oberstaatsanwalt
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