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6.11.2009 von Staatsanwaltschaft: Ermittlungsverfahren wird eingestellt


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

 

Frau
Moser
Straße x 
Binzen   

18.10.2013/inh

  Aktenzeichen 82 Js 8808/13
(Bitte bei Antwort angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Nachbarin-X
    Ehemann von Nachbarin-X
    Anwältin von Nachbarin-X
  wegen Nötigung  

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 17.10.2013 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 21.08.2013, ergänzt am 23.08.2013 (jeweils gerichtet an die Staatsanwaltschaft in Freiburg), wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Am 21.08.2013 erstattete Frau Gertrud Moser Strafanzeige gegen "die Rechtsanwaltskanzlei x, Anwältin von  und ihre Mandanten Nachbarin-X und ihren Ehemann".

Zur Begründung verweist sie auf Schreiben von Rechtsanwältin-X, in denen diese von der Anzeigeerstatterin eine Unterlassungserklärung fordert.

Die Anzeigeerstatterin geht insoweit davon aus, dass "Nötigung und Erpressung vorliegen kann".

Mit Schreiben vom 23.08.2013 - wiederum an die Staatsanwaltschaft in Freiburg gerichtet - ergänzt sie ihre Strafanzeige um den Vorwurf der "Falschen Verdächtigung".

Mit Schreiben vom 23.08.2013 wendet sich die Anzeigeerstatterin gegen eine Bearbei

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tung ihrer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft in Lörrach und verweist auf das dort anhängig gewesene Verfahren 85 Js 9229/09. In diesem Schreiben erhebt sie auch allgemein den Vorwurf der "Rechtsbeugung".

Die Bearbeitung der Anzeigen vom 21, und 23.08.2013 wurde von der staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle in Lörrach übernommen, da diese örtlich zuständig ist.

Zureichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der angezeigten Personen liegen nicht vor.

Rechtsanwältin-X wendet sich zivilrechtlich gegen Äußerungen der Anzeigeerstatterin. Dies ist nicht rechtswidrig, weswegen weder eine Nötigung noch eine Erpressung vorliegt.

Es bleibt einem eventuell angestrebten Zivilverfahren vorbehalten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu prüfen.

Eine falsche Verdächtigung ist ebenfalls nicht zu belegen.
Die Einstellung des gegen die Anzeigeerstatterin eingeleiten Verfahrens (86 Js 7931/13) erfolgte nicht auf Grund unrichtigen Vorbringens der dortigen Anzeigeerstatter.

Anhaltspunkte für eine "Rechtsbeugung" im Zusammenhang mit dem Verfahren 85 Js 9229/09 sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Hiergegen gerichtete Beschwerden wurden zurückgewiesen.

 Auch eine in diesem Zusammenhang eingereichte Petition blieb erfolglos.

Die Anzeigeerstatterin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben nur noch verbeschieden werden, soweit sich zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen ergeben.

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden.


Mit freundlichen Grüßen
gez. Inhofer
Leitender Oberstaatsanwalt
 

Geändert am:   02.04.2023

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