| Anwältin 6, ..............................    
				.Lörrach Staatsanwaltschaft Freiburg i. B. Zweigstelle Lörrach
 Untere Wallbrunnstraße 19
 79539 Lörrach Lörrach, den 23. September 2013 Unsere Prozessregisternummer: ... ................BITTE BEI RÜCKFRAGEN UND ZAHLUNGEN UNBEDINGT 
				ANGEBEN!
 Bei Rückfragen: ............................. Sekretariat: 
				.......................... 86 Js 7931/13In dem Ermittlungsverfahren gegen Gertrud Moser
 wegen Verdachts der Bedrohung
 rege ich an, das Ermittlungsverfahren gegen Frau Moser gem. § 
				170 Abs. 2 StPO einzustellen. Gegen die Beschuldigte wird wegen Bedrohung ermittelt. Der Tatbestand der Bedrohung setzt voraus, dass eine Person 
				einen anderen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder 
				eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht 
				haben muss. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten ist nicht ersichtlich, 
				wen genau und mit welchem Verbrechen die Beschuldigte einen 
				Menschen bedroht haben soll.  Das von der Anzeigenerstatterin reklamierte Schild, welches 
				die Beschuldigte eine Zeit lang an ihrem Gartenzaun angebracht 
				hat, lautet: „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die 
				Täterin!". Aus dieser Äußerung lässt sich lediglich erkennen. 
				dass die Beschuldigte ein von ihr als ungerecht empfundenes 
				Verhalten einer weiblichen Person anprangert. Um welches Verhalten genau und um welche konkrete „Täterin" 
				es sich handelt, bleibt offen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die 
				Beschuldigte damit die Anzeigenerstatterin meint, so ist in dem 
				beanstandeten Schild jedenfalls keine Bedrohung ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren von der 
				Anzeigenerstatterin genannten Textpassagen, welche die 
				Beschuldigte auf ihrer Homepage
				
				www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de veröffentlicht hat.
				 Auch daraus ergibt sich lediglich, dass die Verfasserin im 
				Verhalten einer von ihr „Anzeigenerstatterin" genannten Person 
				eine Ungerechtigkeit sieht.  Eine konkrete Drohung mit einem Verbrechen gegenüber einer 
				dritten Person findet sich darin nicht.  Vielmehr sind die Ausführungen der Beschuldigten vom 
				Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 
				die Webseite
				
				www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de zwischenzeitlich vom 
				Netz genommen hat. Anwältin 6Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht
 
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