| 20.05.2012 Mögliche Urheberrechtsverletzung – Teil 2 Brief vom 18.05.2012 von RA ......., eingegangen Samstagnachmittag 19.05.2012
 Ihr Zeichen: .............
 
 Sehr geehrte Damen und Herren,  den ersten heutigen Brief habe ich um etwa 12 Uhr bei der 
				.................... Zeitung in Lörrach eingeworfen. Inzwischen 
				habe ich mich zu meiner möglichen Urheberrechtsverletzung und 
				Ihren Forderungen an mich kundig gemacht. 1. Unerlaubte Fristsetzung Gewöhnlich beträgt die vom Abmahner gesetzte Frist ungefähr 
				ein bis zwei Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit und Gefahr im 
				Verzug kann die Frist auch schon mal nur wenige Tage betragen. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen im heutigen ersten 
				Schreiben. Ihren monierten Text habe ich gestern unverzüglich aus dem 
				Internet entfernt. Ohne Genehmigung vom berechtigten Urheber werde ich ihn 
				natürlich nicht noch einmal veröffentlichen.
 Für Ihre restlichen Forderungen an mich, ist die Frist zu kurz.
 Begründung siehe erstes Schreiben von heute.
 Außerdem gilt die von Ihnen mir vorgelegte Unterlassungs- und 
				Verpflichtungserklärung 30 Jahre lang. Dazu muss ich das Recht 
				haben, sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Ich beantrage 
				daher eine Frist von sechs Wochen zum 2. Juli 2012, weil 
				der Zeitungsartikel auf meine Initiative und mit Hilfe meiner 
				Unterlagen entstanden ist.  Außerdem benötige ich die Erklärung, was mit meinen 
				vertraulichen Unterlagen passiert ist.Diese Frist benötige ich, weil die Suche und Sachklärung durch 
				einen neuen Anwalt nicht immer innerhalb von ein oder zwei 
				Wochen möglich ist.
 2. Das alleinige Urheberrecht von Herrn x an den 
				Zeitungsartikeln muss noch eindeutig belegt werden.In vielen Fällen wird das Urheberrecht an Zeitungsartikeln an 
				die Zeitung abgetreten. Dazu brauche ich eine entsprechende 
				Erklärung der ..................Zeitung.
 3. Aus meinem ersten Schreiben ergibt sich der Wille, Ihre 
				Forderungen unverzüglich zu erfüllen. Jetzt habe ich festgestellt, dass Ihr Zahlungsanspruch und Ihr 
				Anspruch auf Anerkennung Ihrer Original „Strafbewehrten 
				Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ noch gründlich 
				geprüft werden muss.
 Mit freundlichem GrußG. Moser
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