20.05.2012
Mögliche Urheberrechtsverletzung – Teil 2
Brief vom 18.05.2012 von RA .......,
eingegangen Samstagnachmittag 19.05.2012
Ihr Zeichen: .............
Sehr geehrte Damen und Herren,
den ersten heutigen Brief habe ich um etwa 12 Uhr bei der
.................... Zeitung in Lörrach eingeworfen. Inzwischen
habe ich mich zu meiner möglichen Urheberrechtsverletzung und
Ihren Forderungen an mich kundig gemacht.
1. Unerlaubte Fristsetzung
Gewöhnlich beträgt die vom Abmahner gesetzte Frist ungefähr
ein bis zwei Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit und Gefahr im
Verzug kann die Frist auch schon mal nur wenige Tage betragen.
Ich verweise dazu auf meine Ausführungen im heutigen ersten
Schreiben.
Ihren monierten Text habe ich gestern unverzüglich aus dem
Internet entfernt.
Ohne Genehmigung vom berechtigten Urheber werde ich ihn
natürlich nicht noch einmal veröffentlichen.
Für Ihre restlichen Forderungen an mich, ist die Frist zu kurz.
Begründung siehe erstes Schreiben von heute.
Außerdem gilt die von Ihnen mir vorgelegte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung 30 Jahre lang. Dazu muss ich das Recht
haben, sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Ich beantrage
daher eine Frist von sechs Wochen zum 2. Juli 2012, weil
der Zeitungsartikel auf meine Initiative und mit Hilfe meiner
Unterlagen entstanden ist.
Außerdem benötige ich die Erklärung, was mit meinen
vertraulichen Unterlagen passiert ist.
Diese Frist benötige ich, weil die Suche und Sachklärung durch
einen neuen Anwalt nicht immer innerhalb von ein oder zwei
Wochen möglich ist.
2. Das alleinige Urheberrecht von Herrn x an den
Zeitungsartikeln muss noch eindeutig belegt werden.
In vielen Fällen wird das Urheberrecht an Zeitungsartikeln an
die Zeitung abgetreten. Dazu brauche ich eine entsprechende
Erklärung der ..................Zeitung.
3. Aus meinem ersten Schreiben ergibt sich der Wille, Ihre
Forderungen unverzüglich zu erfüllen.
Jetzt habe ich festgestellt, dass Ihr Zahlungsanspruch und Ihr
Anspruch auf Anerkennung Ihrer Original „Strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ noch gründlich
geprüft werden muss.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |