Sehr geehrter Herr Dr. B..................., zur Vorgeschichte des aktuellen
Verfahrens kann ich –
unter Bezugnahme auf die mir soeben mündlich durch Herrn LOStA Orschitt
erteilte Aussagegenehmigung
– aus der Erinnerung (die Akten sind offenbar schon vernichtet,
die entsprechenden Dateien gelöscht)
Folgendes mitteilen,
wobei ich betone, dass aufgrund des Zeitablaufs meine Erinnerung
möglicherweise nicht ganz präzise ist:
Etwa 2009 hatte Frau Moser Anzeige gegen ihre Nachbarin,
Nachbarin-X, erstattet.
Durch von Frau
Nachbarin-X veranlasste Bauarbeiten und die hiervon
ausgelösten Vibrationen sei es zu einer Beschädigung des Computers
der Frau Moser gekommen.
Ich meine mich zu erinnern, dass Frau Moser deswegen schreiend
auf die Straße (zu den Bauarbeitern?) gerannt sei,
weswegen Frau
Nachbarin-X die Polizei verständigt habe,
die dann den Vorfall der Betreuungsbehörde gemeldet habe.
Ich weiß nicht mehr,
ob dann wirklich ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde und
ob der von Frau Moser gegen Frau
Nachbarin-X erhobene Tatvorwurf der
der Sachbeschädigung oder der falschen Verdächtigung (im Hinblick
auf die Verständigung der Betreuungsbehörde) gewesen ist.
Ich habe in der Folge nach Erhebung von Unterlagen betreffende
den Zustand von Frau Moser das Verfahren gegen
Nachbarin-X gemäß § 170
Abs. 2 stopp eingestellt.
Meiner Meinung nach hat Frau Moser hiergegen (erfolgslos)
Beschwerde eingelegt.
Ich meine, sie hat dann (im Ergebnis ebenso erfolglos) jedenfalls
noch den Petitionsausschuss angerufen.
Ich hatte mit Frau Moser danach nichts mehr zu tun, ihr Buchstabe
fiel nicht in meine (damalige örtliche) Zuständigkeit.
Irgendwann später wurde mir bekannt,
dass sie auf ihrer Homepage ehrenrührige Äußerungen zu meinem
Nachteil (und jedenfalls auch dem von RiinLG Dr. Puchinger)
veröffentlicht hatte,
weswegen ich zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt schon
einmal Strafanzeige erstattet und Strafantrag gegen sie gestellt
hatte.
Das Verfahren wurde bei Ihnen durch Herrn OStA Rall bearbeitet.
Es gibt ein Urteil erster Instanz, das auch einige Jahre alt sein
dürfte.
Über die Berufung der Frau Moser hat das LG immer noch nicht
entschieden.
Seit damals ist Frau Moser immer wieder mit demselben Sachverhalt
vorstellig geworden (die Justiz habe ihr Unrecht getan), wobei sie
immer wieder dieselben Personen bezichtigt.
Dieser Sachverhalt ist offenbar nunmehr auch der Grund für das
verfahrensgegenständliche Schreiben an die Gemeinde.
Sofern Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne noch
einmal.
Mit besten Grüßen
Dr. ....... Reil
Erste Staatsanwältin
StA-Lörrach- Adresse
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