Anwalt 12 ./. Moser
wegen Forderung auf Schadensersatz wegen Rufschädigungen
Sehr geehrte Frau Moser,
nach den abgewiesenen von Ihnen gegen mich erhobenen Forderungen
durch die rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts Lörrach vom
3.7.2018 (3 C 458/18
und
3 C 449/18) -
und nach der Einstellung des von Ihnen zum wiederholten Mai. am
4.9. und 6.9.2017 geführten Beschwerdeverfahrens gegen mich
durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer Freiburg -
Beschwerdeabteilung III - vom 25.4.2018 (BA/230/2017)
muss ich auf Rufschädigungen meiner beruflichen und persönlichen
Existenz, die mit Ihren Aktionen verbunden sind, zurückkommen.
Ihre von mir erbeten gewesene Zahlung vom November 2015 in Höhe
von EUR 865,37 (Rechnung vom 23.11.2015, R 13) nach der
Kündigung der Mandate vom 12.11.201.5, die nicht berechtigt war,
- habe ich Ihre Zahlung mit den Verfahrensgebühren der zwei
Verwaltungsgerichtsverfahren mit den Abrechnungen vom 19.5.2016
(R 21) bzw. vom 27.5.2015 (R 23) verrechnet.
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Trotzdem haben Sie die (erfolglose) Rückzahlung verlangt.
Verbunden mit vorsätzlich falschen Verdächtigungen bei der
Rechtsanwaltskammer (BA/39/2016) und bei der Staatsanwaltschaft
Freiburg, Zweigstelle Lörrach (82 Js 1826/16
Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Nötigung).
Ich erhebe daher eine Schadensersatzforderung in Höhe von EUR
1.500,--.
Bei baldmöglicher Ausgleichung bin ich ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht bereit, auf weitere Forderungen des Gebühren- und
Schadensausgleichs - mit Ausnahme von Prozesskosten nicht mehr
zurückzukommen.
Hochachtungsvoll
Anwalt 12
Rechtsanwalt
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