24. August 2018
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Polizeioberkommissar L.
Die Inhalte dieser Dienstaufsichtsbeschwerde hätten
vermutlich in eine Gerichtsverhandlung gehört, die aufgrund
meines Einspruchs gegen Strafbefehl m.E. schon längst hätte
stattfinden müssen.
Nicht einmal Bearbeitungshinweise habe ich vom Amtsgericht
Lörrach erhalten noch eine schriftliche Reaktionen auf meine
vielen Argumente zu meinen Gunsten.
Diese Dienstaufssichtsbeschwerde kann daher ein rechtlicher
Vorteil für die Polizei und die AE
Nachbarin-X im Vergleich zu
mir sein.
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1. |
Unbeantwortete Beschwerde von mir an POK L. direkt vom
30.12.2018
Wenn ich eine Beschwerde habe, dann wende ich mich zunächst an
die betroffene Person, um eventuell Missverständnisse zu
beheben.
Dazu gab es von POK L. keine Reaktion.
Inhaltlich habe ich in groben Zügen beschrieben,
dass sein Vorgehen nicht den Informationen in den Anlagen E 1
bis E 4 entspricht.
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2. |
Unvollständige Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. Mai. 2018
In meinem Schreiben vom 24.05.2018 habe ich eine unvollständige
Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben, weil ich nicht alle
benötigten Informationen habe,
z.B. eine aktuelle Akteneinsicht beim Amtsgericht und/oder
Staatsanwaltschaft.
Außerdem habe ich eine schriftliche Reaktion von POK L.
erwartet, was nicht geschehen ist, wie das Schreiben vom
05.06.2018 der Revierleiterin Mutter belegt.
- 2 -Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl findet
normalerweise eine Gerichtsverhandlung statt. Seit meinem
Einspruch vom 10. Januar 2018 ist bis heute nichts geschehen.
Mit zunehmender Zeit sind auch Beweise zu meinen Gunsten
schwieriger zu erbringen.
Dazu ist anzumerken, dass mir sowieso seit 2009 von der Polizei,
von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft jegliche
beantragten Beweise verweigert wurden.
Beispielbrief aus dem Jahr 2010, der nicht umgesetzt wurde.
Anlage E 5
Daher wird die AE Nachbarin-X seit 2009 von diesen genannten
Institutionen begünstigt, so dass ich der Meinung bin, dass
Beihilfe zur falschen Verdächtigung begangen wurde und begangen
wird.
Aufgrund Ihrer Falschaussagen existiert eine Betreuungsakte
(faktisch Entmündigungsakte) über mich und jetzt bin ich sogar
noch vorbestraft aufgrund ihrer Falschaussagen.
Ein Albtraum in einem sogenannten Rechtsstaat.
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3. |
Nicht zufriedenstellende Antwort vom Polizeirevier vom 5. Juni
2018
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4. |
Mein Antwortschreiben an die Polizei vom 14. Juni 2018.
Darauf gab es natürlich keine Antwort von der Polizei.
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5. |
Angeblich keine Gründe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
laut Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts Heering
vom 13. Juli 2018
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6. |
Im folgenden die Gründe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde:
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a) |
Laut Schreiben vom 13. Juli 2018 vom Leitenden Oberstaatsanwalt
Heering habe ich angeblich keine Tatsachenbehauptungen gemacht.
Wenn aber die Beschreibungen eines Sachverhalts (Überraschender
Polizeibesuch am 28.11.2017) von POK L. (Vermerk vom 28.11.2017,
AS 23) und mir nicht übereinstimmen (Einspruch gegen den
Strafbefehl vom 10.01.2018), heißt das noch lang nicht, dass die
Aussagen von POK L. wahr sind.
Ich weiß auch nicht, ob der LOStA Heering meinen gesamten
Einspruch zum Strafbefehl beim Amtsgericht beachtet hat.
Nach meinen neuen Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens
"Beleidigung" (Anlage E 1 bis E 4) hätte die Staatsanwaltschaft
erkennen müssen, dass POK L. nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.
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b) |
Die Polizei ist hauptsächlich für Ermittlungen und Gerechtigkeit
zuständig.
Daher hätte POK L. die Aussage der AE
Nachbarin-X
"Die Polizei war schon mehrfach tätig, geändert hat sich leider
nichts"
überprüfen bzw. nachfragen sollen.
Dazu musste ich erst mit Schreiben vom 11.01.2018 beim
Polizeirevier nachfragen, weil mir diese Behauptung nicht
bekannt war.
Klar, weil es sich um eine Falschaussage handelt, was bei der AE
Nachbarin-X im Laufe der Jahre seit 2009 schon oft gegenüber
staatlichen Institutionen geschehen ist. Für mich hat sie daher
mehrfach falsche Verdächtigung begangen.
Den Antwortbrief der Polizei vom 16.01.2018 fand ich armselig,
wenn man sich der Bedeutung der Polizei bei der Aufklärung von
Straftaten und anderen Vergehen bewusst ist.
Besonders verheerend für mich ist die Tatsache, dass es schon
2009 einen irreführende Polizeibericht mit Falschaussagen der AE
Nachbarin-X gab, durch den ein gerichtliches Betreuungsverfahren
eingeleitet wurde. Diese Verfahren erfolgte praktisch durch
einen Überfall des Amtsgerichts mit einem Schreiben, in dem
keine Rechtsmittel und kein plausibler Grund angegeben war. Erst
bei der Akteneinsicht entdeckte ich als Ursache den
Polizeibericht.
Da ich damals noch keine Gerichts- und
Staatsanwaltschaftserfahrungen hatte und auch keine negativen
Erfahrungen mit der Polizei, habe ich mich nach meinem damaligen
Wissensstand gewehrt.
Damals hat die Polizei jegliche Verantwortung für den Bericht
abgelehnt, Beweise verweigert und sich bei Beschwerden auf die
Falschaussagen der AE Nachbarin-X bezogen. Ein Armutszeugnis für
die Polizei.
Das ist alles auf meiner Fall-Homepage dokumentiert.
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c) |
POK L. hat mich bei seinem überraschenden Besuch am 28.11.2018
nicht über meine Rechte informiert. Das ergibt sich schon aus
meiner Eingabe von 10.01.2018 und aus meinem unbeantworteten
Schreiben an ihn vom 30.12.2017. Vergleiche Anlage E 2
"Bei der Belehrung, die vor Vernehmungsbeginn zu erfolgen hat,
handelt es sich nicht um einen rein formalen Vorgang, sondern um
eine echte Belehrung.
Dem Beschuldigten muss klar und deutlich vor Augen geführt
werden, welche Rechte er hat und dass er sich frei entschließen
kann, diese wahrzunehmen."
Da dies mein erster, unankündigter Polizeibesuch war, konnte ich
nicht rechtlich angemessen reagieren.
(Vergleichen Sie im Gegenzug die Falschaussage der AE
Nachbarin-X am 22.11.2017, nach der die Polizei schon mehrfach
gegen mich tätig war)
- 4 -
- 4 -
Laut Schreiben der Polizeiführungsebene vom 05.06.2018 hat er
das getan.
Die Polizeiführungsebene hat damit eine Falschaussage mir
gegenüber gemacht. |
d) |
POK L. hat vor dem unangekündigten Besuch und vor der Abgabe
seiner Strafanzeige meine Fall-Homepage
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de angeschaut. Daher hätte
er erkennen können, wie unzuverlässig die Aussagen der AE
Nachbarin-X sind und dass ein Polizeibericht nur nach ihren
Falschaussagen verheerende Folgen bis heute für mich hatte..
Bei seiner Strafanzeige hat er zuwenig ermittelt und nicht das
Fachwissen "Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches" (Anlage
E 1), sei es absichlich oder unabsichtlich.
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e) |
Besonders schlimm ist dann, dass er unangekündigt mich mit
seinem Kollegen PK R. aufgesucht hat und mich nicht über
sämtliche Aussagen der AE Nachbarin-X informiert hat.
Es ist auch peinlich vor der Nachbarschaft, wenn die Polizei
vorfährt.
Damit wurde mir die Möglichkeit genommen,
eine Stellungnahme zu den tatsächlich vorhandenen Aussagen der
AE abzugeben und eventuell einen anwaltlichen Beistand
einzuschalten.
Daher habe ich leider noch am gleichen Tag eine Stellungnahme
abgegeben,
die auf Vermutungen beruhte.
Damit hat POK L. erneut gegen geltende Vorschriften verstoßen.
Vergleiche Anlage E 2
Er hat mir nur einen Satz aus den Falschaussagen der AE
Nachbarin-Xvom 22.11.2017 vorgelesen. Diese Aussage habe ich
spontan verneint.
Er hat damit nur einen kleinen Ausschnitt von den belastenden
Aussagen der AE Nachbarin-X vorgetragen, was rechtswidrig ist.
Erst nach dem Strafbefehleingang und der Akteneinsicht am
04.01.2018 habe ich von allen Falschaussagen erfahren.
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f) |
Über die Akteneinsicht am 04.01.2018 konnte ich ein Foto von
seinem Vermerk machen, den ich in einer Stellungnahme am
10.01.2018 berichtigt habe.
Er beschrieb meinen seelischen Zustand falsch und bemerkte u.a.
"Eine Vernehmung war in diesem Zustand nicht sinnvoll."
Damit hat POK L. erneut gegen geltende Vorschriften verstoßen.
Vergleiche Anlage E 2
- 5 -
- 5 -
"Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen
Zustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine
Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser
Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden,
wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr
nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht.
(...). [En06]"
Daher war er nicht neutral und half damit indirekt zu Unrecht
der AE Nachbarin-X.
Durch den überraschenden Polizeibesuch sah ich mich gezwungen,
noch am gleichen Tag eine Stellungnahme abzugeben. Dabei bin ich
auch von falschen Annahmen über die Anzeige ausgegangen.
Anschließend wurde meine Stellungnahme zu meinen Ungunsten
ausgelegt.
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g) |
Am 18.08.2018 habe ich mich online über das rechtliche Gehör bei
der Polizei informiert. Anlage E 3
Aus meinen Schilderungen beim Einspruch gegen den Strafbefehl
ergibt sich, dass POK L. mir die angegebenen Rechte verweigert
hat.
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h) |
Meine am 28.11.2017 abgegebene Stellungnahme enthielt auch
Hinweise auf weitere Ermittlungen durch die Polizei. Laut
Akteneinsicht ist das nicht geschehen.
Daher werfe ich POK L. offensichtliche Ermittlungsfehler vor.
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Abschließend ist festzustellen, dass die Polizei sich seit 2009
sich so mir gegenüber verhält, wie wenn sie nicht für mich
zuständig ist, sondern nur einseitig und begünstigend gegenüber
der Familie Nachbarn-X und dem Steuerberater x.
Ich lebe also in einem sogenannten Rechtsstaat, in dem ein
äußerst unzuverlässiges Polizeirevier für mich zuständig ist.
Ein Albtraum seit 2009.G. Moser
Anlagen: |
E 1 |
Online-Information: Beleidigungen im Sinne des
Strafgesetzbuches |
E 2 |
Rodorf.de Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis
(Teile) |
E 3 |
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes:
Ablauf des Strafverfahrens |
E 4 |
StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten |
E 5 |
Von der Polizei unbeantworteter Brief aus dem Jahr 2010 |
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Anlage E 1
Online-Information: Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches
Quelle: https://gangway.de/straftaten-gegen-die-ehre-beleidigung-ueble-nachrede-verleumdung-%c2%a7%c2%a7-185-187-stgb/
(mit eigenen Hervorhebungen)
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http://www.rodorf.de/02_stpo/14.htm#01.6
(mit eigenen Hervorhebungen und Strukturen)
Mit freundlichem Gruß
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G. Moser |
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