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    | Brief an das Amtsgericht Veröffentlicht 
		am 10. Augi 2018 |  
 
			
				| Moser-Adresse............... 
 Per Briefpost
 Amtsgericht LörrachBahnhofstr. 4 und 4a
 
 79539 Lörrach
 Binzen, 2. Mai 2018 3 C 449/18 In Sachen Moser, G. ./. 
				Anwalt 12wg. Feststellung und Forderung
 Informationen zu Beschwerden der Klägerin bei der 
				Rechtsanwaltskammer An den über das Verwaltungsgericht Freiburg erfolgten 
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				|  | Vollmachtsentzug für sämtliche 
				Rechtsangelegenheiten mit Wirkung ab 12. November 2015
 
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				| hat sich der Beklagte (bekanntlich) nicht gehalten und agierte 
				weiter bei diversen Gerichten. Daher beschwerte sich die 
				Klägerin mehrfach bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg, weil sie 
				sich bis 2018 immer noch über einige in Anlagen K 1.1 und K 
				1.2 angegebenen Aktenzeichen mit ihm zu tun hat. Teilweise wurden ihre Beschwerden von der Rechtsanwaltskammer 
				zurückgewiesen.
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				| Leider wurde nur eine Beschwerde akzeptiert 
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				| und dem Beklagten am 3. Mai 2016 eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO erteilt.
 Brief für die Klägerin am 30. Mai 2016.
 | Anlage K 253 |  
				| Mit Datum vom 22.12.2016 verlangte er von der Klägerin insgesamt 
				3000 Euro, u.a. wegen ihrer Beschwerden bei der 
				Rechtsanwaltskammer Freiburg. (Anlage R 30)
 Später am 16. Juni 
				2017 besaß der Beklagte die Dreistigkeit, seine Gebühr in Höhe 
				von 120 € dafür an die Rechtsanwaltskammer der Klägerin in 
				Rechnung zu stellen. (Anlage R 32) Dabei ist zu beachten, dass er der Klägerin mehr- bzw. 
				vielfach Prozessunfähigkeit und geistige Störungen unterstellt 
				oder "vermutet", wobei seine Argumente mangelhaft sind.
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				| Kürzlich ging die beiliegende Zurückweisung einer Beschwerde 
				ein. | Anlage K 254 |  
				| Danach ist die Rechtsanwaltskammer der Meinung, dass nur ein 
				Gericht über das Verhalten vom Beklagten entscheiden kann.
 
				Dabei ist zu bedenken, dass die Klägerin keine Doppel von den 
				Schreiben bzw. Stellungnahmen des Beklagten an die 
				Rechtsanwaltskammer bekam.Die Klägerin vermutet, dass er ähnlich argumentiert hat wie bei 
				diversen Gerichtsverfahren zu vor (z.B. 6 C 472/16, 3 C 909/16, 
				2 C 59/17)
 
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				| Das ist möglich, wie den Regelungen zu Beschwerden bei der 
				Rechtsanwaltskammer zu entnehmen ist. | Anlage K 255 |  
				| G. Moser
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    | GM-Kommentar: Wieder eines von vielen erfolglosen Schreiben 
		seit 2009. |  
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