Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 10. Augi 2018


Moser-Adresse...............

Per Briefpost

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

Binzen, 2. Mai 2018

3 C 449/18

In Sachen Moser, G. ./. Anwalt 12
wg. Feststellung und Forderung

Informationen zu Beschwerden der Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer

An den über das Verwaltungsgericht Freiburg erfolgten
 

  Vollmachtsentzug für sämtliche Rechtsangelegenheiten
mit Wirkung ab 12. November 2015

 
hat sich der Beklagte (bekanntlich) nicht gehalten und agierte weiter bei diversen Gerichten.

Daher beschwerte sich die Klägerin mehrfach bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg, weil sie sich bis 2018 immer noch über einige in Anlagen K 1.1 und K 1.2 angegebenen Aktenzeichen mit ihm zu tun hat.

Teilweise wurden ihre Beschwerden von der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen.
 



 
Leider wurde nur eine Beschwerde akzeptiert
 
und dem Beklagten am 3. Mai 2016 eine Rüge
wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO erteilt.
Brief für die Klägerin am 30. Mai 2016.

Anlage K 253


Mit Datum vom 22.12.2016 verlangte er von der Klägerin insgesamt 3000 Euro, u.a. wegen ihrer Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg. (Anlage R 30)

Später am 16. Juni 2017 besaß der Beklagte die Dreistigkeit, seine Gebühr in Höhe von 120 € dafür an die Rechtsanwaltskammer der Klägerin in Rechnung zu stellen. (Anlage R 32)

Dabei ist zu beachten, dass er der Klägerin mehr- bzw. vielfach Prozessunfähigkeit und geistige Störungen unterstellt oder "vermutet", wobei seine Argumente mangelhaft sind.
 

Kürzlich ging die beiliegende Zurückweisung einer Beschwerde ein.

Anlage K 254


Danach ist die Rechtsanwaltskammer der Meinung, dass nur ein Gericht über das Verhalten vom Beklagten entscheiden kann.

Dabei ist zu bedenken, dass die Klägerin keine Doppel von den Schreiben bzw. Stellungnahmen des Beklagten an die Rechtsanwaltskammer bekam.
Die Klägerin vermutet, dass er ähnlich argumentiert hat wie bei diversen Gerichtsverfahren zu vor (z.B. 6 C 472/16, 3 C 909/16, 2 C 59/17)


 

Das ist möglich, wie den Regelungen zu Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer zu entnehmen ist.

Anlage K 255


G. Moser

GM-Kommentar:

Wieder eines von vielen erfolglosen Schreiben seit 2009.


Geändert am:   10.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de