Moser- Adresse.....
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg
07.09.2015
Mein Antrag auf humanen Suizid,
Meine
Schreiben vom 31.08.2015 und 01.09.2015 mit umfangreichem
Schriftwechsel mit der Polizei (410 g)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Antrag auf humanen Suizid gehört nicht zum Aktenzeichen 4
K 1908/15.
Dazu benötige ich ein extra Aktenzeichen und werde mein Anliegen
alleine ohne Rechtsanwalt vertreten.
Bevor ich bei Ihnen den Antrag auf humanen Suizid gestellt habe,
wollte ich unbedingt die Polizei verklagen. Dies habe ich zum
Beispiel mit Schreiben vom 4. Juli 2015 meinem Rechtsanwalt 12
mitgeteilt.
Er hat dies z.B. aus Kostengründen und/oder möglicher
Erfolglosigkeit abgelehnt.
Ob seine Ablehnung sinnvoll war oder nicht, kann ich nicht
beurteilen.
Durch diese Ablehnung ist aber mein Antrag auf 3 tödliche
Zyanid-Dosen bei Ihnen entstanden. Begründet ist er mit
umfangreichem erfolglosen Schriftwechsel mit der Polizei (410 g)
und der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung meiner Petition.
Heute gebe ich noch einen weiteren Grund an:
Es gibt auch umfangreichen erfolglosen Schriftwechsel mit der
baden-württembergischen Staatsanwaltschaft auf allen Ebenen.
Von meinen Anliegen mit mehr oder weniger ausführlichen
Begründungen wurde kein einziges als Strafrechtsverstoß gegen
mich akzeptiert.
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85 Js 9229/09 |
03.10.2009 |
Staatsanwaltschaft Lörrach, Staatsanwältin Dr.
Reil
Ihre Interpretationen halte ich für rechtswidrig. |
3 Zs 2606/09 |
27.11.2009 |
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Stabelstr.
2, 76133 Karlsruhe |
E-1402.2010/884 |
08.10.2010 |
Justizministerium Baden-Württemberg, Postfach
103461, 70029 Stuttgart, Dr. Stohrer |
Hinter meinem Rücken hat die Staatsanwaltschaft 2009 Kopien aus
der Betreuungsakte einschließlich des ärztlichen Gutachtens
erstellt. Daraus entstand eine Beiakte zu meiner Strafanzeige
gegen die Verursacherin des Polizeiberichts „Nachbarin-X“.
Da mir sonst keine Ermittlungen zu meinen Gunsten bekannt sind,
nehme ich an, dass das Gutachten als Beweis verwendet wurde,
dass die Anzeigeerstatterin Nachbarin-X mit allen ihren unwahren Behauptungen gegen
mich recht hat.
Im Rahmen einer alleinigen Akteneinsicht 2012 bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach bekam ich erst Kenntnis und Einsicht
in diese Beiakte. Möglicherweise ist dabei eine „Panne“
passiert. Vielleicht sollte ich davon nichts erfahren.
Beweis: Kurz darauf beantragt ich eine zweite Akteneinsicht mit
der Rechtsanwältin Claudia Grether. Uns wurde nur eine Akte
ausgehändigt. Als wir nachhakten, erfuhren wir von einer
Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, dass die zuständige, nicht
anwesende Staatsanwältin Dr. Reil dies so angeordnet hat. Nach
einer sofortigen mündlichen Beschwerde von Rechts-anwältin
Claudia Grether wurde uns die Beiakte doch ausgehändigt. |
85 Js 9229/09 |
28.05.2012 |
An Staatsanwaltschaft Lörrach: Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund meiner Erkenntnisse aus
der Akteneinsicht vom 22.5.2012. Wurde später abgelehnt. |
5 Zs 2028/13 |
08.11.2013 |
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Ablehnung
meiner Strafanzeige wegen Nötigung gegen die Rechtsanwältin von
Nachbarin-X und
Nachbar-X |
Auch folgende selbsterstellte Strafanzeige war erfolglos |
82 Js 8808/13 |
21.08.2013 |
Anzeige wegen möglicher Nötigung und Erpressung
durch Rechtsanwältin und meine Nachbarn bei Staatsanwaltschaft
Freiburg. Weiterleitung an Lörrach. Erfolgloser Widerspruch
gegen die Bearbeitung von Lörrach von mir |
Erfolgreich war die Gegenpartei mit einer aus meiner Sicht
völlig unzureichenden Gründen, mit denen ein Strafverfahren
wegen Bedrohung gegen mich eingeleitet hat.
Es wurde zwar mangels Tatbestand eingestellt. Als erstes
Strafverfahren gegen mich in meinem Leben, hat es viel Zeit,
Nerven und Geld gekostet, so dass ich tatsächlich doch bestraft
worden bin (faktische Geldstrafe ca. 1800 Euro für
Rechtsanwaltshonorar).Aufgrund dieses Strafverfahrens schrieb
ich auch wieder eine erfolglose Strafanzeige wegen Verleumdung,
in der ich ausführlich belegte, dass im Strafverfahren wegen
Bedrohung gegen mich, unwahre Aussagen über mich getätigt
wurden.
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80 Js 1317/14 |
05.02.2014 |
Ablehnung meiner Strafanzeige und Strafantrag
vom 11.12.2013 |
Sie wurde am 5. Februar 2014 von
der Staatsanwaltschaft Lörrach abgelehnt.
Daraufhin reichte ich eine Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein, die natürlich auch
abgelehnt wurde. |
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18.02.2014 |
Moser an Generalstaatsanwalt Ka
Beschwerde gegen die Ablehnung meiner Strafanzeige vom
11.12.2014 mit dem Aktenzeichen 80 Js 1317/14
Ablehnungsschreiben vom 5.2.2014 durch den LOStA Inhofer |
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04.03.2014 |
Generalstaatsanwalt KA Moser Ablehnung meiner
Strafanzeige gegen Nachbarin-X wegen falscher Verdächtigung. Eingang
7.3.2014 |
Aus meinem Schriftwechsel mit
Rechtsanwalt 7 ergibt sich, dass er dann eine Eingabe
bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe für mich machen
sollte. Er hat aber erst kurz vor Ablauf der Frist eine
Akteneinsicht beantragt und dann keine Eingabe gemacht und mir
statt dessen eine zivilrechtliche Klage in Aussicht gestellt.
Diese hat er im Sommer 2014 angeblich eingereicht und es dann
doch nicht getan.
Als ich im Rahmen meiner selbst eingereichten Klage gegen
Nachbarin-X beim
Amtsgericht Lörrach den Schriftwechsel mit dem Anwalt
aushändigen musste, habe ich die Rechtsanwaltskammer Freiburg
erfolglos um Hilfe gebeten. Sie hat dann einen Teil des
Schriftwechsels mit dem Anwalt bekommen.
Am 15.11. 2014, kurz vor Ablauf der 3monatigen Frist habe ich
allein eine Strafanzeige und einen Strafantrag bei der
Staatsanwaltschaft x.... gestellt. Zur Begründung habe ich mehr
Anlagen abgegeben als bei der Rechtsanwaltskammer, weil es
zwischenzeitlich zu zusätzlichem Schriftwechsel kam.
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201 Js 16983/14 |
29.12.2014 |
Ablehnung meiner Strafanzeige und
Strafantrag vom 15.11.2014 gegen
Rechtsanwalt 7 |
Am 7. Januar 2015 teilte mir die Rechtsanwaltskammer Freiburg
schriftlich mit, dass der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an
die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben worden ist.
Seit her gibt es keine Neuigkeiten mehr dazu.Kurz:
Ich kann mir nicht mehr vorstellen, dass die
baden-württembergische Staatsanwaltschaft bei
Strafrechtsverstößen gegen mich jemals zu meinen Gunsten tätig
wird.
Damit habe ich einen weiteren Grund für einem humanen Suizid
zu einem mir gewählten Zeitpunkt.
Während ich von der Anzeigeerstatterin
Nachbarin-X keinen
selbst geschriebenen Brief an mich oder an eine andere
Institution besitze, muss ich mit einem riesigen Aktenberg leben
und leiden. Insofern kann ich Ihre intellektuellen Fähigkeiten
schlecht einschätzen.
Mit dem, was sie aber erfolgreich gegenüber der Polizei und
ihrer Rechtsanwältin mündlich gegen mich ausgesagt hat, hat sie
für mich ein künftiges normales Leben unmöglich gemacht.
Damit beanspruche ich auch ein Recht auf freiwilligen Suizid
in einem Krankenhaus nach einem von mir bestimmten Termin. Das
ist doch ein großzügiges Angebot. Für ihre unwahren Aussagen und
Demütigungen erreicht sie die faktische Todesstrafe für mich.
Kein Mensch kommt auf die Idee, mal nachzuhaken, ob
Nachbarin-X in
Wirklichkeit psychisch erkrankt ist. Dazu kommen einige Symptome
nach dem offiziellen Merkmalskatalog für psychische Krankheiten
in Frage. Siehe beispielsweise Schaltfläche „psychisch
krank“ bei
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de.
Zumindest aber ist sie an der Stigmatisierung von mir als
„Psychisch Kranke“ beteiligt.
Mehr zur
Stigmatisierung siehe gleichnamige Schaltfläche bei
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de. Und das als
nicht bewiesene, aber offiziell anerkannte „Betreuerin für
psychisch Kranke“.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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